Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
BGH v. 17.4.2026 - V ZR 202/24
Der Sachverhalt:
Die klagende Bank gewährte der Beklagten ein Darlehen, zu dessen Sicherung eine Grundschuld an einem der Beklagten gehörenden Grundstück bestellt wurde. In einem Vorprozess wurde die Klägerin verurteilt, der Beklagten eine Löschungsbewilligung für diese Grundschuld Zug um Zug gegen die Erbringung von Gegenleistungen zu erteilen. Der Beklagten wurde eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils durch den Rechtspfleger erteilt und die Grundschuld durch das Grundbuchamt gelöscht.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin - gestützt auf die Ansicht, das Grundbuch sei unrichtig, weil eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 2 ZPO mangels Erbringung der Gegenleistungen bzw. Vorliegens eines Annahmeverzuges nicht hätte erteilt werden dürfen - die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs insofern zu erteilen, als die Löschung der Grundschuld rückgängig gemacht und die Grundschuld wieder "ranggerecht" in das Grundbuch eingetragen werde.
Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG zurück.
Die Gründe:
Mit der von dem OLG gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB nicht bejaht werden.
Allein die Löschung der zugunsten der Klägerin bestellten Grundschuld führt nicht dazu, dass diese nicht mehr besteht. Zur Aufhebung einer Fremdgrundschuld bedarf es nämlich gem. § 875 Abs. 1, § 1192 Abs. 1, § 1183 BGB neben der - hier erfolgten - Löschung der Eintragung im Grundbuch der Erklärung des Grundschuldberechtigten, dass er die Grundschuld aufgebe, und der Zustimmung des Eigentümers. Für eine wirksame Aufhebung der Grundschuld ist daher entscheidend, ob die titulierte Willenserklärung als abgegeben gilt. Denn der Tenor des Urteils des Vorprozesses ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin auch zur Abgabe der für die wirksame Aufhebung erforderlichen materiell-rechtlichen Aufhebungserklärung i.S.v. § 875 Abs. 1 Satz 1 BGB verurteilt wurde, und nicht lediglich zur Abgabe der grundbuchverfahrensrechtlichen Löschungsbewilligung i.S.d. § 19 GBO, deren Vorliegen für die materiellrechtliche Wirksamkeit der Aufhebung unerheblich ist.
Ob eine titulierte Willenserklärung als abgegeben gilt, richtet sich nach § 894 ZPO. Gem. § 894 Satz 1 ZPO gilt dann, wenn der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt ist, die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Die Abgabe der Erklärung wird dabei mit der Wirkung fingiert, die der Schuldner durch die eigene Erklärung hätte schaffen sollen. Die Fiktion hat damit Vollstreckungswirkung und macht eine Zwangstätigkeit staatlicher Vollstreckungsorgane überflüssig; mit Rechtskraft des Urteils ist damit die Vollstreckung beendet.
Ist - wie hier - der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung verurteilt worden, gilt die Erklärung gem. § 894 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ZPO nicht schon mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben, sondern erst, sobald eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils nach §§ 726, 730 ZPO erteilt ist; die Vollstreckung ist infolgedessen mit der Erteilung der Klausel beendet. Nach § 726 Abs. 2 ZPO bedarf es vor Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung in diesem Fall des Beweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, dass der Schuldner hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung befriedigt oder in Verzug der Annahme ist.
Anders verhält es sich bei der Vollstreckung von Urteilen, die nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sind. Insoweit wird der Abhängigkeit des vollstreckbaren Anspruchs von der Gegenleistung erst im Vollstreckungsverfahren nach §§ 756, 765 ZPO Rechnung getragen. Nur bei der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, bei der es - wie ausgeführt - keiner gesonderten Vollstreckung bedarf, muss die Abhängigkeit der Leistung von einer Gegenleistung bereits im Klauselverfahren berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht des OLG kommt es für die Wirkung des § 894 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ZPO jedoch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Klauselerteilung vorlagen; das entspricht einhelliger und zutreffender Ansicht.
