22.07.2026

WEG: Sonderkosten für Einberufungsverlangen nur in Ausnahmefällen

Die Kosten einer außerordentlichen Eigentümerversammlung können wegen eines Einberufungsverlangens nach § 24 Abs. 2 WEG nur in engen Ausnahmefällen den die Versammlung verlangenden Eigentümern durch Beschluss nach § 16 abs. 2 S. 2 WEG auferlegt werden. Die Kosten einer außerordentlichen Versammlung, die im Interesse aller steht, kann grundsätzlich nicht den antragstellenden Eigentümern auferlegt werden.

AG Kassel v. 15.7.2026 - 800 C 607/26
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und hält mehr als ein Viertel der Miteigentumsanteile. Sie hatte in Textform die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verlangt, um die Einordnung einer Einheit als Wohnung oder Hobbyraum sowie die Zulässigkeit einer gewerblichen Nutzung zu klären.

Die Eigentümerversammlung fand statt. Dabei haben die Wohnungseigentümer beschlossen, die Kosten der außerordentlichen Versammlung abweichend von der allgemeinen Kostenverteilung allein den Wohnungseigentümern aufzuerlegen, die das Einberufungsverlangen gestellt hatten.

Die Klägerin hielt diesen Beschluss für rechtswidrig und begehrte gerichtlich ihn für ungültig zu erklären. Sie machte geltend, die beantragte Versammlung sei zur Klärung aktueller Unsicherheiten erforderlich gewesen. Die Kostenregelung beeinträchtige unzulässig das gesetzliche Minderheitenrecht auf Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung.

Das AG hat der Klage stattgegeben und den Beschluss hinsichtlich der Kosten für die außerordentliche Eigentümerversammlung für ungültig erklärt.

Die Gründe:
Die angegriffene Kostenregelung hatte Sanktionscharakter ohne hinreichenden Rechtfertigungsgrund und war mit ordnungsgemäßer Verwaltung unvereinbar.

Nach § 18 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer ordnungsgemäße Verwaltung verlangen. Hierzu gehört grundsätzlich die Kostentragung nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 S. 1 WEG). Eine abweichende Verteilung nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund besteht, allgemeine Rechtsprinzipien (insb. Willkürverbot, Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Privilegierung, Vertrauensschutz) gewahrt sind und nicht in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen wird.

Diesen Anforderungen genügte der angefochtene Beschluss nicht. Nach § 24 Abs. 2 WEG kann ein Viertel der Wohnungseigentümer - hier bereits die Klägerin allein - jederzeit eine außerordentliche Eigentümerversammlung verlangen. Diese Norm dient dem Schutz einer qualifizierten Minderheit. Dieser Minderheitenschutz würde unterlaufen, wenn die Ausübung des Einberufungsrechts mit einem zusätzlichen Kostenrisiko belastet würde, das die Inanspruchnahme des Rechts faktisch verhindert. Die Mehrheit ist bereits durch die formellen Anforderungen und das Quorum hinreichend geschützt. Daher können die Kosten einer außerordentlichen Versammlung, die im Interesse aller steht, grundsätzlich nicht den antragstellenden Eigentümern auferlegt werden.

Ein Ausnahmefall, der eine abweichende Kostenregelung rechtfertigen könnte (etwa evident rechtsmissbräuchliches Einberufungsverlangen oder gehäufte, unbegründete Verlangen derselben Personen), lag hier nicht vor. Differenzen über die Dringlichkeit genügten nicht. Erforderlich wäre vielmehr gewesen, dass das Einberufungsverlangen zum gewählten Zeitpunkt schlechterdings unvertretbar war. Die Klägerin hatte hingegen einen vertretbaren Anlass dargelegt: die zeitnahe Klärung der Einordnung einer Einheit (Wohnung/Hobbyraum) und der Zulässigkeit gewerblicher Nutzung vor dem Hintergrund aktueller bzw. bevorstehender Nutzungen.

Mehr zum Thema:

Beratermodul Mietrecht und WEG-Recht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
LaReDa Hessen