Voreilige Klage bei Verkehrsunfällen - Kläger trägt die Verfahrenskosten
OLG Schleswig-Holstein v. 15.1.2026 - 7 W 20/25
Der Sachverhalt:
Mit der Feststellungsklage vom 2.7.2025 machte der Kläger Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26.4.2025 ereignet hatte. Durch den Unfall wurden das Motorrad und die Motorradkleidung sowie der Helm des Klägers beschädigt. Neben dem materiellen Schadenersatz beanspruchte der Kläger auch Schmerzensgeld. Bis zur Klagerhebung lag ein Schadensgutachten noch nicht vor. Eine abschließende Bezifferung des konkreten Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes könne - gemäß Klagegründung - erst nach der erfolgten Haftungsanerkennung durch die Beklagten erfolgen.
Vorgerichtlich hatte der Kläger bereits zwei Tage nach dem Unfall eine Schadensmeldung an die Beklagte zu 2), der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1), übersandt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6.5.2025 bezog sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den in der Schadensmeldung geschilderten Unfallhergang und forderte die Beklagte zu 2) "bevor eine Bezifferung des konkreten Schadens- und Schmerzensgeldbetrages erfolgt" zur unverzüglichen Haftungsanerkennung dem Grunde unter Fristsetzung bis zum 21.5.2025 auf.
Mit der Klageerwiderung vom 15.9.2025 teilten die Beklagten mit, dass sie inzwischen die amtliche Ermittlungsakte hätten einsehen können und nach entsprechender Prüfung nunmehr bereit seien, die begründeten Ansprüche des Klägers ohne Haftungseinwendungen zu regulieren, soweit sie als unfallursächlich vom Kläger nachgewiesen würden. In der Folgezeit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache mit wechselseitigen kostenanträgen für erledigt erklärt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG gem. § 91a ZPO den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 8000 € festgesetzt. Das OLG hat den Beschluss geändert und den Kläger zur Kostenübernahme verpflichtet.
Die Gründe:
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen, d.h. ob der Beklagte dem Kläger Veranlassung für die Klage gegeben hat. Dabei kommt es auf sein Verhalten vor dem Prozess an. Entscheidender Zeitpunkt für diese Beurteilung ist derjenige des Eingangs der Klage, weil dadurch die Kosten des Rechtsstreits anfallen. Handelt es sich bei dem Beklagten um einen Kfz-Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist ihm eine Prüffrist zuzubilligen, die erst mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt.
Eine unbezifferte Aufforderung zum Anerkenntnis dem Grunde nach ohne Darlegung des Schadens und einer Bezifferung - wie hier - kann den Beginn der Prüffrist allerdings nicht auslösen. Für die Länge der Prüffrist gibt es keine festen oder starren Regeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Prüffrist insbesondere bei komplexeren Unfallhergängen verlängern. Maßgebend sind immer die Umstände des Einzelfalles.
Es ist zwar anerkannt, dass die Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte grundsätzlich keine Verlängerung der Prüffrist rechtfertigt, weil sich aus organisatorischen und ermittlungstechnischen Gründen eine Akteneinsicht auch monatelang verzögern kann. Ausnahmsweise kann jedoch bei komplexen Unfällen, bei mehreren Unfallbeteiligten oder bei unklaren Haftungslagen eine tiefgründigere Prüfung und Kontrolle durch Einsicht in die Ermittlungsakten erforderlich sein. Dem Geschädigten ist es in solchen Fällen zuzumuten, die durch den Versicherer bereits angekündigte und umgehende Prüfung binnen einer angemessenen Frist abzuwarten.
Hier hatte es der Klägervertreter versäumt, vorgerichtlich zum Nachweis des Schadenersatz-/Schmerzensgeldanspruchs die erforderlichen Unterlagen einzureichen bzw. den Anspruch auch nur ansatzweise zu beziffern. Er hat bis zur Klageerhebung keine entsprechenden Anknüpfungstatsachen und Unterlagen zum Haftungsumfang vorgelegt, die der Beklagten zu 2. eine sach- und fachgerechte Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist ermöglicht hätten. Die dem Versicherer zuzubilligende Prüffrist war ohne dessen Verschulden deshalb bei Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen. Da die Beklagten daher keinen Anlass zur Klage gegeben hatten, hat die Klagepartei in reziproker Anwendung von § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Mehr zum Thema:
Beratermodul VersR - Zeitschrift für Versicherungsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Mit dem Beratermodul VersR haben Sie Zugriff auf das Archiv der Zeitschrift VersR seit 1970 mit jeweils 24 Ausgaben pro Jahr.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein
Mit der Feststellungsklage vom 2.7.2025 machte der Kläger Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26.4.2025 ereignet hatte. Durch den Unfall wurden das Motorrad und die Motorradkleidung sowie der Helm des Klägers beschädigt. Neben dem materiellen Schadenersatz beanspruchte der Kläger auch Schmerzensgeld. Bis zur Klagerhebung lag ein Schadensgutachten noch nicht vor. Eine abschließende Bezifferung des konkreten Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes könne - gemäß Klagegründung - erst nach der erfolgten Haftungsanerkennung durch die Beklagten erfolgen.
