Wann ist die Beschwerde des Betreuers gegen eine Entscheidung über freiheitsentziehende Unterbringung unzulässig?
BGH v. 9.7.2025 -XII ZB 63/25
Der Sachverhalt:
Der Betroffene wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und nachfolgend in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung.
Der im Jahr 1974 geborene Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit Anzeichen einer katatonen Schizophrenie und Residualsymptomatik. Ihm wurden deshalb einerseits ein Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis Entscheidungen über eine freiheitsentziehende Unterbringung und über freiheitsentziehende Maßnahmen sowie andererseits der Beteiligte zu 3, sein Vater, als weiterer Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie "Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten" bestellt. Seit Februar 2023 ist der Betroffene in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und wurde wiederholt ärztlichen Zwangsmaßnahmen unterzogen.
Das AG hat die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen bis längstens 19.9.2026 genehmigt und den Beschluss dahin ergänzt, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und im Anschluss in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung zu erfolgen habe.
Die vom Beteiligten zu 3 im Namen des Betroffenen gegen den Ergänzungsbeschluss eingelegte Beschwerde hat das LG "zurückgewiesen". Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen und des Beteiligten zu 3 hat der BGH mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des AG verworfen wird.
Die Gründe:
Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts verworfen wird.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die vom Beteiligten zu 3 eingelegte Beschwerde sei bereits unzulässig. Er habe die Beschwerde nicht zulässigerweise nach § 335 Abs. 3 FamFG für den Betroffenen einlegen können, weil er nicht für den Aufgabenbereich der Unterbringung bestellt und daher zu einer Vertretung des Betroffenen in dem die Unterbringung betreffenden Verfahren nicht berechtigt sei. Eine Beschwerdebefugnis komme dem Beteiligten zu 3 auch nicht als Vater des Betroffenen nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zu, weil der Betroffene weder bei dem Beteiligten zu 3 lebe noch bei Einleitung des Unterbringungsverfahrens bei ihm gelebt habe. Zudem sei der Beteiligte zu 3 auch nicht zum erstinstanzlichen Verfahren hinzugezogen und hierdurch beteiligt worden. Die Beschwerde wäre aber auch nicht begründet, weil die Unterbringung zu Recht angeordnet worden sei.
Die Ausführungen des LG zur Unzulässigkeit der Erstbeschwerde halten rechtlicher Nachprüfung stand. Gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG steht das Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Eltern zu, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Unterbringungsverfahrens bei ihnen gelebt hat und diese bereits im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Auch der Betreuer kann nach § 335 Abs. 3 FamFG im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen eine Entscheidung einlegen, wenn diese seinen Aufgabenkreis betrifft.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Beschwerdegericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beteiligten zu 3 eingelegte Beschwerde unzulässig ist.
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Der Betroffene wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und nachfolgend in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung.
Der im Jahr 1974 geborene Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit Anzeichen einer katatonen Schizophrenie und Residualsymptomatik. Ihm wurden deshalb einerseits ein Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis Entscheidungen über eine freiheitsentziehende Unterbringung und über freiheitsentziehende Maßnahmen sowie andererseits der Beteiligte zu 3, sein Vater, als weiterer Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie "Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten" bestellt. Seit Februar 2023 ist der Betroffene in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und wurde wiederholt ärztlichen Zwangsmaßnahmen unterzogen.
Das AG hat die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen bis längstens 19.9.2026 genehmigt und den Beschluss dahin ergänzt, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und im Anschluss in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung zu erfolgen habe.
Die vom Beteiligten zu 3 im Namen des Betroffenen gegen den Ergänzungsbeschluss eingelegte Beschwerde hat das LG "zurückgewiesen". Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen und des Beteiligten zu 3 hat der BGH mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des AG verworfen wird.
Die Gründe:
Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts verworfen wird.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die vom Beteiligten zu 3 eingelegte Beschwerde sei bereits unzulässig. Er habe die Beschwerde nicht zulässigerweise nach § 335 Abs. 3 FamFG für den Betroffenen einlegen können, weil er nicht für den Aufgabenbereich der Unterbringung bestellt und daher zu einer Vertretung des Betroffenen in dem die Unterbringung betreffenden Verfahren nicht berechtigt sei. Eine Beschwerdebefugnis komme dem Beteiligten zu 3 auch nicht als Vater des Betroffenen nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zu, weil der Betroffene weder bei dem Beteiligten zu 3 lebe noch bei Einleitung des Unterbringungsverfahrens bei ihm gelebt habe. Zudem sei der Beteiligte zu 3 auch nicht zum erstinstanzlichen Verfahren hinzugezogen und hierdurch beteiligt worden. Die Beschwerde wäre aber auch nicht begründet, weil die Unterbringung zu Recht angeordnet worden sei.
Die Ausführungen des LG zur Unzulässigkeit der Erstbeschwerde halten rechtlicher Nachprüfung stand. Gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG steht das Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Eltern zu, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Unterbringungsverfahrens bei ihnen gelebt hat und diese bereits im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Auch der Betreuer kann nach § 335 Abs. 3 FamFG im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen eine Entscheidung einlegen, wenn diese seinen Aufgabenkreis betrifft.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Beschwerdegericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beteiligten zu 3 eingelegte Beschwerde unzulässig ist.
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