27.07.2026

WEG: Rechtsschutz entfällt nach bestandskräftigem Umlaufbeschluss

Ein Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG kann Gegenstand einer Beschlussmängelklage sein. Die gerichtliche Ungültigerklärung eines solchen Beschlusses führt ebenso wie seine Nichtigkeit nur zur Anfechtbarkeit eines anschließend im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlusses. Die Beschlussmängelklage gegen einen Absenkungsbeschluss wird mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Umlaufbeschluss über den in dem Absenkungsbeschluss bezeichneten Gegenstand bestandskräftig geworden ist.

BGH v. 17.7.2026 - V ZR 190/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In der Eigentümerversammlung vom 25.5.2023 hatten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss gefasst:

"TOP 7 (Erneuerung der Heizungsanlage)
Die Wohnungseigentümer bestimmen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG, dass über die Erneuerung der Heizanlage nach Variante 1 im Wege eines Umlaufbeschlusses, also ohne Eigentümerversammlung, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden kann."


Das AG hat die dagegen erhobene Beschlussmängelklage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens haben die Wohnungseigentümer im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit die Auftragserteilung zur Durchführung des Heizungsaustausches gemäß einem eingeholten Angebot beschlossen und zudem in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung einen Beschluss über die Finanzierung gefasst. Beide Beschlüsse sind bestandskräftig geworden.

Das LG hat die Berufung zurückgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung im Ergebnis bestätigt.

Gründe:
Die Beschlussmängelklage war unzulässig.

Ob ein Absenkungsbeschluss isoliert angefochten werden kann, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur zwar unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird die Frage bejaht. Es handele sich um reguläre Sachbeschlüsse, die in Bestandskraft erwachsen könnten. Die Gegenauffassung verneint eine isolierte Anfechtbarkeit von Absenkungsbeschlüssen. Diese seien wie Geschäftsordnungsbeschlüsse zu behandeln, da sie keine Regelung in der Sache enthielten. Eine dritte Auffassung differenziert zwischen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG. Während eine Nichtigkeitsklage gegen einen Absenkungsbeschluss zulässig sei, fehle einer Anfechtungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat schließt sich der erstgenannten Ansicht an. Danach kann ein Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG Gegenstand einer Beschlussmängelklage sein.

Die Klage ist aber unzulässig, weil das Umlaufverfahren inzwischen durchgeführt und die Heizungserneuerung einschließlich Finanzierung bestandskräftig beschlossen worden war. Damit fehlte dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzinteresse für die Beschlussmängelklage entfällt nur ausnahmsweise, wenn ein Erfolg der Klage keinen Nutzen mehr bringen kann. Es besteht nicht fort, wenn Auswirkungen auf Folgeprozesse sicher ausgeschlossen sind. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über die konkrete Maßnahme war hier die (bloße) Verfahrensfunktion des Absenkungsbeschlusses verbraucht. Selbst eine Nichtigkeit des Absenkungsbeschlusses könnte die Bestandskraft des späteren Umlaufbeschlusses nicht mehr berühren.

Mängel des Absenkungsbeschlusses führen nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Umlaufbeschlusses, weil das Allstimmigkeitserfordernis des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG dispositiv ist. Die Beschlusskompetenz für den Umlaufbeschluss beruht auf der gesetzlichen Zuweisung der Erhaltungsmaßnahmen an die Eigentümer, nicht auf dem Absenkungsbeschluss. Auch soweit dieser zugleich als Grundlagenbeschluss zu verstehen wäre, ist das Rechtsschutzbedürfnis mit der Bestandskraft des inhaltsgleichen Umlaufbeschlusses entfallen.

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