24.08.2020

Was ist unter einem bindenden Angebot zu verstehen?

Das "bindende Angebot" im Sinne der Nr. 2.5 der Vereinbarung über den Schutz und die Förderung der Ausbildung in den Leistungszentren der Clubs der Lizenzligen (Fußball) ist als Antrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB zu verstehen. Die Rechtsgeschäftslehre des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist darauf anzuwenden.

OLG Nürnberg v. 6.8.2020 - 13 U 4391/19
Der Sachverhalt:
Der Spieler T. stand bis zum Ablauf der Saison 2017/2018 beim Fußballverein F. unter Vertrag; zuletzt spielte die Mannschaft in der 3. Liga. Bis dahin hatte der Spieler die Ausbildung im Nachwuchsleistungszentrum des Vereins durchlaufen. Zum 1.7.2018 wurde er beim Beklagten, einem in der Saison 2018/2019 in der ersten Bundesliga spielenden Fußballverein, unter Vertrag genommen. Nachdem im Juni 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des F. (fortan: Insolvenzschuldner) eröffnet worden war, machte der Kläger als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten den Anspruch des Insolvenzschuldners auf Zahlung der Ausbildungsentschädigung für den Fußballspieler geltend.

Der Kläger hat erstinstanzlich vom Beklagten 60.000 € nebst Zinsen gefordert. Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf die Ausbildungsentschädigung zustehe. Es habe an dem notwendigen bindenden Angebot als Voraussetzung des Anspruchs gefehlt. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht angenommen, dass der Insolvenzschuldner dem Spieler kein bindendes Vertragsangebot unterbreitet hatte, sodass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung der Ausbildungsentschädigung nicht vollständig vorlagen.

Ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsentschädigung hätte seine Grundlage allein in der Vereinbarung über den Schutz und die Förderung der Ausbildung in den Leistungszentren der Clubs der Lizenzligen (fortan: Ausbildungsvereinbarung) finden können, die zwischen den einzelnen Fußballvereinen - darunter dem Beklagten und dem Insolvenzschuldner -, dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V., dem Deutschen Fußballbund e.V. und der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH abgeschlossen worden ist. Eine der Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs ist, dass der abgebende Verein dem Spieler "ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags ... gemacht hat" (Nr. 2.5 Ausbildungsvereinbarung). Doch daran fehlte es.

Unter einem "bindendem Angebot" im Sinne der Nr. 2.5 Ausbildungsvereinbarung ist - entsprechend dem allgemeinen Verständnis bei einem juristischen Regelwerk aus dem deutschen Rechtskreis - das Gleiche zu verstehen, wie unter einem Antrag i. S. d. §§ 145 ff. BGB. Dieses Verständnis lag auch eindeutig dem erstinstanzlichen Parteivortrag zugrunde und wurde vom Kläger in der Berufungsbegründung vom 18.12.2019 nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Rechtsgeschäftslehre des BGB ist mithin auf das bindende Angebot i.S.d. Ausbildungsvereinbarung anzuwenden.

Danach ist als bindender Antrag eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen, die dem Empfänger nach dem bekundeten - aus dem objektiven Empfängerhorizont erkennbaren - Willen des Antragenden die Möglichkeit eröffnet, mit der Annahme des Antrags einen bindenden Vertrag abzuschließen. Der Antrag muss so bestimmt formuliert sein, dass er durch ein schlichtes "Ja" angenommen werden kann oder die Festlegung der Einzelheiten muss erkennbar dem Antragsempfänger übertragen werden. Abzugrenzen ist insoweit von der bloßen Aufforderung, ein Angebot abzugeben oder sonst in Vertragsverhandlungen zu treten.

Hier lag ein Angebot an den Spieler im vorstehenden Sinn nicht vor, sondern lediglich die Aufforderung des Insolvenzschuldners an den Spieler, er möge ihm ein Angebot machen. Für das Fehlen eines bindenden Angebots spricht durchgreifend, dass das eine Exemplar des übersandten Vertragsentwurfs vonseiten des Insolvenzschuldners nicht unterschrieben war. Hätte der Spieler danach den Vertragsentwurf unterschrieben und diesen sodann an den Insolvenzschuldner übersandt, so hätte erst darin ein bindendes Angebot vorgelegen, das vom Insolvenzschuldner seinerseits hätte angenommen werden müssen.
Bayern.Recht
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