10.09.2026

Vollstreckungsschutz bei Wohnungsräumung: Keine Einstellung bei nur typischen Räumungsfolgen und unzureichender Wohnungssuche

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kommt bei einer Wohnungsräumung trotz drohender Obdachlosigkeit und im Haushalt lebender Kinder nicht in Betracht, wenn lediglich typische Folgen von Mietrückständen (fehlender Ersatzwohnraum, negative Schufa, fehlende Mietschuldenfreiheitsbescheinigung) und keine darüber hinausgehenden, individuell außergewöhnlichen Umstände dargetan sind. Zur Abwendung von Obdachlosigkeit ist auf die zuständige Verwaltungsbehörde zu verweisen.

AG Zeitz v. 5.8.2026 - 5 M 1056/26
Der Sachverhalt:
Bei den Schuldnern handelt es sich um ein Ehepaar mit zwei Kindern (17 und 13 Jahre). Die Familie bewohnt eine ca. 94 m² große Erdgeschosswohnung (4 Zimmer, Küche, Diele, Bad/WC, Keller Nr. 1). Wegen seit April 2023 aufgelaufener Mietrückstände i.H.v. 13.200,62 €, aus denen seit August 2025 keinerlei Zahlungen mehr erfolgt waren, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit Schreiben vom 23.1.2025 und 12.1.2026. Er erwirkte ein Räumungsurteil, das die Schuldner gesamtschuldnerisch zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtete. Der Obergerichtsvollzieher setzte den Räumungstermin auf den 12.8.2026, 10 Uhr fest.

Mit am 29.7.2026 beim Vollstreckungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 26.7.2026 beantragten die Schuldner Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO in Form eines Aufschubs der Zwangsräumung bis zum 31.10.2026. Sie beriefen sich auf fortlaufende und ernsthafte Bemühungen um Ersatzwohnraum, belegt durch Immowelt-Benachrichtigungen und WhatsApp-Korrespondenz mit einer Hausverwaltung. Die Anmietung scheitere an einer negativen Schufa-Auskunft und dem Fehlen einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.

Zudem trugen die Schuldner vor, die Zwangsräumung führe zur Obdachlosigkeit und stelle insbesondere für die Kinder eine besondere Härte dar. Die Tochter beginne im August 2026 eine Berufsausbildung, der Sohn sei schulpflichtig. Konkrete Beeinträchtigungen wurden nicht dargelegt. Aus den WhatsApp-Nachrichten ergab sich, dass im Juli 2026 angebotene Wohnungsbesichtigungen wegen eines Urlaubs der Schuldner nicht wahrgenommen worden waren. Freiwillige Zahlungen auf Mietrückstände oder Nutzungsentschädigung leisteten sie trotz unterstellter Leistungsfähigkeit nicht. Sie verwiesen lediglich auf eine vom Vermieter betriebene Lohnpfändung. Der Vermieter trat dem Antrag unter Hinweis auf die hohen Rückstände, die fehlenden Zahlungen und den angetretenen Urlaub entgegen.

Das AG hat den Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Räumungsschutz gegenüber dem vollstreckbaren Schuldtitel zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Schuldner sind gesamtschuldnerisch zur Räumung der Wohnung verpflichtet.

Nach § 765a ZPO darf Räumungsaufschub nur gewährt werden, wenn die sofortige Vollstreckung auch unter voller Würdigung des Gläubigerschutzes wegen ganz besonderer Umstände eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte bedeutet. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Das Fehlen von Ersatzwohnraum und die Gefahr der Obdachlosigkeit - auch mit zwei im Haushalt lebenden Kindern stellen nach ständiger Rechtsprechung keine "ganz besonderen Umstände" dar. Konkrete, über das Übliche hinausgehende Beeinträchtigungen waren nicht dargelegt worden. Die vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche (negative Schufa, fehlende Mietschuldenfreiheitsbescheinigung) stellten typische Folgen erheblicher Mietrückstände dar.

Zwischen Erlass des Räumungsurteils und dem Räumungstermin lag ein erheblicher Zeitraum, der bei zumutbaren Bemühungen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum hätte genutzt werden können. Dass im Juli 2026 angebotene Wohnungsbesichtigungen wegen Urlaubs nicht wahrgenommen worden war, sprach sogar gegen ausreichende Anstrengungen.

Dem stand zudem das erhebliche Schutzbedürfnis des Gläubigers gegenüber: Seit April 2023 bestanden Mietrückstände von 13.200,62 €, seit August 2025 wurden keinerlei Mietzahlungen mehr erbracht. Freiwillige Zahlungen fehlten trotz unterstellter Leistungsfähigkeit. Es war dem Vermieter nicht zuzumuten, den Wohnraum weiterhin ohne Gegenleistung zu überlassen. Der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO war daher zurückzuweisen. Den Schuldnern bleibt es unbenommen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit die zuständige Verwaltungsbehörde in Anspruch zu nehmen.

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