Vorgerichtlich hatte der Kläger bereits zwei Tage nach dem Unfall eine Schadensmeldung an die Beklagte zu 2), der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1), übersandt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6.5.2025 bezog sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den in der Schadensmeldung geschilderten Unfallhergang und forderte die Beklagte zu 2) "bevor eine Bezifferung des konkreten Schadens- und Schmerzensgeldbetrages erfolgt" zur unverzüglichen Haftungsanerkennung dem Grunde unter Fristsetzung bis zum 21.5.2025 auf.
Mit der Klageerwiderung vom 15.9.2025 teilten die Beklagten mit, dass sie inzwischen die amtliche Ermittlungsakte hätten einsehen können und nach entsprechender Prüfung nunmehr bereit seien, die begründeten Ansprüche des Klägers ohne Haftungseinwendungen zu regulieren, soweit sie als unfallursächlich vom Kläger nachgewiesen würden. In der Folgezeit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache mit wechselseitigen kostenanträgen für erledigt erklärt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG gem. § 91a ZPO den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 8000 € festgesetzt. Das OLG hat den Beschluss geändert und den Kläger zur Kostenübernahme verpflichtet.
Die Gründe:
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen, d.h. ob der Beklagte dem Kläger Veranlassung für die Klage gegeben hat. Dabei kommt es auf sein Verhalten vor dem Prozess an. Entscheidender Zeitpunkt für diese Beurteilung ist derjenige des Eingangs der Klage, weil dadurch die Kosten des Rechtsstreits anfallen. Handelt es sich bei dem Beklagten um einen Kfz-Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist ihm eine Prüffrist zuzubilligen, die erst mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt.
Eine unbezifferte Aufforderung zum Anerkenntnis dem Grunde nach ohne Darlegung des Schadens und einer Bezifferung - wie hier - kann den Beginn der Prüffrist allerdings nicht auslösen. Für die Länge der Prüffrist gibt es keine festen oder starren Regeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Prüffrist insbesondere bei komplexeren Unfallhergängen verlängern. Maßgebend sind immer die Umstände des Einzelfalles.
Es ist zwar anerkannt, dass die Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte grundsätzlich keine Verlängerung der Prüffrist rechtfertigt, weil sich aus organisatorischen und ermittlungstechnischen Gründen eine Akteneinsicht auch monatelang verzögern kann. Ausnahmsweise kann jedoch bei komplexen Unfällen, bei mehreren Unfallbeteiligten oder bei unklaren Haftungslagen eine tiefgründigere Prüfung und Kontrolle durch Einsicht in die Ermittlungsakten erforderlich sein. Dem Geschädigten ist es in solchen Fällen zuzumuten, die durch den Versicherer bereits angekündigte und umgehende Prüfung binnen einer angemessenen Frist abzuwarten.
Hier hatte es der Klägervertreter versäumt, vorgerichtlich zum Nachweis des Schadenersatz-/Schmerzensgeldanspruchs die erforderlichen Unterlagen einzureichen bzw. den Anspruch auch nur ansatzweise zu beziffern. Er hat bis zur Klageerhebung keine entsprechenden Anknüpfungstatsachen und Unterlagen zum Haftungsumfang vorgelegt, die der Beklagten zu 2. eine sach- und fachgerechte Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist ermöglicht hätten. Die dem Versicherer zuzubilligende Prüffrist war ohne dessen Verschulden deshalb bei Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen. Da die Beklagten daher keinen Anlass zur Klage gegeben hatten, hat die Klagepartei in reziproker Anwendung von § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Beratermodul VersR - Zeitschrift für Versicherungsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Mit dem Beratermodul VersR haben Sie Zugriff auf das Archiv der Zeitschrift VersR seit 1970 mit jeweils 24 Ausgaben pro Jahr.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.