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Die klagende Bank gewährte der Beklagten ein Darlehen, zu dessen Sicherung eine Grundschuld an einem der Beklagten gehörenden Grundstück bestellt wurde. In einem Vorprozess wurde die Klägerin verurteilt, der Beklagten eine Löschungsbewilligung für diese Grundschuld Zug um Zug gegen die Erbringung von Gegenleistungen zu erteilen. Der Beklagten wurde eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils durch den Rechtspfleger erteilt und die Grundschuld durch das Grundbuchamt gelöscht.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin - gestützt auf die Ansicht, das Grundbuch sei unrichtig, weil eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 2 ZPO mangels Erbringung der Gegenleistungen bzw. Vorliegens eines Annahmeverzuges nicht hätte erteilt werden dürfen - die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs insofern zu erteilen, als die Löschung der Grundschuld rückgängig gemacht und die Grundschuld wieder "ranggerecht" in das Grundbuch eingetragen werde.
Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG zurück.
Die Gründe:
Mit der von dem OLG gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB nicht bejaht werden.
Allein die Löschung der zugunsten der Klägerin bestellten Grundschuld führt nicht dazu, dass diese nicht mehr besteht. Zur Aufhebung einer Fremdgrundschuld bedarf es nämlich gem. § 875 Abs. 1, § 1192 Abs. 1, § 1183 BGB neben der - hier erfolgten - Löschung der Eintragung im Grundbuch der Erklärung des Grundschuldberechtigten, dass er die Grundschuld aufgebe, und der Zustimmung des Eigentümers. Für eine wirksame Aufhebung der Grundschuld ist daher entscheidend, ob die titulierte Willenserklärung als abgegeben gilt. Denn der Tenor des Urteils des Vorprozesses ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin auch zur Abgabe der für die wirksame Aufhebung erforderlichen materiell-rechtlichen Aufhebungserklärung i.S.v. § 875 Abs. 1 Satz 1 BGB verurteilt wurde, und nicht lediglich zur Abgabe der grundbuchverfahrensrechtlichen Löschungsbewilligung i.S.d. § 19 GBO, deren Vorliegen für die materiellrechtliche Wirksamkeit der Aufhebung unerheblich ist.
Ob eine titulierte Willenserklärung als abgegeben gilt, richtet sich nach § 894 ZPO. Gem. § 894 Satz 1 ZPO gilt dann, wenn der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt ist, die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Die Abgabe der Erklärung wird dabei mit der Wirkung fingiert, die der Schuldner durch die eigene Erklärung hätte schaffen sollen. Die Fiktion hat damit Vollstreckungswirkung und macht eine Zwangstätigkeit staatlicher Vollstreckungsorgane überflüssig; mit Rechtskraft des Urteils ist damit die Vollstreckung beendet.
Ist - wie hier - der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung verurteilt worden, gilt die Erklärung gem. § 894 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ZPO nicht schon mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben, sondern erst, sobald eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils nach §§ 726, 730 ZPO erteilt ist; die Vollstreckung ist infolgedessen mit der Erteilung der Klausel beendet. Nach § 726 Abs. 2 ZPO bedarf es vor Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung in diesem Fall des Beweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, dass der Schuldner hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung befriedigt oder in Verzug der Annahme ist.
Anders verhält es sich bei der Vollstreckung von Urteilen, die nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sind. Insoweit wird der Abhängigkeit des vollstreckbaren Anspruchs von der Gegenleistung erst im Vollstreckungsverfahren nach §§ 756, 765 ZPO Rechnung getragen. Nur bei der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, bei der es - wie ausgeführt - keiner gesonderten Vollstreckung bedarf, muss die Abhängigkeit der Leistung von einer Gegenleistung bereits im Klauselverfahren berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht des OLG kommt es für die Wirkung des § 894 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ZPO jedoch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Klauselerteilung vorlagen; das entspricht einhelliger und zutreffender Ansicht.
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