Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung
BGH v. 20.8.2025 - VII ZB 4/25
Der Sachverhalt:
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil, mit dem die Schuldnerin verurteilt worden ist, an sie für Vergütungsansprüche einschließlich Nebenforderungen eine Sicherheit gem. § 650f BGB i.H.v. rd. 224.000 € zu leisten.
Auf Antrag der Gläubigerin ermächtigte das LG die Gläubigerin nach § 887 Abs. 1 ZPO, die der Schuldnerin auferlegte Handlung durch Hinterlegung des entsprechenden Betrags bei der Hinterlegungsstelle des AG Karlsruhe vornehmen zu lassen; die Schuldnerin habe die Vornahme der Handlung zu dulden. Zugleich verpflichtete es die Schuldnerin nach § 887 Abs. 2 ZPO, einen Vorschuss in Höhe des Sicherungsbetrags zum Zwecke der Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des AG Karlsruhe an die Gläubigerin zu zahlen.
Diesen Beschluss änderte das OLG auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin - soweit hier von Interesse - dahingehend ab, dass die Schuldnerin verpflichtet ist, den Sicherungsbetrag zu Gunsten der Gläubigerin an die Hinterlegungsstelle des AG zu zahlen. Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin, mit der sie erreichen möchte, dass die Schuldnerin zur Vorauszahlung an die Gläubigerin verpflichtet wird, hob der BGH den Beschluss des OLG insoweit auf, als das OLG die Zahlungsverpflichtung auf eine Zahlung an die Hinterlegungsstelle des AG beschränkt hat, und wies die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des LG insoweit zurück.
Die Gründe:
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das OLG davon aus, dass der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB als vertretbare Handlung gem. § 887 ZPO vollstreckt wird, wobei dem Gläubiger mit Beginn der Zwangsvollstreckung die Wahl der Art der Sicherheitsleistung aus § 232 BGB oder § 650f Abs. 2 BGB zukommt, § 264 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB. Hiernach ist der Gläubiger gem. § 887 Abs. 1 ZPO auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Nach § 887 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden.
Nach allgemeiner Auffassung ist diese Vorauszahlung vom Schuldner an den Gläubiger zu leisten. Für die Zwangsvollstreckung wegen einer Sicherheitsleistung, insbesondere die Vollstreckung des Anspruchs gem. § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB, gilt nichts Anderes. Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gem. § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen.
Die Vorschrift des § 887 ZPO regelt die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen einheitlich, ohne nach dem Inhalt der geschuldeten Handlung zu differenzieren. Eine Verurteilung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB weist keine Besonderheiten auf, die eine einschränkende Anwendung des § 887 ZPO rechtfertigen würden.
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Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil, mit dem die Schuldnerin verurteilt worden ist, an sie für Vergütungsansprüche einschließlich Nebenforderungen eine Sicherheit gem. § 650f BGB i.H.v. rd. 224.000 € zu leisten.
Auf Antrag der Gläubigerin ermächtigte das LG die Gläubigerin nach § 887 Abs. 1 ZPO, die der Schuldnerin auferlegte Handlung durch Hinterlegung des entsprechenden Betrags bei der Hinterlegungsstelle des AG Karlsruhe vornehmen zu lassen; die Schuldnerin habe die Vornahme der Handlung zu dulden. Zugleich verpflichtete es die Schuldnerin nach § 887 Abs. 2 ZPO, einen Vorschuss in Höhe des Sicherungsbetrags zum Zwecke der Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des AG Karlsruhe an die Gläubigerin zu zahlen.
Diesen Beschluss änderte das OLG auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin - soweit hier von Interesse - dahingehend ab, dass die Schuldnerin verpflichtet ist, den Sicherungsbetrag zu Gunsten der Gläubigerin an die Hinterlegungsstelle des AG zu zahlen. Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin, mit der sie erreichen möchte, dass die Schuldnerin zur Vorauszahlung an die Gläubigerin verpflichtet wird, hob der BGH den Beschluss des OLG insoweit auf, als das OLG die Zahlungsverpflichtung auf eine Zahlung an die Hinterlegungsstelle des AG beschränkt hat, und wies die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des LG insoweit zurück.
Die Gründe:
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das OLG davon aus, dass der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB als vertretbare Handlung gem. § 887 ZPO vollstreckt wird, wobei dem Gläubiger mit Beginn der Zwangsvollstreckung die Wahl der Art der Sicherheitsleistung aus § 232 BGB oder § 650f Abs. 2 BGB zukommt, § 264 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB. Hiernach ist der Gläubiger gem. § 887 Abs. 1 ZPO auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Nach § 887 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden.
Nach allgemeiner Auffassung ist diese Vorauszahlung vom Schuldner an den Gläubiger zu leisten. Für die Zwangsvollstreckung wegen einer Sicherheitsleistung, insbesondere die Vollstreckung des Anspruchs gem. § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB, gilt nichts Anderes. Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gem. § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen.
Die Vorschrift des § 887 ZPO regelt die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen einheitlich, ohne nach dem Inhalt der geschuldeten Handlung zu differenzieren. Eine Verurteilung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB weist keine Besonderheiten auf, die eine einschränkende Anwendung des § 887 ZPO rechtfertigen würden.
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