Verwendung von KI durch Sachverständigen als Grund, die Vergütung auf 0,00 € zu kürzen
LG Darmstadt v. 10.11.2025 - 19 O 527/16
Der Sachverhalt:
Mit Beschluss aus Juli 2025 wurden die Akten dem Prof. Dr. A übersandt, mit dem Auftrag, die Fragen aus einem Beweisbeschluss zu beantworten soweit sie sein Fachgebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betreffen. Bereits am 10.8.2025 wurde ein Dokument übersandt, das mit "Sachverständigengutachten" überschrieben ist und als "Ersteller" den Sachverständigen Prof. Dr. A ausweist sowie als "Sachbearbeiter" Dr. Dr. med. dent. C. Für dieses "Sachverständigengutachten" stellte Prof. Dr. A 2.375 € in Rechnung.
Das LG hat die Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr. A für dessen Gutachten vom 10.8.2025 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG auf 0,00 € festgesetzt.
Die Gründe:
Die Vergütung für das "Gutachten" war bereits deshalb auf 0,00 € festzusetzen, weil Prof. Dr. A nicht einmal auf Rückfrage durch das Gericht klargestellt hat, dass er dieses Gutachten selbst erstellt hat. Er hat entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht angezeigt, dass ein anderer als er selbst den Gutachtenauftrag bearbeitet hat. Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG war die Vergütung schon deswegen auf 0,00 € festzusetzen, weil das Gutachten nicht verwendet werden kann, wenn und soweit nicht feststeht, ob es überhaupt von dem Sachverständigen stammt.
Gerichtliche Anfragen hierzu blieben weitestgehend unbeantwortet. Auch findet sich keine Angabe dazu, wer das "Gutachten" vom 10.8.2025 erstattet hatte.
Das Gutachten ist weiter unverwertbar im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG und die Vergütung auch aus diesem Grunde auf 0,00 € festzusetzen, weil nicht einmal eine Untersuchung der Klägerin stattgefunden hat und ein Unfallgeschehen herangezogen wurde, das sich so nicht einmal nach der Darstellung der Klägerin ereignet hat, sich jedenfalls aber nicht aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. B ergibt.
Hinzu kommt, dass das Gericht trotz der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 23.10.2025 (BL. 881 d. A.) davon überzeugt ist, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung einer KI zustande gekommen ist. Dafür spricht bereits der gesamte Stil der Abfassung. Der Text besteht insgesamt fast ausschließlich aus Hauptsätzen mit den selben Satzanfängen, was ein häufiges KI-Muster ist. Die Satzfragmente auf Seite 3 oben erklären sich durch die KI-typische Wiederholung, ob der Auftrag des Prompts richtig erfolgt ist. Der dann zugefügte Halbsatz "das Gutachten des Dipl.-Ing. B wird berücksichtigt." erklärt sich durch ein Nachschärfen des Prompt. Die Ausführungen auf Seite 2 bis 5 und 9 lesen sich insgesamt wie die generische KI-Zusammenfassung der Akten.
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Zum Volltext des Urteils
enthalten im:
Beratermodul IT-Recht
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Das LG hat die Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr. A für dessen Gutachten vom 10.8.2025 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG auf 0,00 € festgesetzt.
Die Gründe:
Die Vergütung für das "Gutachten" war bereits deshalb auf 0,00 € festzusetzen, weil Prof. Dr. A nicht einmal auf Rückfrage durch das Gericht klargestellt hat, dass er dieses Gutachten selbst erstellt hat. Er hat entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht angezeigt, dass ein anderer als er selbst den Gutachtenauftrag bearbeitet hat. Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG war die Vergütung schon deswegen auf 0,00 € festzusetzen, weil das Gutachten nicht verwendet werden kann, wenn und soweit nicht feststeht, ob es überhaupt von dem Sachverständigen stammt.
Gerichtliche Anfragen hierzu blieben weitestgehend unbeantwortet. Auch findet sich keine Angabe dazu, wer das "Gutachten" vom 10.8.2025 erstattet hatte.
Das Gutachten ist weiter unverwertbar im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG und die Vergütung auch aus diesem Grunde auf 0,00 € festzusetzen, weil nicht einmal eine Untersuchung der Klägerin stattgefunden hat und ein Unfallgeschehen herangezogen wurde, das sich so nicht einmal nach der Darstellung der Klägerin ereignet hat, sich jedenfalls aber nicht aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. B ergibt.
Hinzu kommt, dass das Gericht trotz der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 23.10.2025 (BL. 881 d. A.) davon überzeugt ist, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung einer KI zustande gekommen ist. Dafür spricht bereits der gesamte Stil der Abfassung. Der Text besteht insgesamt fast ausschließlich aus Hauptsätzen mit den selben Satzanfängen, was ein häufiges KI-Muster ist. Die Satzfragmente auf Seite 3 oben erklären sich durch die KI-typische Wiederholung, ob der Auftrag des Prompts richtig erfolgt ist. Der dann zugefügte Halbsatz "das Gutachten des Dipl.-Ing. B wird berücksichtigt." erklärt sich durch ein Nachschärfen des Prompt. Die Ausführungen auf Seite 2 bis 5 und 9 lesen sich insgesamt wie die generische KI-Zusammenfassung der Akten.
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