09.04.2020

Volkswagen AG erneut zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt

Die Volkswagen AG hat den Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware getäuscht, damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB) und muss daher anteiligen Schadenersatz zahlen. Der Käufer muss sich allerdings die Nutzungen anrechnen lassen, die er im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs gezogen hat.

OLG Dresden v. 7.4.2020 - 9a U 2423/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger kaufte im August 2012 einen Pkw VW Touran TDI. Er begehrt von der beklagten Volkswagen AG die Rückgewähr des Kaufpreises unter Verweis darauf, dass der verbaute Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei.

Das OLG gab der Klage überwiegend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von anteiligen Schadenersatz an den Kläger. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises zu, weil die Beklagte ihn durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware getäuscht und damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat (§ 826 BGB).

Die Manipulation an der Motorsteuerungssoftware ist als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Das Verhalten der verantwortlichen Personen der Beklagten erweist sich als sittenwidrig, weil ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern geschaffen wurde. Das Inverkehrbringen einer Manipulationssoftware war auch ursächlich für den Entschluss des Klägers, den Kaufvertrag abzuschließen. Der Kläger durfte im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages darauf vertrauen, ein Fahrzeug zu erwerben, das den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht und uneingeschränkt nutzbar ist. Es ist davon auszugehen, dass er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der damals bestehenden Gefahr des Verlusts der Zulassung oder der Verhängung von Fahrverboten gewusst hätte.

Der Schaden liegt bereits in dem Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, bei dem die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Nutzbarkeit durch Entziehung der Typengenehmigung und Fahrverbote besteht. Für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens ist der vereinbarte Kaufpreis maßgebend, der gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangt werden kann. Der Kläger muss sich allerdings die Nutzungen anrechnen lassen, die er im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs gezogen hat. Die Gebrauchsvorteile sind nach der Formel zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung abzgl. Kilometerstand beim Kauf).

Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht den vollständigen Kaufpreis zurückverlangen, sondern nur Schadenersatz in entsprechend gekürztem Umfang beanspruchen. Ein Anspruch auf Verzinsung des zurückzuzahlenden Kaufpreises schon ab dem Zeitpunkt der Zahlung an den Verkäufer nach § 849 BGB steht dem Kläger nicht zu.
OLG Dresden PM vom 8.4.2020
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