16.09.2026

Versorgungsausgleich: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist

§ 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist für den Lauf der Beschwerdefrist maßgeblich, wenn die schriftliche Bekanntgabe eines Beschlusses an einen erstinstanzlich bereits förmlich Beteiligten Versorgungsträger unterblieben ist. Dem Versorgungsträger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn infolge des Hergangs des Verfahrens keine Veranlassung zur vorherigen Klärung des Sachstands bestand.

OLG Oldenburg v. 2.2.2026 - 11 UF 2/26
Der Sachverhalt:
Dem Beschwerdeverfahren gegenständlich ist die erstinstanzliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich betreffend das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin.

Das AG - Familiengericht - schied mit Beschluss vom 27.8.2024 die in 2006 geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) und führte den Versorgungsausgleich durch. Der Beteiligte zu 2) ist Soldat auf Zeit; seine Dienstzeit endet voraussichtlich im Jahr 2027. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin hat das AG - Familiengericht - unter dem 29.4.2024 mitgeteilt, dass mit einem Beschluss erst Ende 2024 zu rechnen sei.

Durch den am 27.8.2024 verkündeten Beschluss hat das AG - Familiengericht - ausschließlich die beiderseits erworbenen Anrechte der Beteiligten zu 1) und 2) in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ausgleich gebracht. Das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin in Höhe des Nachversicherungsanspruchs hat das AG - Familiengericht - in seiner Entscheidung unbehandelt gelassen. In dem Rubrum des Beschlusses hat das AG - Familiengericht - die Beschwerdeführerin nicht als Beteiligte aufgeführt. Es hat im Folgenden den Beschluss der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.

Auf die am 14.10.2025 beim AG Varel eingegangene Anfrage der Beschwerdeführerin vom 9.10.2025 hat das AG - Familiengericht - mit am 24.10.2025 bei der Beschwerdeführerin eingegangenem Schreiben diese von der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Kenntnis gesetzt.

Gegen die ihr unter dem 24.10.2025 bekannt gewordene Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 3) mit ihrer am 7.11.2025 beim AG Varel eingegangenen Beschwerde vom gleichen Tag. Zur Begründung des Rechtsmittels führt die Beteiligte zu 3) aus, es habe gem. § 16 VersAusglG eine externe Teilung zu ihren Lasten bezüglich des fiktiven Anrechts auf Nachversicherung zu erfolgen. Ihr sei der angefochtene Beschluss bis zum heutigen Tag nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie habe erst auf ihre Sachstandsanfrage vom 9.10.2025 mit einfachem Brief vom 16.10.2025 Kenntnis von dem Beschluss erlangt.

Das OLG hat der Beteiligten zu 3) Wiedereinsetzung in die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt und der Beschwerde stattgegeben.

Die Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt. Ihr ist jedoch gem. §§ 17ff FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt. Die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde nach § 63 Abs. 1 FamFG ist nicht gewahrt. Nach § 63 Abs. 1 und 3 Satz 1 FamFG ist die Beschwerde binnen eines Monats seit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Da eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Beschwerdeführerin erstinstanzlich nicht erfolgt ist, kommt vorliegend § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG zur Anwendung. Denn unterbleibt wie vorliegend eine Zustellung an einen erstinstanzlich bereits förmlich beteiligten Versorgungsträger, gleich aus welchem Grund, beginnt die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses, hier in Form der am 27.8.2024 erfolgten Verkündung, zu laufen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2015, 839 mit Anm. Müther).

Kann eine schriftliche Bekanntgabe an einen förmlich beteiligten Versorgungsträger nicht bewirkt werden, kommt § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG zur Anwendung. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass der Versorgungsträger erstinstanzlich bereits förmlich hinzugezogen war. Etwas anderes gilt zwar dann, wenn der Versorgungsträger erstinstanzlich nicht bereits förmlich hinzugezogen war. Für einen nicht hinzugezogenen Beteiligten beginnt die Rechtsmittelfrist nicht vor der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme von der anzufechtenden Entscheidung zu laufen. Die Beschwerdeführerin war jedoch erstinstanzlich am Verfahren förmlich beteiligt. Denn das AG hat von der Beschwerdeführerin eine Auskunft eingeholt und diese bis zur Entscheidung über das Verfahren beteiligt. Damit begann die Beschwerdefrist für die Beschwerdeführerin fünf Monate nach Verkündung des Beschlusses, mithin am 27.1.2025 zu laufen (Verkündung: 27.8.2024 zzgl. 5 Monate). Hieran gemessen ist die erst am 7.11.2025 eingelegte Beschwerde der erstinstanzlich bereits förmlich Beteiligten Beschwerdeführerin gegen die am 27.8.2024 wirksam verkündete Entscheidung objektiv abgelaufen, mithin verfristet.

Der Beschwerdeführerin ist aber gem. § 17 FamFG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

§§ 17ff FamFG sind anwendbar, die Versäumung der fünfmonatigen Beschwerdefrist steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht per se entgegen. Zwar bezweckt auch die Regelung des Beginns der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG zuvörderst die Herstellung von Rechtssicherheit. Dem gegenüber steht indes das Prinzip des Vertrauensschutzes eines Beteiligten, nicht nur auf die Richtigkeit einer gerichtlichen Auskunft, sondern auch auf eine ordnungsgemäße Zustellung einer Entscheidung vertrauen zu dürfen.

Die Beschwerdeführerin war auch ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert. Die Beschwerdeführerin war nach der im April 2024 erteilten Auskunft des AG - Familiengericht - nicht verpflichtet, sich vor Oktober 2025 beim AG - Familiengericht - erneut über den Sachstand des Verfahrens zu informieren. Grundsätzlich besteht zwar die Obliegenheit eines rechtskundigen Beteiligten nachzufragen, wann mit dem Erlass einer Entscheidung zu rechnen ist, insbesondere, wenn hierzu - bspw. bei einem anberaumten Verkündungstermin - Anlass dazu besteht. Einen solchen Anlass hatte die Beschwerdeführerin vor Oktober 2025 mit Blick auf den Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch nicht. Das AG - Familiengericht - hatte der Beschwerdeführerin in dem seit 2023 anhängigen Scheidungsverbundverfahren zwar unter dem 29.4.2024 mitgeteilt, dass mit einem Beschluss erst Ende 2024 zu rechnen sei. Erstinstanzlich hatte die Beschwerdeführerin indes bereits unter dem 30.6.2023 Auskunft erteilt, so dass das Verfahren bereits außergewöhnlich lang andauerte. Der acht Monate vorher erteilte vage Hinweis auf eine im Dezember 2024 zu erwartende Entscheidung konnte bei der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund allenfalls die Hoffnung, nicht aber die Erwartung wecken, dass eine Endentscheidung tatsächlich noch im Jahr 2024 ergehen werde.

Die Beschwerdeführerin hat die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Einlegung der Beschwerde, rechtzeitig innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 FamFG nachgeholt. Sie hat erstmals am 24.10.2025 Kenntnis von der Entscheidung erlangt, so dass die am 7.11.2025 beim AG eingelegte Beschwerde binnen zwei Wochen nach Kenntnis eingelegt wurde.

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Denn das AG - Familiengericht - hat das sich aus dem Anspruch auf Nachversicherung aus der Tätigkeit des Antragsgegners als Soldat auf Zeit ergebende Anrecht rechtsfehlerhaft nicht zum Ausgleich gebracht.

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