Voraussetzungen für berechtigtes Interesse an Akteneinsicht
OLG Köln v. 9.1.2026 - 7 VA 1/26
Der Sachverhalt:
In einem Verfahren vor dem LG Köln (37 O 188/28) hatte die Klägerin rund 70.000 € Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 8.3.2023 gegen Halterin und Haftpflichtversicherer verlangt. Streit besteht insbesondere über Umfang und Kausalität physischer und psychischer Schäden. Mehrere Gutachten stützen die Klägerin nur eingeschränkt.
Etwa 1,5 Jahre nach Klageerhebung beantragte ein weiterer Rechtsanwalt unter Vorlage einer auf "Akteneinsicht" beschränkten Vollmacht Einsicht, ohne sich als Prozessbevollmächtigter zu bestellen. Nach Mitteilung des bisherigen Klägervertreters, ein Anwaltswechsel komme nicht in Betracht, wies das LG den Antrag zurück. Auf Verlangen des Beteiligten setzte es den Streitwert vorläufig auf 71.000 € fest.
Der Beteiligte machte sodann Gebühren i.H.v. 1.420,38 € geltend (§ 11 RVG). Die zunächst erfolgte Festsetzung wurde auf sofortige Beschwerde der Klägerin aufgehoben, da streitig sei, ob überhaupt ein Mandat zustande gekommen sei. Der Beteiligte beantragte daraufhin erneut Akteneinsicht zur Begründung seines Vergütungsanspruchs.
Trotz Widerspruchs beider Parteien gewährte das LG Einsicht: Es bestehe zumindest die Möglichkeit eines Vergütungsanspruchs; dessen Prüfung erfordere Aktenkenntnis. Das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin trete zurück. Hiergegen beantragte die Klägerin gerichtliche Entscheidung und begehrte die Aufhebung des Beschlusses.
Das OLG hat den Antrag der Klägerin, den Bescheid der Antraggegnerin über die Gewährung von Akteneinsicht aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch abzulehnen, zurückgewiesen.
Die Gründe:
Maßgeblich für die Akteneinsicht eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten ist § 299 Abs. 2 ZPO. Danach kann der Vorstand des Gerichts Einsicht gewähren, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht ist. Die Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin zutreffend dargestellt; hierauf wird Bezug genommen.
Ein berechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO kann bestehen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können. Das ist der Fall, wenn eine Kenntnis der Hintergründe des Rechtsstreits, der geltend gemachten Ansprüche und des aktuellen Verfahrensstands für eine mögliche gerichtliche Geltendmachung eines Gebührenanspruchs und die Einschätzung seiner Erfolgsaussichten zumindest hilfreich sein kann.
Die Annahme eines solchen Interesses war hier nicht zu beanstanden. Der Beteiligte hatte durch vorgelegte Schriftstücke, insbesondere eine offenbar von der Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht, hinreichende Anhaltspunkte für ein mögliches Mandatsverhältnis im Zusammenhang mit dem Verfahren glaubhaft gemacht. Eine abschließende Klärung war insofern nicht erforderlich. Ein rechtliches Interesse liegt nämlich bereits vor, wenn eigene Rechte durch den Akteninhalt auch mittelbar berührt sein können.
Auch im Rahmen der Abwägung überwog das Interesse des Beteiligten. Das Vorbringen der Klägerin, die Akte enthalte keine relevanten Erkenntnisse, überzeugte nicht. Besondere Geheimhaltungsinteressen waren nicht substantiiert dargelegt worden. Anhaltspunkte für überwiegende entgegenstehende Interessen bestanden ebenfalls nicht.
Mehr zum Thema:
Beratermodul Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Justiz NRW
In einem Verfahren vor dem LG Köln (37 O 188/28) hatte die Klägerin rund 70.000 € Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 8.3.2023 gegen Halterin und Haftpflichtversicherer verlangt. Streit besteht insbesondere über Umfang und Kausalität physischer und psychischer Schäden. Mehrere Gutachten stützen die Klägerin nur eingeschränkt.
Etwa 1,5 Jahre nach Klageerhebung beantragte ein weiterer Rechtsanwalt unter Vorlage einer auf "Akteneinsicht" beschränkten Vollmacht Einsicht, ohne sich als Prozessbevollmächtigter zu bestellen. Nach Mitteilung des bisherigen Klägervertreters, ein Anwaltswechsel komme nicht in Betracht, wies das LG den Antrag zurück. Auf Verlangen des Beteiligten setzte es den Streitwert vorläufig auf 71.000 € fest.
Der Beteiligte machte sodann Gebühren i.H.v. 1.420,38 € geltend (§ 11 RVG). Die zunächst erfolgte Festsetzung wurde auf sofortige Beschwerde der Klägerin aufgehoben, da streitig sei, ob überhaupt ein Mandat zustande gekommen sei. Der Beteiligte beantragte daraufhin erneut Akteneinsicht zur Begründung seines Vergütungsanspruchs.
Trotz Widerspruchs beider Parteien gewährte das LG Einsicht: Es bestehe zumindest die Möglichkeit eines Vergütungsanspruchs; dessen Prüfung erfordere Aktenkenntnis. Das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin trete zurück. Hiergegen beantragte die Klägerin gerichtliche Entscheidung und begehrte die Aufhebung des Beschlusses.
Das OLG hat den Antrag der Klägerin, den Bescheid der Antraggegnerin über die Gewährung von Akteneinsicht aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch abzulehnen, zurückgewiesen.
Die Gründe:
Maßgeblich für die Akteneinsicht eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten ist § 299 Abs. 2 ZPO. Danach kann der Vorstand des Gerichts Einsicht gewähren, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht ist. Die Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin zutreffend dargestellt; hierauf wird Bezug genommen.
Ein berechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO kann bestehen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können. Das ist der Fall, wenn eine Kenntnis der Hintergründe des Rechtsstreits, der geltend gemachten Ansprüche und des aktuellen Verfahrensstands für eine mögliche gerichtliche Geltendmachung eines Gebührenanspruchs und die Einschätzung seiner Erfolgsaussichten zumindest hilfreich sein kann.
Die Annahme eines solchen Interesses war hier nicht zu beanstanden. Der Beteiligte hatte durch vorgelegte Schriftstücke, insbesondere eine offenbar von der Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht, hinreichende Anhaltspunkte für ein mögliches Mandatsverhältnis im Zusammenhang mit dem Verfahren glaubhaft gemacht. Eine abschließende Klärung war insofern nicht erforderlich. Ein rechtliches Interesse liegt nämlich bereits vor, wenn eigene Rechte durch den Akteninhalt auch mittelbar berührt sein können.
Auch im Rahmen der Abwägung überwog das Interesse des Beteiligten. Das Vorbringen der Klägerin, die Akte enthalte keine relevanten Erkenntnisse, überzeugte nicht. Besondere Geheimhaltungsinteressen waren nicht substantiiert dargelegt worden. Anhaltspunkte für überwiegende entgegenstehende Interessen bestanden ebenfalls nicht.
Beratermodul Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.