18.09.2026

Wandern auf eigene Gefahr: Waldeigentümer und Bergsportvereinigung haften nicht für herabstürzende Felsbrocken

Ein Wanderer, der bei einer Wanderung auf einem touristisch beworbenen Steig in einem nicht bewirtschafteten Wald von einem herabstürzenden Felsbrocken getroffen und schwer verletzt wird, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Benutzung des Waldes erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr, da sich der Waldbesucher mit dem Betreten bewusst den waldtypischen Gefahren aussetzt. Ein Waldbesitzer haftet einem Waldbesucher daher nur für atypische, nicht jedoch für waldtypische Gefahren.

OLG Nürnberg v. 19.7.2026 - 16 U 1394/25
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Klage eines Wanderers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 120.000 € gegen die Eigentümer eines Waldgrundstücks in der Fränkischen Schweiz und einer Bergsportvereinigung. Der Kläger macht geltend, bei einer Wanderung auf einem touristisch beworbenen Steig in der Fränkischen Schweiz von einem massiven Teil eines herabstürzenden Felsbrockens getroffen worden zu sein, wodurch er eine schwere Armverletzung erlitten habe.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage zum einen gegen die beklagten Eigentümer eines unbewirtschafteten Waldgrundstücks, auf welchem sich der Steig befindet. Er argumentierte, die Eigentümer hätten Vorkehrungs- und Sicherungsmaßnahmen treffen müssen. Bei gebotener Überprüfung des Grundstücks wäre die Rissbildung zwischen dem abgestürzten Felsbrocken und dem darunterliegenden Gestein und damit dessen Instabilität erkannt und die sich verwirklichte Gefahr verhindert worden. Diese Pflicht ergebe sich vor allem vor dem Hintergrund der besonderen touristischen Bedeutung des Steigs und der dortigen Felsformation.

Die Klage richtete sich zum anderen gegen die ebenfalls beklagte Bergsportvereinigung. Nach Auffassung des Klägers habe diese eine eigene Verantwortung für die Sicherheit der Personen übernommen, welche den Steig nutzen, indem sie den Steig durch Wegzeichen und Seilsicherungen begehbar gemacht und diesen aktiv beworben hat.

Das LG wies die Klage ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung. Das OLG wies den Kläger im vorliegenden Beschluss darauf hin, dass es beabsichtige, seine Berufung zurückzuweisen. Daraufhin nahm der Kläger die Berufung zurück.

Die Gründe:
Das LG hat die Haftungsvoraussetzungen zu Recht als nicht gegeben erachtet.

Die Benutzung des Waldes erfolgt aufgrund der gesetzlichen Risikozuweisung im Bundeswaldgesetz grundsätzlich auf eigene Gefahr, da sich der Waldbesucher mit dem Betreten bewusst den waldtypischen Gefahren aussetzt. Dass er insoweit das Risiko zu tragen hat, ist der Preis für die eingeräumte Betretungsbefugnis. Ein Waldbesitzer haftet einem Waldbesucher daher nur für atypische, nicht jedoch für waldtypische Gefahren. Hierdurch wird ein Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldeigentümer geschaffen.

Dass der Steig touristisch beworben wird, stark frequentiert ist und sich in dem Waldstück geologische Besonderheiten in Form der standorttypischen Felsformationen befindet, ist für diese gesetzliche Risikoverteilung ohne Bedeutung. Mit dem Abbruch des Felsen hat sich ein naturgegebenes - durch Verwitterung, Erosion, Pflanzen bzw. Wurzelwachstum beeinflusstes - Risiko und damit eine waldtypische Gefahr verwirklicht, sodass eine Haftung der Eigentümer ausscheidet.

Eine Verantwortlichkeit der Bergsportvereinigung besteht lediglich für die an dem Steig angebrachten Sicherungseinrichtungen, sofern jene unfallursächlich gewesen wären. Dies ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.

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OLG Nürnberg PM Nr. 22 vom 16.9.2026