29.06.2026

Wechsel des Ehenamens nach Widerruf

Wenn Ehegatten, die am 1.5.2025 einen Ehenamen führten, diesen nach Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB widerrufen haben, sind sie nicht gehindert, sodann gem. § 1355 Abs. 2 BGB einen - anderen - Ehenamen neu zu bestimmen.

KG Berlin v. 9.6.2026 - 1 W 475/26
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten zu 3 und 4 schlossen am 16.12.2019 vor dem Standesamt X von Berlin die Ehe und bestimmten den Geburtsnamen der Beteiligten zu 4 "C" zu ihrem Ehenamen. Der Beteiligte zu 3 stellte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voran.

Mit Erklärung vom 8.5.2025 widerriefen die Beteiligten zu 3 und 4 ggü. dem Standesamt L die Bestimmung des Ehenamens gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Der Beteiligte zu 2 als zuständiges Standesamt nahm die Erklärung entgegen und beurkundete am 12.5.2025 im Eheregister, dass beide Ehegatten in der Ehe ihren jeweiligen Familiennamen vor der Ehe führen (Folgebeurkundung 1).

Mit weiterer Erklärung vom 20.5.2025 ggü. dem Standesamt L haben die Eheleute nachträglich den Familiennamen "G" des Ehemannes zum Ehenamen bestimmt. Der Beteiligte zu 2 hat diese Erklärung entgegengenommen und als Folgebeurkundung 2 beurkundet, dass beide Ehegatten in der Ehe den Familiennamen "G" führen.

Die Beteiligte zu 1 als zuständige Aufsichtsbehörde hat mit Antrag vom 26. Juni 2025 beantragt, die Folgebeurkundung 2 zur nachträglichen Bestimmung des Ehenamens vom 22. Mai 2025 für gegenstandslos zu erklären. Sie ist der Auffassung, dass die Folgebeurkundung unzulässig sei, weil der Antrag der Beteiligten zu 3 und 4 vom 20. Mai 2025 zur nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens nicht wirksam habe erklärt werden können.

Das AG entsprach dem Antrag der Beteiligten zu 1. Das KG hat der dagegen sowohl von der Beteiligten zu 2 als auch der Beteiligten zu 3 und 4 erhobenen Beschwerde stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Die Gründe:
Der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 26.6.2025 ist zurückzuweisen, weil die Folgebeurkundung 2 zur nachträglichen Bestimmung des Ehenamens vom 22.5.2025 nicht unrichtig ist. Die Bestimmung des Ehenamens ist wirksam.

Die Beteiligten zu 3 und 4 haben die Bestimmung des Ehenamens "C" durch Erklärung ggü. dem Standesamt L vom 8.5.2025 gem. Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB wirksam widerrufen und führten von diesem Zeitpunkt an keinen Ehenamen mehr. Sie konnten deshalb am 20.5.2025 gemäß § 1355 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 BGB den Geburtsnamen des Beteiligten zu 3 zu ihrem Ehenamen bestimmen. Das Recht dazu ergibt sich unmittelbar aus § 1355 BGB, ohne dass es einer Überleitungsvorschrift bedarf. Denn es handelt sich nicht um die Anwendung neuen Rechts auf einen bereits abgeschlossenen, sondern vielmehr auf einen neuen Sachverhalt.

Eine gesetzliche Vorschrift, die den Beteiligten zu 3 und 4 dieses Recht verwehren würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere regelt Art. 229 § 67 EGBGB einen solchen Ausschluss nicht. Eine Regelung wie in § 1355a Abs. 4 S. 3 BGB oder § 1355b Abs. 3 S. 2 BGB, nach der nach einem Widerruf eine erneute entsprechende Namenserklärung nicht zulässig ist, hat der Gesetzgeber in Art. 229 § 67 EGBGB nicht aufgenommen. Dies war auch nicht etwa deshalb unnötig, weil er die Wahlmöglichkeiten für Ehegatten, die am 1.5.2025 bereits einen Ehenamen führten, in Art. 229 § 67 EGBGB abschließend aufgeführt hat (a.A.: OLG Karlsruhe, StAZ 2026, 140; OLG Köln, StAZ 2026, 143, 146).

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass nach bisheriger Rechtslage Einigkeit darüber bestand, dass das Recht der Ehegatten zur Bestimmung eines Ehenamens mit einmaliger Ausübung "verbraucht" ist bzw. (endgültig) erlischt (a.A.: OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).

Eine nach dem Wortlaut des Art. 229 § 67 EGBGB nicht geregelter Ausschluss der Wahl eines Ehenamens ist auch nicht im Wege der Auslegung oder der teleologischen Reduktion zu begründen. Auch die Intentionen des Gesetzgebers erfordern eine einschränkende Auslegung oder eine teleologische Reduktion von § 1355 BGB i.V.m. Art. 229 § 67 EGBGB nicht.

Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (a.a.O.) und des OLG Köln (a.a.O.) gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG und wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Zwar handelt es sich bei Art. 229 § 67 EGBGB um eine bloße Übergangsregelung. Diese hat jedoch mangels Befristung noch für lange Zeit Rechtswirkungen für die vor dem 1.5.2025 geschlossenen Ehen.

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Aufsatz:
Ein Jahr neues Namensrecht
RiAG a.D. Prof. Dr. Binke Hamdan 
FamRB 2026, 242

enthalten im:
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