Vorschussanspruch vor Abnahme und gerichtliche Schätzung der Mängelbeseitigungskosten nach § 287 ZPO
LG Stuttgart v. 30.6.2026 - 7 O 191/25
Der Sachverhalt:
Die Kläger verlangten von der Beklagten aus einem Werkvertrag über die energetische Dachsanierung ihres Einfamilienhauses einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung sowie Ersatz vorgerichtlicher und beweisverfahrensbezogener Kosten. Grundlage war ein Werkvertrag auf Basis eines Angebots vom 20.10.2022.
Die Beklagte hatte zwei Abschlagsrechnungen ausgestellt. Die zweite wiesen die Kläger wegen Ausführungsabweichungen (Einblasdämmung, Dampfbremse, bauphysikalische Berechnung) zurück. Die Schlussrechnung vom 25.1.2023 hielten sie wegen fehlender Abnahmefähigkeit für unbegründet.
Nach privatsachverständiger Stellungnahme, die einen weitgehenden Rück- bzw. Neuaufbau des Daches für erforderlich gehalten hatte, rügten die Kläger umfangreiche Mängel und setzten Fristen zur mangelfreien Herstellung. Trotz Nacharbeiten und eines Ortstermins am 28.06.2023 sahen sie Verschlechterungen (Blecharbeiten). Dr Privatsachverständige stellte am 3.8.2023 eine Vermehrung der Mängel fest.
Mit Schreiben vom 14.8.2023 kündigten die Kläger den Werkvertrag aus wichtigem Grund. Im selbständigen Beweisverfahren bestätigte der gerichtliche Sachverständige die Mängel und schätzte die Mängelbeseitigungskosten auf 84.000 € (bzw. 68.000 € bei gleichzeitiger Ausführung) und zusätzliche Architektenkosten von 2.600 €.
Die Kläger begehrten 88.600 € Kostenvorschuss, 8.115,20 € außergerichtliche Sachverständigenkosten, 3.367,46 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und 8.408,46 € für Handwerkerleistungen im Beweisverfahren. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wandte insbesondere fehlende Abnahme bzw. kein Abrechnungsverhältnis sowie überhöhte Kostenschätzung ein.
Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenvorschuss i.H.v. zunächst 77.300 € gem. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 und Abs. 3 BGB. Dieser besteht nach erfolgter Aufrechnung noch i.H.v. 46.743,03 € fort.
Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag über die Dachsanierung. Auf Grundlage des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten und gem. § 493 Abs. 1 ZPO verwertbaren Sachverständigengutachtens stand fest, dass die Werkleistung zahlreiche erhebliche technische Mängel aufwies.
Der Vorschussanspruch nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB scheiterte nicht an der fehlenden Abnahme. Nach BGH-Rechtsprechung können Mängelrechte bereits vor Abnahme geltend gemacht werden, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Dies war hier der Fall, weil die Kläger nach Kündigung des Werkvertrags keine Nacherfüllung mehr verlangt hatten, sondern ausschließlich Vorschuss und Schadensersatz.
Die Kläger hatten der Beklagten auch erfolglos eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt. Die Höhe des Vorschusses war nach § 287 ZPO zu schätzen. Da der Sachverständige die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten mit 68.000 € bis 86.600 € beziffert hatte, war ein Vorschuss i.H.d. Mittelwerts von 77.300 € festzusetzen.
Der Vorschussanspruch war jedoch durch Aufrechnung mit dem unstreitigen Restwerklohnanspruch der Beklagten i.H.v. 30.556,97 € teilweise erloschen. Die Zweckbindung des Vorschusses stand einer Saldierung im Abrechnungsverhältnis nicht entgegen. Andernfalls erhielte der Besteller wirtschaftlich sowohl den vollen Vorschuss als auch den Vorteil, den unstreitigen Restwerklohn dauerhaft nicht zahlen zu müssen.
Die Kosten der vorprozessualen Privatgutachten sind als Mangelfolgeschaden ersatzfähig, da sie zur Feststellung der technisch komplexen Baumängel erforderlich waren. Gleiches gilt für die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten der Bauteilöffnungen und der hierfür erforderlichen Handwerkerleistungen. Diese stellen einen materiell-rechtlichen Mangelfolgeschaden dar und werden durch einen möglichen prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht ausgeschlossen. Eine Doppelkompensation ist gegebenenfalls im Kostenfestsetzungs- oder Vollstreckungsverfahren zu vermeiden.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Kläger verlangten von der Beklagten aus einem Werkvertrag über die energetische Dachsanierung ihres Einfamilienhauses einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung sowie Ersatz vorgerichtlicher und beweisverfahrensbezogener Kosten. Grundlage war ein Werkvertrag auf Basis eines Angebots vom 20.10.2022.
