03.03.2026

WEG: Kein grundsätzliches Recht auf Aushang in Infokästen der Verwaltung

Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, Infotafeln in Glaskästen im Eingangsbereich des Gebäudes generell nur für eigene Aushänge durch die Hausverwaltung im Interesse der Bewohner des Hauses auszurichten. Es muss sämtlichen Eigentümern Zugang zu einem Internet-Portal der WEG gewährt werden. Sanktionen sind grundsätzlich vorab zu definieren, jedenfalls ist vor einer Sperrung eine Abmahnung erforderlich. Die Grenze des § 242 BGB wegen Missbrauchs ist noch nicht dadurch überschritten, dass ein Eigentümer innerhalb kurzer Zeit eine Flut von Nachrichten geschickt hat.

AG München v. 26.5.2025, 1291 C 23031/24 WEG
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Wohnungseigentümer der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Im Eingangsbereich des Gebäudes befinden sich zwei Informationstafeln in Glaskästen. Zum Aushang kommen dort Aushänge der Hausverwaltung. In einem der Infokästen hängte der Hausmeister in der Vergangenheit einmal eigenmächtig ein Vermietungsangebot für einen TG-Platz eines Beiratsmitglieds aus. Ein vom Kläger mit Klebestreifen außen an einen Infokasten angebrachter Aushang wurde hingegen nach kurzer Zeit entfernt. Der ebenfalls außen angebrachte Aushang einer Ärztin, die weder Bewohnerin noch Eigentümerin war, wurde allerdings erst nach Monaten entfernt.

Die Hausverwaltung betreibt zudem ein Internet-Portal. Die Mitglieder der WEG erhielten ein Passwort für den Eigentümerbereich des Portals. Nachdem der Kläger an einem Tag innerhalb 30 Minuten über das Portal 13 verschiedene Nachrichten an die Hausverwaltung gesendet hatte, sperrte die Hausverwaltung das Passwort, teilte ihm die Sperrung mit und verweigert ihm seitdem den Zugang zum Portal.

Der Kläger zog vor Gericht und verlangte, ihm das Recht zuzusprechen Aushänge in der Informationstafel im Eingangsbereich auszustellen und ihm den Zugang zum Eigentümerbereich im Internet-Portal der WEG wiederherzustellen. Das AG gab der Klage teilweise statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Soweit der Kläger gefordert hatte, die Beklagte zu verurteilen, seine Anzeigen auf den im Haus befindlichen Infotafeln in den Glaskästen, auszustellen, besteht hierfür kein Anspruch.

Die Beklagte hat hier keine Einrichtung geschaffen, die unter Ausschluss des Klägers generell sämtlichen Eigentümern bzw. Bewohnern zugänglich ist. Es entspricht auch ordnungsgemäßer Verwaltung, die Infotafeln in den Glaskästen generell nur für eigene Aushänge durch die Hausverwaltung im Interesse der Bewohner des Hauses auszurichten. Nichts anderes folgte aus dem Aushang des Vermietungsangebotes für einen TG-Platz eines Beiratsmitglieds.  Denn nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hatte der Hausmeister den Aushang eigenmächtig ohne Gestattung durch die Hausverwaltung angebracht. Da es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hatte, folgte daraus auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Duldungspflicht der Beklagten.

Unerheblich war auch, dass ein außen am Glaskasten angebrachter Aushang einer Ärztin erst nach Monaten, der Aushang des Klägers dagegen bereits nach kurzer Zeit entfernt worden war. Denn dem Sachvortrag des Klägers ließ sich nicht entnehmen, dass Bewohnern oder Dritten solche Aushänge generell gestattet worden war, so dass dem Kläger aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls ein entsprechender Genehmigungsanspruch zustehen könnte. Eine Gleichbehandlung im Unrecht findet grundsätzlich nicht statt.

Soweit der Kläger Zugang zum Internetportal gefordert hatte, besteht dagegen ein Anspruch aus § 18 Abs. 2 WEG.

Die Hausverwaltung hat mit dem Eigentümerportal gem. § 27 Abs. 1 Ziff. 1 WEG eine allgemeine Einrichtung zur Information und Kommunikation geschaffen, die grundsätzlich sämtlichen Eigentümern offensteht. Da die Hausverwaltung dabei im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit handelt, müssen die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Dabei ist auch das Gleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen.

Infolgedessen ist grundsätzlich sämtlichen Eigentümern Zugang zu gewähren. Sanktionen sind grundsätzlich vorab zu definieren (z.B. Benutzungsbedingungen), jedenfalls ist vor einer (auch vorübergehenden oder teilweisen) Sperrung einzelner Eigentümer grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Die Grenze des § 242 BGB wegen Missbrauchs war hier noch nicht dadurch überschritten, dass der Kläger eine Flut von Nachrichten geschickt hatte. Zwar muss die Hausverwaltung ein solches Verhalten nicht dauerhaft tolerieren. Jedoch handelte es sich aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs um einen einmaligen Vorfall, der jedenfalls eine dauerhafte Sperrung ohne Abmahnung nicht rechtfertigte.

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