Verzicht auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen besonderer Sachkunde des Tatrichters
BGH v. 19.5.2026 - VI ZR 255/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien nehmen sich nach einem Verkehrsunfall gegenseitig auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem der Kläger beim Überqueren einer Straße von einem Polizeifahrzeug des beklagten Landes erfasst wurde.
Der Kläger überquerte mit seinem Fahrrad zunächst die freien Fahrbahnen in südliche Richtung. In nördlicher Richtung stauten sich die Fahrzeuge auf der regulären Fahrspur, während die daneben liegende Busspur frei war. Am rechten Fahrbahnrand parkten Fahrzeuge längs zur Fahrtrichtung. Die erlaubte Geschwindigkeit auf diesem Abschnitt der Straße beträgt 30 km/h. Als der Kläger mit seinem Fahrrad die Busspur überqueren wollte, wurde er von dem mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h erfasst. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls schwere Verletzungen, das Polizeifahrzeug wurde beschädigt.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage unter Zugrundelegung einer Mithaftungsquote von 50 % ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Beklagte begehrt mit seiner Widerklage die Zahlung von Schadensersatz für das beschädigte Polizeifahrzeug.
Das LG wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Das KG änderte unter Zugrundelegung einer Haftung zu gleichen Teilen das Urteil des LG - unter Abweisung der weitergehenden Klage und der weitergehenden Widerklage - ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hob der BGH das Urteil des KG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Das KG hat mit seinen Ausführungen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.
Der rechtliche Ausgangspunkt des KG ist zwar zutreffend. Betriebsgefahrerhöhende Umstände können bei der Schadensabwägung zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind. Ein späterer Unfall kann einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre, vielmehr muss sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren.
Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Vermeidbarkeit ist auch bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre.
Dagegen beruht die Annahme des KG, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer um knapp 1/3 und erst recht knapp 40 % verringerten Kollisionsgeschwindigkeit deutlich geringere Verletzungen aufgetreten wären als geschehen, auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör. Der Beklagte hat bestritten, dass das Schadensbild bei einer Kollision mit einer geringeren Geschwindigkeit überschaubarer ausgefallen wäre. Auch bei einer Geschwindigkeit von z.B. 60 km/h oder 50 km/h hätte die Gefahr vergleichbarer Verletzungen des Klägers bestanden. Von der beantragten Beweiserhebung hätte das KG mit der sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Begründung nicht absehen dürfen. Das KG stützt sich zur Bejahung der Unfallursächlichkeit auf eine allgemeine Lebenserfahrung, wonach bei einer um knapp 1/3 verringerten Kollisionsgeschwindigkeit deutlich geringere Verletzungen aufgetreten wären als geschehen. Es stützt sich damit auf Erfahrungswissen, das hier mit HiIfe eines Sachverständigen zu ermitteln gewesen wäre. Eigene Sachkunde hat das KG indes nicht dargelegt.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | ZPO
§ 544 Nichtzulassungsbeschwerde
Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
01/2026 | Rz. 1 - 34
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Die Parteien nehmen sich nach einem Verkehrsunfall gegenseitig auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem der Kläger beim Überqueren einer Straße von einem Polizeifahrzeug des beklagten Landes erfasst wurde.
Der Kläger überquerte mit seinem Fahrrad zunächst die freien Fahrbahnen in südliche Richtung. In nördlicher Richtung stauten sich die Fahrzeuge auf der regulären Fahrspur, während die daneben liegende Busspur frei war. Am rechten Fahrbahnrand parkten Fahrzeuge längs zur Fahrtrichtung. Die erlaubte Geschwindigkeit auf diesem Abschnitt der Straße beträgt 30 km/h. Als der Kläger mit seinem Fahrrad die Busspur überqueren wollte, wurde er von dem mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h erfasst. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls schwere Verletzungen, das Polizeifahrzeug wurde beschädigt.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage unter Zugrundelegung einer Mithaftungsquote von 50 % ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Beklagte begehrt mit seiner Widerklage die Zahlung von Schadensersatz für das beschädigte Polizeifahrzeug.
Das LG wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Das KG änderte unter Zugrundelegung einer Haftung zu gleichen Teilen das Urteil des LG - unter Abweisung der weitergehenden Klage und der weitergehenden Widerklage - ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hob der BGH das Urteil des KG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Das KG hat mit seinen Ausführungen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.
Der rechtliche Ausgangspunkt des KG ist zwar zutreffend. Betriebsgefahrerhöhende Umstände können bei der Schadensabwägung zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind. Ein späterer Unfall kann einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre, vielmehr muss sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren.
Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Vermeidbarkeit ist auch bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre.
Dagegen beruht die Annahme des KG, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer um knapp 1/3 und erst recht knapp 40 % verringerten Kollisionsgeschwindigkeit deutlich geringere Verletzungen aufgetreten wären als geschehen, auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör. Der Beklagte hat bestritten, dass das Schadensbild bei einer Kollision mit einer geringeren Geschwindigkeit überschaubarer ausgefallen wäre. Auch bei einer Geschwindigkeit von z.B. 60 km/h oder 50 km/h hätte die Gefahr vergleichbarer Verletzungen des Klägers bestanden. Von der beantragten Beweiserhebung hätte das KG mit der sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Begründung nicht absehen dürfen. Das KG stützt sich zur Bejahung der Unfallursächlichkeit auf eine allgemeine Lebenserfahrung, wonach bei einer um knapp 1/3 verringerten Kollisionsgeschwindigkeit deutlich geringere Verletzungen aufgetreten wären als geschehen. Es stützt sich damit auf Erfahrungswissen, das hier mit HiIfe eines Sachverständigen zu ermitteln gewesen wäre. Eigene Sachkunde hat das KG indes nicht dargelegt.
Kommentierung | ZPO
§ 544 Nichtzulassungsbeschwerde
Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
01/2026 | Rz. 1 - 34
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