Die Beklagte hatte zwei Abschlagsrechnungen ausgestellt. Die zweite wiesen die Kläger wegen Ausführungsabweichungen (Einblasdämmung, Dampfbremse, bauphysikalische Berechnung) zurück. Die Schlussrechnung vom 25.1.2023 hielten sie wegen fehlender Abnahmefähigkeit für unbegründet.
Nach privatsachverständiger Stellungnahme, die einen weitgehenden Rück- bzw. Neuaufbau des Daches für erforderlich gehalten hatte, rügten die Kläger umfangreiche Mängel und setzten Fristen zur mangelfreien Herstellung. Trotz Nacharbeiten und eines Ortstermins am 28.06.2023 sahen sie Verschlechterungen (Blecharbeiten). Dr Privatsachverständige stellte am 3.8.2023 eine Vermehrung der Mängel fest.
Mit Schreiben vom 14.8.2023 kündigten die Kläger den Werkvertrag aus wichtigem Grund. Im selbständigen Beweisverfahren bestätigte der gerichtliche Sachverständige die Mängel und schätzte die Mängelbeseitigungskosten auf 84.000 € (bzw. 68.000 € bei gleichzeitiger Ausführung) und zusätzliche Architektenkosten von 2.600 €.
Die Kläger begehrten 88.600 € Kostenvorschuss, 8.115,20 € außergerichtliche Sachverständigenkosten, 3.367,46 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und 8.408,46 € für Handwerkerleistungen im Beweisverfahren. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wandte insbesondere fehlende Abnahme bzw. kein Abrechnungsverhältnis sowie überhöhte Kostenschätzung ein.
Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenvorschuss i.H.v. zunächst 77.300 € gem. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 und Abs. 3 BGB. Dieser besteht nach erfolgter Aufrechnung noch i.H.v. 46.743,03 € fort.
Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag über die Dachsanierung. Auf Grundlage des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten und gem. § 493 Abs. 1 ZPO verwertbaren Sachverständigengutachtens stand fest, dass die Werkleistung zahlreiche erhebliche technische Mängel aufwies.
Der Vorschussanspruch nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB scheiterte nicht an der fehlenden Abnahme. Nach BGH-Rechtsprechung können Mängelrechte bereits vor Abnahme geltend gemacht werden, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Dies war hier der Fall, weil die Kläger nach Kündigung des Werkvertrags keine Nacherfüllung mehr verlangt hatten, sondern ausschließlich Vorschuss und Schadensersatz.
Die Kläger hatten der Beklagten auch erfolglos eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt. Die Höhe des Vorschusses war nach § 287 ZPO zu schätzen. Da der Sachverständige die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten mit 68.000 € bis 86.600 € beziffert hatte, war ein Vorschuss i.H.d. Mittelwerts von 77.300 € festzusetzen.
Der Vorschussanspruch war jedoch durch Aufrechnung mit dem unstreitigen Restwerklohnanspruch der Beklagten i.H.v. 30.556,97 € teilweise erloschen. Die Zweckbindung des Vorschusses stand einer Saldierung im Abrechnungsverhältnis nicht entgegen. Andernfalls erhielte der Besteller wirtschaftlich sowohl den vollen Vorschuss als auch den Vorteil, den unstreitigen Restwerklohn dauerhaft nicht zahlen zu müssen.
Die Kosten der vorprozessualen Privatgutachten sind als Mangelfolgeschaden ersatzfähig, da sie zur Feststellung der technisch komplexen Baumängel erforderlich waren. Gleiches gilt für die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten der Bauteilöffnungen und der hierfür erforderlichen Handwerkerleistungen. Diese stellen einen materiell-rechtlichen Mangelfolgeschaden dar und werden durch einen möglichen prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht ausgeschlossen. Eine Doppelkompensation ist gegebenenfalls im Kostenfestsetzungs- oder Vollstreckungsverfahren zu vermeiden.
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