04.03.2026

WEG: Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon ist verboten

Die Bienenhaltung überschreitet die zulässige Wohnnutzung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG) und stellt einen nicht unerheblichen Nachteil i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG dar. Maßgeblich ist eine konkrete, objektive Beeinträchtigung nach der Verkehrsanschauung. Das Anbringen des Schildes (hier: "Honig aus eigener Imkerei") im Treppenhaus stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar und bedarf nach § 20 Abs. 1 WEG eines Gestattungsbeschlusses.

LG Köln v. 15.1.2026 - 15 S 17/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hatte von den getrenntlebenden Beklagten als Miteigentümern einer Wohnung Unterlassung der Bienenhaltung auf dem Balkon, des Betriebs einer Imkerei sowie eines Imkertreffpunkts und der Anbringung eines Schilds "Honig aus eigener Imkerei" an der Wohnungstür verlangt. Nach § 5 Nr. 2, 3 der Teilungserklärung ist eine gewerbliche Nutzung nur mit Zustimmung des Verwalters zulässig; eine solche liegt nicht vor. Der Beklagte zu 1) wohnt nicht in der Wohnung und ist dort auch nicht gemeldet. Die Beklagte zu 2) wohnt dort alleine.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte zu 1) hat im Berufungsverfahren seine Störereigenschaft mangels Nutzung und Einfluss bestritten. Er sei vielmehr mit einem Vermieter vergleichbar. Zudem seien keine Bienenvölker nachgewiesen. Was den Antrag zu 2 betreffe, fehle eine Begründung, da das Schild ersetzt sei. Die Beklagte zu 2) rügte zudem die fehlende Klageermächtigung des Verwalters und bestritt eine gewerbliche Nutzung sowie Beeinträchtigungen.

Das LG hat das Urteil des AG teilweise abgeändert.

Die Gründe:
Der Unterlassungsantrag ist aus § 14 Abs. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 WEG i.V.m. § 9a Abs. 2 WEG begründet. Einer vorherigen Beschlussfassung oder Vergemeinschaftung bedurfte es nicht. Das AG hat nach Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei festgestellt, dass auf dem Balkon Bienenvölker gehalten wurden. Konkrete Zweifel i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestanden nicht. Die Zeugenaussagen zu in großer Zahl zurückkehrenden Bienen waren schlüssig; eine Absprache wurde nachvollziehbar ausgeschlossen. Die jedenfalls in der Vergangenheit bestehende Störung begründete Wiederholungsgefahr, auch wenn die Völker zwischenzeitlich entfernt wurden.

Die Bienenhaltung überschreitet die zulässige Wohnnutzung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG) und stellt einen nicht unerheblichen Nachteil i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG dar. Maßgeblich ist eine konkrete, objektive Beeinträchtigung nach der Verkehrsanschauung. Die Wertungen des § 907 BGB zu gefährlichen Anlagen sind zu berücksichtigen; Bienenkästen fallen hierunter. Der Beklagte zu 1) haftet als Handlungsstörer, da er der Mitbeklagten (Beklagte zu 2) die Wohnung überlassen hat und nicht gegen die Störung eingeschritten ist.

Ansprüche der Klägerin wegen einer von der zulässigen Wohnnutzung abweichenden Nutzung durch Betrieb einer Imkerei und eines Imkertreffpunkts, also nicht zu Wohnzwecken, gem. § 14 Abs. 1 WEG oder § 1004 Abs. 1 WEG i.V.m. § 9a Abs. 2 WEG oder auch einer anderen Anspruchsgrundlage bestehen nicht. Es fehlte nach dem Vortrag der Klägerin bereits an einer rechtswidrigen gewerblichen Nutzung der Wohnung durch die Beklagten. Besucher - auch andere Imker - sind von der Wohnnutzung umfasst und erlauben keinen Rückschluss auf ein Gewerbe. Das Schild "Honig aus eigener Imkerei" im Treppenhaus sprach nur Hausbewohner und Besucher an und belegte keine gewerbliche Tätigkeit. Auch Anzahl und Aufstellung von Bienenkästen trugen diesen Schluss nicht; einzelne Indizien begründeten weder isoliert noch in Gesamtschau eine gewerbliche Nutzung.

Letztlich steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, hier der Anbringung des Schildes, gem. § 14 Abs. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 WEG i.V.m. § 9a Abs. 2 WEG zu. Das Anbringen des Schildes im Treppenhaus stellte eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar und bedurfte nach § 20 Abs. 1 WEG eines Gestattungsbeschlusses. Dessen Fehlen begründete bereits die Rechtswidrigkeit; auf Genehmigungsfähigkeit kam es nicht an. Eine Wiederholungsgefahr folgte aus dem Austausch des Schildes im laufenden Verfahren.

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