05.05.2026

Volljähriges Kind muss sich gegenüber leistungsfähigem Elternteil nicht auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen lassen

Das unterhaltsberechtigte Kind, das den leistungsfähigen Elternteil in Anspruch nimmt, muss sich zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen lassen. Derjenige, der sich selbst nicht rücksichtsvoll verhält, kann nicht erwarten, dass der andere das Rücksichtnahmegebot stets im Blick behält und angemessen achtet. (hier: Weitergabe von Unterlagen aus dem Unterhaltsverfahren durch den Unterhaltsberechtigten an geistliche Würdenträger der gemeinsamen Glaubensgemeinschaft bei vollständiger Einstellung der Unterhaltsleistungen mit Eintritt der Volljährigkeit).

OLG Hamm v. 16.4.2026 - 4 UF 168/25
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsgegner der Antragstellerin, seiner volljährigen Tochter, in dem Zeitraum 1.5.2024 bis 31.7.2025 zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet war. Die Antragstellerin entstammt der Ehe des Antragsgegners mit ihrer Mutter. Sie ist im Haushalt der Mutter aufgewachsen und befand sich bis zum 31.7.2025 in der allgemeinen Schulausbildung. Zwischen den Beteiligten, die beide den Zeugen Jehovas angehören, besteht seit Jahren kein Kontakt.

Der Antragsgegner leistete Kindesunterhaltszahlungen für die Antragstellerin an die Kindesmutter i.H.v. zuletzt 515 € mtl. Mit Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin im April 2024 stellte er diese Zahlungen ab Mai 2024 vollständig ein. Er wurde noch im Mai zur Auskunftserteilung aufgefordert. Auf Nachfrage wurde ihm im Juli 2024 eine Schulbescheinigung übersandt, aus der hervorging, dass die Antragstellerin die Schule voraussichtlich bis zum 31.7.2025 besuchen wird.

Der Antragsgegner bezog im streitgegenständlichen Zeitraum eine Pension i.H.v. rd. 2.400 € netto. Für eine Krankenversicherung zahlte er mtl. rd. 160 €, in eine Pflegeversicherung einen Betrag i.H.v. rd. 40 €. Die Mutter der Antragstellerin erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit i.H.v. mtl. rd. 940 €. Die Antragstellerin begehrt rückständigen Kindesunterhalt für den o.g. Zeitraum i.H.v. insgesamt 7.620 €. Der Antragsgegner berief sich auf Leistungsunfähigkeit. Von dem unstreitigen Einkommen seien auf seiner Seite noch u.a. Ratenzahlungen an das Jobcenter C aus einem Unterhaltsverfahren gegen die ältere Schwester der Antragstellerin i.H.v. rd. 175 € mtl. abzuziehen. Darüber hinaus sei eine mtl. Kreditverbindlichkeit i.H.v. rd. 300 € zu berücksichtigen. Dabei handle es sich um einen noch aus der Ehe mit der Kindesmutter der Antragstellerin stammenden und umgeschuldeten Kredit.

Das AG verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt entsprechend der zweiten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle, d.h. i.H.v. 474 € mtl. im Jahr 2024 und i.H.v. 473 € mtl. im Jahr 2025. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte vor dem OLG nur in geringem Umfang Erfolg.

Die Gründe:
Der Antragsgegner ist in Höhe des Mindestunterhalts leistungsfähig. Wie das AG zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Antragsgegner angesichts der Leistungsunfähigkeit der Mutter allein nach seiner eigenen Leistungsfähigkeit.

Unter Zugrundelegung des errechneten Einkommens würde dem Antragsgegner nach Abzug des Zahlbetrags ein Betrag bleiben, der unterhalb des jeweils geltenden Bedarfskontrollbetrags von 1.750 € liegt. Dies hat zur Folge, dass eine Herabgruppierung in die erste Gruppe der DT vorzunehmen ist, der Antragsgegner mithin nur zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet ist. Damit reduziert sich seine Zahlungsverpflichtung insgesamt von rd. 7.100 € auf rd. 6.600 €. In Bezug auf den verbleibenden Mindestunterhalt ist eine Leistungsunfähigkeit oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Antragsgegners dagegen weiterhin nicht zu erkennen. Es gilt der notwendige Selbstbehalt - in diesem Fall eines nicht erwerbstätigen - Unterhaltspflichtigen i.H.v. mtl. 1.200 €. Dieser Selbstbehalt wird durch Zahlung des Mindestunterhalts nicht tangiert.

Der Einwand des Antragsgegners, mit Eintritt der Volljährigkeit der Tochter müsse auch die Mutter für deren Unterhalt aufkommen und die Antragstellerin sich insofern ggf. fiktive Einkünfte der Mutter zurechnen lassen, überzeugt nicht. Zwar hat der Eintritt der Volljährigkeit zur Folge, dass gem. § 1606 Abs. 3 BGB nunmehr grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig sind. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen. Vorliegend hat die Mutter der Antragstellerin jedoch lediglich ein Einkommen, das unterhalb des notwendigen Selbstbehalts liegt. Die Antragstellerin muss sich auch nicht auf fiktive Einkünfte ihrer Mutter bzw. ein Verfahren gegen diese verweisen lassen.

Schließlich ist auch keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn man in der unstrittigen Weitergabe von Unterlagen einen Verstoß gegen das in § 1618a BGB normierte Rücksichtnahmegebot sehen wollte. Denn derjenige, der sich selbst nicht rücksichtsvoll verhält, kann nicht erwarten, dass der andere das Rücksichtnahmegebot stets im Blick behält und angemessen achtet. Dies betrifft hier die Weitergabe von Unterlagen aus dem Unterhaltsverfahren durch den Unterhaltsberechtigten an geistliche Würdenträger der gemeinsamen Glaubensgemeinschaft einerseits bei vollständiger Einstellung der Unterhaltsleistungen mit Eintritt der Volljährigkeit andererseits.

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