02.12.2014

WEG: Beschlüsse über Vorschüsse für Anwaltskosten können zulässig sein

Wohnungseigentümer können jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind. Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen.

BGH 17.10.2014, V ZR 26/14
Der Sachverhalt:
Die Parteien gehören einer Wohnungseigentümergemeinschaft an. Auf der Eigentümerversammlung im November 2012 hatten sie u.a. mehrheitlich den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 2013 beschlossen. Darin war mit Blick auf laufende Beschlussanfechtungsklagen eine Ausgabenposition "RA-Kosten/Rechtsstreit" mit 7.000 € vorgesehen und nach Miteigentumsanteilen in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt. Gegen diese Beschlüsse gingen die Kläger gerichtlich vor. Sie beanstandeten in ihrer Klage den Ansatz der angesprochenen Kostenposition in den Einzelwirtschaftsplänen.

Das AG gab der Klage statt und erklärte den Beschluss insoweit antragsgemäß für ungültig; das LG wies die Klage insoweit ab. Die Revision der Kläger blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Es lagen weder Nichtigkeits- noch Anfechtungsgründe vor. Die Wohnungseigentümer waren befugt, die umstrittene Kostenposition auch in den Einzelwirtschaftsplänen anzusetzen.

Wohnungseigentümer können jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind. In solchen Fällen können Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen.

Das versteht sich nicht von selbst. Die Beschlussanfechtungsklage ist nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Die dafür entstehenden Kosten sind deshalb keine Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, der das Verbandsvermögen dient. Die Kompetenz der Gemeinschaft ergibt sich - jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung - aus § 10 Abs. 6 S. 3 Fall 2 WEG. Dem Ansatz von Mitteln für die Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschlussanfechtungskläger bei Inanspruchnahme der bereitgestellten Mittel durch den Verwalter jedenfalls vorübergehend an der Finanzierung seiner Prozessgegner beteiligt.

Der im vorliegenden Fall vorgenommene Ansatz von Mitteln für Rechtsanwaltskosten in allgemein zu erwartenden Beschlussanfechtungsklagen in dem Wirtschaftsplan entsprach auch in seiner konkreten Ausgestaltung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

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