06.12.2023

Versuchter Mord: Land Hessen hat Anspruch auf Ersatz der für das Opfer getätigten Aufwendungen

Ein rechtkräftig wegen zweifachen Mordes sowie wegen versuchten Mordes Verurteilter muss dem Land Hessen Gelder erstatten, die das Land für das durch den versuchten Mord schwer verletzte Opfer aufgebracht hat.

OLG Frankfurt a.M. v. 7.11.2023 - 2 U 115/22
Der Sachverhalt:
Das klagende Land Hessen nimmt den Beklagten auf Schadensersatz i.H.v. knapp 70.000 € in Anspruch. Der Beklagte wurde im Juli 2011 - inzwischen rechtskräftig - wegen Mordes in zwei Fällen sowie wegen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil der Schwurgerichtskammer nach hatte er im April 2009 ein Ehepaar erschossen und ihre erwachsene, an einer Form des Autismus leidende Tochter durch Schüsse schwer verletzt. Das Ehepaar wohnte im Nachbarhaus des Beklagten. Das Land Hessen hatte festgestellt, dass die Tochter durch das Geschehen gesundheitliche Schäden i.S.d. Opferentschädigungsgesetzes erlitten hatte. Es begehrt nun - aus übergegangenem Recht - von dem Beklagten die Erstattung von Heilbehandlungskosten, Waisenrente und Bestattungsgeld.

Das LG zog die Strafakte bei und gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beklagte die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Die Gründe:
Der Beklagte war der geschädigten Tochter zum Schadensersatz verpflichtet. Ihre Ansprüche kann das Land nun aus übergegangenem Recht geltend machen.

Das Land Hessen hat die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch durch die Bezugnahme auf das Strafurteil schlüssig dargelegt. Zwar ist die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung einer Partei im Zivilprozess nicht bindend. Der Zivilrichter muss sich vielmehr im Rahmen der freien Beweiswürdigung selbst seine Überzeugung bilden. Allerdings darf er bei engem rechtlichen und sachlichem Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren ein rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich mit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung von Bedeutung sind. Die Vorlage eines ausführlich begründeten Strafurteils erhöht die Anforderungen an das Bestreiten des Beklagten.

Auf dieser Grundlage war der Senat aufgrund des Strafurteils mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Beklagte durch die auf die Tochter abgegebenen Schüsse schwere Verletzungen und deren Dauerfolgen verursacht und die Eheleute getötet hat. Die landgerichtliche Beweiswürdigung ist umfassend, in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Unter Verwertung des Strafurteils sowie der darin enthaltenen Gutachten ergibt sich, dass die Tat unter Verwendung einer Waffe mit einer aufgesetzten, mit Bauschaum gefüllten PET-Flasche als Schalldämpfer erfolgt ist. Die vom Beklagten eingeführten Video-Clips sind nicht geeignet, diese Feststellungen zu erschüttern. Die von ihm vorgelegten Privatgutachten führen auch nicht dazu, die Gerichtsgutachten als ungenügend einzustufen. Aus den Privatgutachten ergibt sich insbesondere nicht, dass die Gerichtsgutachter von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind. Der Beklagte hat durch seine Bezugnahme auf ein Privatgutachten vielmehr selbst unstreitig gestellt, dass Bauschaum am Tatort vorhanden war und als Material für den Schalldämpfer verwendet wurde.

Das Strafurteil bietet angesichts seiner detaillierten Feststellungen auch eine hinreichende Grundlage, sich von der Täterschaft des Beklagten zu überzeugen. Dafür spricht u.a. das sog. Vortatverhalten des Beklagten. Er hat im Internet mit den Suchbegriffen "Schalldämpfer für Waffen, Wasserflasche" recherchiert. Der Senat ist auch überzeugt, dass der Beklagte für die Tat ein Motiv hatte, nämlich sich durch die Tötung der Familie der von ihr verursachten erheblichen - gerade auch nächtlichen - Lärmbelästigung zu entledigen. Dies bestreitet der Beklagte auch nicht. Zudem wurden an unterschiedlichen Orten im Haus des Beklagten Schmauchspuren sichergestellt, die sich auch am Tatort befanden.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 69 vom 6.12.2023
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