Verzögerte Reparaturfreigabe verletzt Schadensminderungspflicht und begrenzt Mietwagenkosten
LG Ulm v. 25.3.2026 - 1 S 25/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Leasingnehmerin eines Pkw (VW Up). Sie ist laut Leasingbedingungen verpflichtet, Schäden im eigenen Namen geltend zu machen. Am 30.1.2022 war es zu einem Auffahrunfall mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug gekommen. Die Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig. Ein Gutachten bezifferte den Wiederbeschaffungswert auf 10.600 € brutto und die Reparaturkosten auf rund 6.986 € brutto.
Die Reparaturfreigabe war zunächst vom Leasinggeber abhängig und wurde nach Abstimmung erst am 14.3.2022 erteilt. Am selben Tag beauftragte die Klägerin die Reparatur, die vom 21.3. bis 28.3.2022 durchgeführt wurde. Für den Zeitraum 2.2. bis 29.3.2022 hatte die Klägerin einen Ersatzwagen für 2.377 € netto gemietet. Die Rechnung wurde allerdings auf die Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin ausgestellt. Die Beklagte erstattete hierauf lediglich 1.243 €.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten die restlichen Mietwagenkosten i.H.v. 1.133 €. Die Verzögerung sei allein durch die verspätete Reparaturfreigabe verursacht worden. Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation wegen der abweichenden Rechnungsadressierung und rügte eine Verletzung der Schadensminderungspflicht. Es seien insofern nur Mietwagenkosten für 18 Tage ersatzfähig.
Das AG hat die Beklagte zur Zahlung von weiteren 704 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Zwar hat das AG zutreffend die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Entscheidend war, dass der Mietwagenvertrag nach der Übernahmebestätigung/Abtretungserklärung mit der Klägerin als Geschädigter zustande gekommen war. Die Unterzeichnung durch die Geschäftsführerin erfolgte als Organvertreterin (§ 164 BGB, unternehmensbezogenes Geschäft). Die spätere, falsch adressierte Rechnung begründete keinen abweichenden Vertragspartner, sondern stellte lediglich eine Falschbezeichnung dar.
Auch dem Grunde nach bestand ein Schadensersatzanspruch (§§ 7, 17 StVG, § 115 VVG). Jedoch hatte die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Zwar bestand grundsätzlich keine Pflicht zur Vorfinanzierung. Maßgeblich war aber eine einzelfallbezogene Abwägung nach Treu und Glauben. Hier lag ein eindeutiger Reparaturschaden vor (Reparaturkosten deutlich unter Wiederbeschaffungswert), die Reparatur war von Anfang an beabsichtigt und wirtschaftlich geboten. Angesichts fortlaufender Mietwagenkosten durfte die Klägerin den Reparaturauftrag deshalb nicht von einer Freigabe der Beklagten abhängig machen. Die hier erst am 14.3.2022 erteilte Beauftragung war somit treuwidrig verzögert.
Gleiches galt hinsichtlich der Leasinggeberin: Nach den Leasingbedingungen war die Klägerin selbst zur Geltendmachung und Beauftragung befugt. Eine vorherige Zustimmung war insofern nicht erforderlich. Jedenfalls hatte die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, sich rechtzeitig um eine Klärung bemüht zu haben. Ersatzfähig waren daher nur die erforderlichen Mietwagenkosten für Gutachtenerstellung, angemessene Überlegungsfrist und tatsächliche Reparaturdauer. Diese haben sich hier auf maximal 18 Tage bemessen und wurden bereits reguliert Ein weitergehender Anspruch bestand nicht.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Klägerin ist Leasingnehmerin eines Pkw (VW Up). Sie ist laut Leasingbedingungen verpflichtet, Schäden im eigenen Namen geltend zu machen. Am 30.1.2022 war es zu einem Auffahrunfall mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug gekommen. Die Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig. Ein Gutachten bezifferte den Wiederbeschaffungswert auf 10.600 € brutto und die Reparaturkosten auf rund 6.986 € brutto.
Die Reparaturfreigabe war zunächst vom Leasinggeber abhängig und wurde nach Abstimmung erst am 14.3.2022 erteilt. Am selben Tag beauftragte die Klägerin die Reparatur, die vom 21.3. bis 28.3.2022 durchgeführt wurde. Für den Zeitraum 2.2. bis 29.3.2022 hatte die Klägerin einen Ersatzwagen für 2.377 € netto gemietet. Die Rechnung wurde allerdings auf die Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin ausgestellt. Die Beklagte erstattete hierauf lediglich 1.243 €.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten die restlichen Mietwagenkosten i.H.v. 1.133 €. Die Verzögerung sei allein durch die verspätete Reparaturfreigabe verursacht worden. Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation wegen der abweichenden Rechnungsadressierung und rügte eine Verletzung der Schadensminderungspflicht. Es seien insofern nur Mietwagenkosten für 18 Tage ersatzfähig.
Das AG hat die Beklagte zur Zahlung von weiteren 704 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
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Zwar hat das AG zutreffend die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Entscheidend war, dass der Mietwagenvertrag nach der Übernahmebestätigung/Abtretungserklärung mit der Klägerin als Geschädigter zustande gekommen war. Die Unterzeichnung durch die Geschäftsführerin erfolgte als Organvertreterin (§ 164 BGB, unternehmensbezogenes Geschäft). Die spätere, falsch adressierte Rechnung begründete keinen abweichenden Vertragspartner, sondern stellte lediglich eine Falschbezeichnung dar.
Auch dem Grunde nach bestand ein Schadensersatzanspruch (§§ 7, 17 StVG, § 115 VVG). Jedoch hatte die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Zwar bestand grundsätzlich keine Pflicht zur Vorfinanzierung. Maßgeblich war aber eine einzelfallbezogene Abwägung nach Treu und Glauben. Hier lag ein eindeutiger Reparaturschaden vor (Reparaturkosten deutlich unter Wiederbeschaffungswert), die Reparatur war von Anfang an beabsichtigt und wirtschaftlich geboten. Angesichts fortlaufender Mietwagenkosten durfte die Klägerin den Reparaturauftrag deshalb nicht von einer Freigabe der Beklagten abhängig machen. Die hier erst am 14.3.2022 erteilte Beauftragung war somit treuwidrig verzögert.
Gleiches galt hinsichtlich der Leasinggeberin: Nach den Leasingbedingungen war die Klägerin selbst zur Geltendmachung und Beauftragung befugt. Eine vorherige Zustimmung war insofern nicht erforderlich. Jedenfalls hatte die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, sich rechtzeitig um eine Klärung bemüht zu haben. Ersatzfähig waren daher nur die erforderlichen Mietwagenkosten für Gutachtenerstellung, angemessene Überlegungsfrist und tatsächliche Reparaturdauer. Diese haben sich hier auf maximal 18 Tage bemessen und wurden bereits reguliert Ein weitergehender Anspruch bestand nicht.
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