Verspätete Landung in der Nacht führt zur Minderung des Reisepreises auch für den Folgetag
AG Düsseldorf v. 6.2.2026 - 37 C 260/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Punta Cana in der Dominikanischen Republik zu einem Gesamtreisepreis von 6.868 € gebucht. Der Reisepreis umfasste 15 Reisetage einschließlich An- und Abreisetag. Nach der Buchungsbestätigung sollte der Hinflug am 9.1.2025 planmäßig um 17:05 Uhr Ortszeit am Zielort landen. Tatsächlich erreichte das Flugzeug Punta Cana jedoch erst gegen 23:40 Uhr. Die Ankunft verspätete sich damit um rund 6 Stunden und 35 Minuten.
Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Reisepreisminderung geltend. Er war der Ansicht, dass die erhebliche Verspätung nicht nur zu einer verkürzten Aufenthaltsdauer am Anreisetag geführt habe, sondern aufgrund der nächtlichen Ankunft auch den Schlaf beeinträchtigt und damit den Erholungswert des folgenden Urlaubstages gemindert habe.
Die Beklagte zahlte vorgerichtlich einen Betrag von 30 €. Der Kläger forderte die Beklagte jedoch unter Fristsetzung zur Zahlung einer weitergehenden Reisepreisminderung auf. Nachdem eine weitergehende Zahlung ausgeblieben war, verfolgte der Kläger seinen Anspruch gerichtlich weiter. Neben der restlichen Reisepreisminderung begehrte er Zinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Außerdem machte er einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend.
Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben, weitestgehend hat es sie jedoch abgewiesen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht für sich und seine Ehefrau ein Anspruch auf Reisepreisminderung aus § 651m Abs. 1 i.V.m. § 651i Abs. 2 S.3, Abs. 3 Nr. 6 BGB unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits vorgerichtlich geleisteten 30 € von weiteren 155,34 € zu.
Statt wie geplant um 17:05 Uhr Ortszeit war das Flugzeug erst gegen 23:40 Uhr am Zielort gelandet. Eine unangemessene Verspätung ist einem Reisemangel gleichgestellt. Da im Umkehrschluss daraus folgt, dass nicht schon jede kleinere Verspätung einen Mangel begründet, ist eine Verspätung von bis zu 4 Stunden als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Für darüber hinausgehende weitere Verspätung erscheinen 5% des Tagesreisespreises je Stunde angemessen (Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Führich, 9. Aufl. 2024, Anhang zu § 21: Rn. 20). Der Gesamtreisepreis der 15-tägigen Reise (einschließlich An- und Abreisetag) beträgt 6.868 €, somit der Tagespreis 457,87 €. Die Verspätung am Zielort über die hinzunehmenden 4 Stunden hinausgehend beträgt etwa 1,5 Stunden, mithin resultiert hieraus eine Reisepreisminderung i.H.v. 7,5%, also 34,34 €.
Indes dient diese Minderung allein dem Ausgleich der kürzeren Aufenthaltsdauer am Zielort am ersten Reisetag. Bewirkt die Verspätung darüber hinaus auch Beeinträchtigungen am Folgetag, so ist dies durch eine zusätzliche Minderung zu berücksichtigen. Die Verspätung der Ankunft in die Nachtstunden hinein beeinträchtigt den Schlaf und damit den Erholungswert des nächstfolgenden Reisetages. Dies ist sogar für den Reisewert ein Faktor von größerer Wesentlichkeit als die spätere Ankunft am Anreisetag an sich, da typischerweise bei einer planmäßigen Ankunft um 17:05 Uhr Urlaubsunternehmungen an diesem Tag nicht mehr stattfinden werden. Durch das gebotene erhebliche Hineinschlafen in den Folgetag fällt ungefähr 1/3 des zweiten Reisetages für übliche Reiseunternehmungen weg, sodass entsprechend der Reisepreis dieses Tages um 1/3 zu mindern ist. Dies führte hier zu einer weiteren Reisepreisminderung von rund 151 €.
