29.07.2026

Waschstraße statt Portalanlage: Entscheidender Haftungsunterschied

Der Kunde einer Waschstraße muss im Schadensfall beweisen, dass die Anlage defekt war oder aber ein Mitarbeiter einen Fehler bei der Einweisung des Fahrzeugs gemacht hat. Dabei kann auf die Unterschiede zwischen einer Waschstraße und einer sog. Portalwaschanlage abgestellt werden. Denn in einer Waschstraße bleibt der Fahrer im Fahrzeug sitzen und kann so auf den Ablauf des Waschvorgangs störend Einfluss nehmen.

LG Frankenthal v. 7.4.2026 - 7 O 160/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger war mit seinem Porsche in die Waschstraße des Beklagten gefahren. Während des Waschvorgangs war sein Fahrzeug aus der Führung gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Er machte entweder einen technischen Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks verantwortlich und forderte 10.000 € Schadensersatz vom Beklagten.

Der Beklagte bestritt ein Versagen der Technik oder eines Mitarbeiters. Das LG hat zur Klärung des Unfallhergangs einen Sachverständigen angehört und mehrere Zeugen vernommen. Danach ließ sich weder ein technischer Mangel der Waschstraße noch ein Fehler der Mitarbeiter feststellen. Offenbar war das Fahrzeug infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dem Beklagten und Betreiber der Waschanlage war eine Pflichtverletzung nicht nachzuweisen.

Der Kunde einer Waschstraße muss im Schadensfall beweisen, dass die Anlage defekt war oder aber ein Mitarbeiter einen Fehler bei der Einweisung des Fahrzeugs gemacht hat. Das ist dem Kläger im vorliegenden Fall nicht gelungen. Dabei kann auf die Unterschiede zwischen einer Waschstraße und einer sog. Portalwaschanlage abgestellt werden. Denn in einer Waschstraße bleibt der Fahrer im Fahrzeug sitzen und kann so auf den Ablauf des Waschvorgangs störend Einfluss nehmen. Reagiert er falsch, indem er zum Beispiel das Fahrzeug abbremst oder eine Lenkbewegung macht, kann das Auto aus der Spur springen. Anders ist es dagegen in einer Portalwaschanlage, wo die Wäsche völlig automatisiert und ohne Zutun des Kunden abläuft, nachdem er sein Auto abgestellt hat. Hier wäre es die Pflicht des Betreibers, darzulegen und zu beweisen, dass seine Anlage fehlerfrei funktioniert hat.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass weder ein technischer Mangel der Waschstraße noch ein Fehler der Mitarbeiter vorgelegen hatte. Offenbar war das Fahrzeug infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten. Infolgedessen lag der Schaden in der Verantwortung des Klägers.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Christoph Fellner
Die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage
MDR 2025, 75

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LG Frankenthal - Entscheidung des Monats Juli 2026