22.11.2018

Verwirkung des Widerrufsrechts und sonstige rechtsmissbräuchliche Ausübung bei Verbraucherdarlehensverträgen

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Widerrufsrechts des Darlehensnehmers verwirkt ist, ist sowohl der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat als auch der Umstand, dass der Darlehensnehmers nach Beendigung des Darlehensvertrag mit Leistungen des Darlehensgebers gearbeitet hat, mit in die Würdigung einzubeziehen und nicht auszuschließen. Schließlich kann die Ausübung eines Widerrufsrechts im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen.

BGH 16.10.2018, XI ZR 69/18
Der Sachverhalt:

Der Klägerin, ein Versicherungsvermittler, schloss im September 2005 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 320.000 € mit einem bis zum 30.9.2015 festen Nominalzinssatz von 3,98 % p.a.. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten dienten ein Grundpfandrecht und Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte den Kläger nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht.

Der Kläger erbrachte im Folgenden Zins- und Tilgungsleistungen. Nachdem er mit Leistungen an die Beklagte in Rückstand geraten war, einigte er sich im September 2011 mit der Beklagten auf eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags. Er leistete an die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 15.287,13 €. Die Beklagte gab die Sicherheiten frei. Am 11.11.2014 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Zugleich forderte er die Beklagte zur Erstattung des Aufhebungsentgelts bis zum 21.11.2014 auf. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.

Die auf Zahlung von insgesamt 32.227,78 € gerichtete Klage wies das LG ab. Die dagegen gerichtete Berufung wies das OLG ebenso durch Versäumnisurteil ab, nachdem es den Kläger auf die Unschlüssigkeit seines Begehrens auf Erstattung einer Zinsdifferenz und auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen hingewiesen hatte. Der Kläger legte Einspruch gegen das Versäumnisurteil und nahm seine Berufung teilweise zurück. Er beantragte zuletzt noch, die Beklagte zur Rückzahlung des überwiegenden Teils des Aufhebungsentgelts i.H.v. 15.280,13 € zu verurteilen. Das OLG gab dem Antrag statt. Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten hatte vor dem BGH Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Die Gründe:

Der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung noch 2014 widerrufen können, da die Beklagte ihn bei Vertragsschluss fehlerhaft nach Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB über das ihm zustehende Widerrufsrecht gem. § 495 Abs. 1 BGB belehrt hat. Die Prüfung der Frage, ob das Widerrufsrecht verwirkt ist, weist jedoch revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler auf. Wesentliche Gesichtspunkte wurden zulasten der Beklagten unberücksichtigt gelassen.

Dass die Beklagte mit Leistungen des Klägers nach Beendigung des Darlehensvertragsgearbeitet hat, ist ein Umstand, der bei der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts miteinbezogen werden kann. Dies hat das OLG nicht genügend in gewürdigt. Zudem ist die Tatsache, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, entgegen der Ansicht des OLG, das die Würdigung dieses Umstands bei der Prüfung der Verwirkung von vornherein ausgeschlossen hat, ein Aspekt, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Die Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Beendet der Darlehensgeber trotz Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit, den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens i.S.d. § 242 BGB liegen.

Darüber hinaus kann eine sonst rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts nicht mit den Erwägungen des OLG ausgeschlossen werden. Die Ausübung eines Widerrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Die Beschränkung der klägerischen Berufung auf die Rückgewähr des Aufhebungsentgelts nach einem Hinweis des OLG auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit des weiteren Begehrens des Klägers schließt - entgegen der Ansicht des OLG - die Anwendung des § 242 nicht aus. Die zunächst anhand des Verhaltens zu beurteilende Frage, ob ihm ein Rechtsmissbrauch zur Last fällt, ist von der Frage zu trennen, ob bis zur letzten mündlichen Verhandlung Umstände eingetreten sind, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ausschließen.

Schließlich ist eine rechtsmissbräuchliche Ausübung auch nicht per se ausgeschlossen, weil der Darlehensgeber im Zuge der Verhandlungen über die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags keine Nachbelehrung vorgenommen hat. Der Darlehensgeber hat die Möglichkeit der Nachbelehrung, nicht die Verpflichtung dazu.

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