Darüber hinausgehender Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude stand dem Kläger allerdings nicht zu. Nach § 651n Abs. 2 BGB setzt diese eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Pauschalreise voraus, d.h. dass der Vertragszweck an einzelnen Reisetagen vollständig oder jedenfalls weitgehend verfehlt worden ist. Aufgewendete Urlaubszeit ist eine nach Wochen oder Tagen bemessene Zeit. Rechtfertigen Mängel der Reise die Annahme, dass die Beeinträchtigungen an einzelnen Tagen so erheblich waren, dass der Vertragszweck verfehlt und die Urlaubszeit insoweit "nutzlos aufgewendet" worden ist, kann regelmäßig auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht verneint werden. Eine verspätete Ankunft am Anreisetag, die wegen Schlafunregelmäßigkeiten zu Beeinträchtigungen des Folgetages führt, genügt hierfür nicht, denn der Erholungszweck des Urlaubs war am zweiten Tag trotz der Beeinträchtigung nicht vollständig oder weitgehend aufgehoben, denn dem Kläger stand der Reisetag, wenn auch in verminderter Qualität, noch hinreichend zu Erholungszwecken zur Verfügung.
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Justiz NRW
Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Punta Cana in der Dominikanischen Republik zu einem Gesamtreisepreis von 6.868 € gebucht. Der Reisepreis umfasste 15 Reisetage einschließlich An- und Abreisetag. Nach der Buchungsbestätigung sollte der Hinflug am 9.1.2025 planmäßig um 17:05 Uhr Ortszeit am Zielort landen. Tatsächlich erreichte das Flugzeug Punta Cana jedoch erst gegen 23:40 Uhr. Die Ankunft verspätete sich damit um rund 6 Stunden und 35 Minuten.
Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Reisepreisminderung geltend. Er war der Ansicht, dass die erhebliche Verspätung nicht nur zu einer verkürzten Aufenthaltsdauer am Anreisetag geführt habe, sondern aufgrund der nächtlichen Ankunft auch den Schlaf beeinträchtigt und damit den Erholungswert des folgenden Urlaubstages gemindert habe.
Die Beklagte zahlte vorgerichtlich einen Betrag von 30 €. Der Kläger forderte die Beklagte jedoch unter Fristsetzung zur Zahlung einer weitergehenden Reisepreisminderung auf. Nachdem eine weitergehende Zahlung ausgeblieben war, verfolgte der Kläger seinen Anspruch gerichtlich weiter. Neben der restlichen Reisepreisminderung begehrte er Zinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Außerdem machte er einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend.
Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben, weitestgehend hat es sie jedoch abgewiesen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht für sich und seine Ehefrau ein Anspruch auf Reisepreisminderung aus § 651m Abs. 1 i.V.m. § 651i Abs. 2 S.3, Abs. 3 Nr. 6 BGB unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits vorgerichtlich geleisteten 30 € von weiteren 155,34 € zu.
Statt wie geplant um 17:05 Uhr Ortszeit war das Flugzeug erst gegen 23:40 Uhr am Zielort gelandet. Eine unangemessene Verspätung ist einem Reisemangel gleichgestellt. Da im Umkehrschluss daraus folgt, dass nicht schon jede kleinere Verspätung einen Mangel begründet, ist eine Verspätung von bis zu 4 Stunden als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Für darüber hinausgehende weitere Verspätung erscheinen 5% des Tagesreisespreises je Stunde angemessen (Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Führich, 9. Aufl. 2024, Anhang zu § 21: Rn. 20). Der Gesamtreisepreis der 15-tägigen Reise (einschließlich An- und Abreisetag) beträgt 6.868 €, somit der Tagespreis 457,87 €. Die Verspätung am Zielort über die hinzunehmenden 4 Stunden hinausgehend beträgt etwa 1,5 Stunden, mithin resultiert hieraus eine Reisepreisminderung i.H.v. 7,5%, also 34,34 €.
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Darüber hinausgehender Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude stand dem Kläger allerdings nicht zu. Nach § 651n Abs. 2 BGB setzt diese eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Pauschalreise voraus, d.h. dass der Vertragszweck an einzelnen Reisetagen vollständig oder jedenfalls weitgehend verfehlt worden ist. Aufgewendete Urlaubszeit ist eine nach Wochen oder Tagen bemessene Zeit. Rechtfertigen Mängel der Reise die Annahme, dass die Beeinträchtigungen an einzelnen Tagen so erheblich waren, dass der Vertragszweck verfehlt und die Urlaubszeit insoweit "nutzlos aufgewendet" worden ist, kann regelmäßig auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht verneint werden. Eine verspätete Ankunft am Anreisetag, die wegen Schlafunregelmäßigkeiten zu Beeinträchtigungen des Folgetages führt, genügt hierfür nicht, denn der Erholungszweck des Urlaubs war am zweiten Tag trotz der Beeinträchtigung nicht vollständig oder weitgehend aufgehoben, denn dem Kläger stand der Reisetag, wenn auch in verminderter Qualität, noch hinreichend zu Erholungszwecken zur Verfügung.
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