25.11.2021

Vorteile durch fehlerhafte steuerliche Beratung können schadensmindernd anzurechnen sein

Führt eine fehlerhafte steuerliche Beratung zu steuerlichen Vorteilen, die dem Mandanten wegen Festsetzungsverjährung verbleiben, können diese Vorteile bei wertender Betrachtung im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs schadensmindernd anzurechnen sein.

BGH v. 21.10.2021 - IX ZR 9/21
Der Sachverhalt:
Die im Jahr 2002 gegründete Klägerin war bis 2012 eine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft. Im Wesentlichen errichtete, erwarb und verwaltete sie gewerbliche Immobilien. Im September 2004 hatte die Beklagte mit ihrer umfassenden steuerlichen Beratung und Betreuung beauftragt. Bei einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2008 bis 2011 beanstandete das Finanzamt, dass wegen der Stromproduktion die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung im Jahr 2008 nicht vorgelegen hätten. Mit Bescheid vom 13.6.2014 wurden ein Mehrbetrag von 477.005 € sowie Nachforderungszinsen i.H.v. 114.480 € festgesetzt. Einspruch und Klage gegen diesen Bescheid, die Kosten von insgesamt etwa 23.000 € verursachten, blieben erfolglos.

Die Klägerin warf der Beklagten zu vor, sie nicht darauf hingewiesen zu haben, dass die entgeltliche Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung ausschloss. Sie verlangte Schadensersatz i.H.v. insgesamt 614.494 €. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Gründe:
Gemäß § 280 BGB i.V.m. dem Beratungsvertrag aus September 2004 kann die Klägerin Ersatz des ihr durch die Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schadens verlangen. Im Rahmen der Vorbereitung der Gewerbe-steuererklärung für das Jahr 2004 hätte sie die Klägerin danach fragen müssen, ob sie aus der Photovoltaikanlage Einnahmen erzielte. Sie hätte der Klägerin sodann empfehlen müssen, keine Einspeisungen in das öffentliche Netz mehr vorzunehmen. Dieser Hinweis hätte nach Aufnahme der Beratungstätigkeit im Jahre 2005 erfolgen müssen. Die Klägerin wäre dieser Empfehlung im Verlauf des Jahres 2005 nachgekommen. Im Jahr 2006 und in den folgenden Jahren hätte sie keine Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz mehr erzielt. Sie hätte die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragen können. Die Gewerbesteuer wäre erklärungsgemäß festgesetzt worden. Das gilt insbesondere für das Jahr 2008, um das es in diesem Rechtsstreit geht.

Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein der Klägerin entstandener Schaden nicht verneint werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte die Klage nicht schon wegen unzureichender Darlegung des Schadens abgewiesen werden. Das OLG hätte vielmehr präzise nachfragen müssen; der allgemeine Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Gesamtvermögensvergleichs reichte nicht.

Auch die Schadensberechnung des Berufungsgerichts ist methodisch nicht richtig. Es hat die Schadenssumme i.H.v. 614.494  € zunächst um einen Mitverschuldensanteil der Klägerin von 30 % gekürzt und dann die Vorteile, die der Klägerin aus dem schädigenden Verhalten der Beklagten entstanden sein sollen, in voller Höhe abgezogen. Richtigerweise musste zunächst der Schaden berechnet werden. Dieser wäre gegebenenfalls wegen eines (etwaigen) Mitverschuldens der Klägerin gem. § 254 BGB zu kürzen gewesen. Diese Reihenfolge ist unabhängig davon einzuhalten, ob die Steuervorteile, wenn sie denn anzurechnen sind, in den Gesamtvermögensvergleich einzustellen oder erst im Rahmen eines Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind.

Eine unrichtige steuerliche Beratung zieht häufig nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile nach sich. Sind diese Vorteile unmittelbare Folge des haftungsbegründenden Ereignisses, handelt es sich also um Vorteile, die zwangsläufig - sozusagen spiegelbildlich - mit den negativen Folgen der Pflichtverletzung zusammenhängen, sind sie Teil des Gesamtvermögensvergleichs und sind unmittelbar in die Schadensberechnung einzubeziehen. Demgegenüber können Vorteile, die sich nicht unmittelbar aus dem schädigenden Ereignis ergeben, sondern auf einen zusätzlich, vielleicht gar zeitlich versetzt hinzutretenden Umstand zurückzuführen sind, nur im Wege der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden. Der Vorteilsausgleich beruht auf dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und erfordert eine wertende Betrachtung.

Im vorliegenden Fall lässt sich somit nicht ausschließen, dass ein von den Beklagten zu ersetzender Schaden verbleibt. Nach Abzug der in den Jahren 2004 und 2005 nicht gezahlten Gewerbesteuer verbleibt ein zu ersetzender Betrag von rund 27.424 €. Von diesem Betrag sind etwaige Vorteile aus der Einspeisevergütung abzusetzen, deren Höhe noch zu ermitteln ist. Ob ein etwa verbleibender Betrag um einen Mitverschuldensanteil der Klägerin zu kürzen ist, wäre neu zu prüfen.

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