Versorgungsausgleich: Vereinbarung über externe Teilung eines Anrechts bedarf keiner besonderen Form
OLG Schleswig-Holstein v. 18.12.2025 - 15 UF 192/25
Der Sachverhalt:
Die 2008 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde im Oktober 2025 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt.
In der Ehezeit erwarb der Antragsgegner u.a. ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung bei der F (weitere Beteiligte zu 4)). Nach deren Auskunft handelt es sich dabei um einen fondsbasierten Altersvorsorgevertrag, welcher nach dem AltZertG zertifiziert ist (Riester-Vertrag). Den Ehezeitanteil teilte die weitere Beteiligte zu 4) mit rd. 45.000 € mit und schlug als Ausgleichswert 50 % hiervon vor. Dies entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von rd. 22.500 €. Die weitere Beteiligte zu 4) beantragte die externe Teilung des Anrechts; das Produkt werde nicht mehr vertrieben und es gebe keinen bestehenden Altersvorsorgevertrag für die Antragstellerin bei ihr.
Das AG - Familiengericht - entsprach dem Antrag auf externe Teilung nicht und teilte das Anrecht stattdessen intern. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) entschied das OLG, den angefochtenen Beschluss dahingehend zu ändern, dass das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts zugunsten der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgeglichen wird.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen für eine externe Teilung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG liegen nunmehr vor, so dass das Anrecht im Wege der externen Teilung auszugleichen ist.
Anrechte sind gem. § 9 Abs. 2 VersAusglG in der Regel intern zu teilen. Eine externe Teilung ist gem. § 14 Abs. 2 VersAusglG nur durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder wenn der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit den in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG genannten Grenzwert nicht übersteigt. Zutreffend ist das AG zu dem Ergebnis gelangt, dass eine externe Teilung aufgrund eines einseitigen Verlangens des Versorgungsträgers vorliegend nicht zulässig ist, da der Ausgleichswert den maßgeblichen Grenzwert am Ende der Ehezeit (8.988 €) übersteigt.
Externe Teilung ist vorliegend also nur dann zulässig, wenn die Antragstellerin und die weitere Beteiligte zu 4) eine externe Teilung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf keiner besonderen Form. Insbesondere ist keine notarielle Beurkundung oder der Abschluss eines Vergleichs entsprechend § 7 VersAusglG erforderlich. In dem Verlangen der weiteren Beteiligten zu 4) nach einer externen Teilung und der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.11.2025 erklärten Zustimmung zur externen Teilung liegt eine Vereinbarung über die externe Teilung des Anrechts.
Die Antragstellerin hat ihr Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung dahingehend ausgeübt, dass das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden soll und damit ihr bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehendes Anrecht ausgebaut werden soll. Die gewählte Zielversorgung erfüllt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG die Anforderungen des § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG.
Einer Zustimmung der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Wahl der Zielversorgung gem. § 222 Abs. 2 FamFG bedarf es vorliegend nicht. Die grundsätzlich erforderliche Zustimmung ist entbehrlich, da die Deutsche Rentenversicherung ohnehin im Falle einer Nichtausübung des Wahlrechts gem. § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG Auffang-Zielversorgungsträger gewesen wäre.
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