Wegbeleuchtung auf Nachbargrundstück: Kein störendes Licht zwischen 22 und 6 Uhr
AG München v. 10.2.2026 - 173 C 9993/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten über die von der Beklagten auf der Zufahrt zu deren Grundstück angebrachte Beleuchtung. Diese Zufahrt zum hinteren Grundstück führt in nur einem Meter Abstand an der Fassade der Kläger im vorderen Haus vorbei. An der Zufahrt sind gegenüber von der Hausfassade drei Lampen installiert, die mit einem Bewegungsmelder versehen sind. Die Lampen leuchten durchgehend abgeschwächt und bei Erkennen einer Bewegung verstärkt. Die Kläger beklagen, dass durch die Lampen ihr Wohnzimmer im Erdgeschoss hell erleuchtet werde, im Schlafzimmer im ersten Stock werde die Decke erleuchtet. Dies sei geeignet, Schlafstörungen hervorzurufen.
Die Beklagte verwehrte sich hiergegen unter Verweis auf die Ortsüblichkeit und Verkehrssicherheit und verwies die Kläger darauf, die Rollläden herunterzulassen. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung der Beleuchtung, hilfsweise auf Unterlassung der Beleuchtung in einer beeinträchtigenden Weise, in Anspruch.
Das AG gab der Klage weitestgehend statt und verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, die Lampen in ihrer jetzigen Form zwischen 22 und 6 Uhr in Betrieb zu nehmen.
Die Gründe:
Die Kläger sind nicht zur Duldung der verursachten Lichtimmissionen verpflichtet. Ihnen steht ein Abwehranspruch gem. §§ 906, 1004 BGB zu, da das von den installierten Lampen ausgehende Licht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Kläger führt.
Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich i.S.d. § 906 BGB ist, richtet sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Das maßgebliche Merkmal der Wesentlichkeit einer Immission ist nicht schon dann anzunehmen, wenn diese als lästig empfunden wird, sondern erst auf der Grundlage einer Abwägung der entscheidenden gesetzlichen wie auch konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgebliche Kriterien sind zum einen die Raumaufhellung und zum anderen die als psychologische Blendung bezeichnete Störempfindung. Eine Raumaufhellung ist anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar auf Grund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt.
Auf den vorgelegten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, wie das Licht der von der Beklagten angebrachten Außenbeleuchtung in das Haus der Kläger scheint, insbesondere in das Schlafzimmer des Sohnes, ins Wohnzimmer und ins Bad im EG. Auch im Wohnzimmer der Kläger ist das Licht störend zu erkennen. Eine derartige Ausleuchtung stellt eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Der Zugangsbereich ist ordnungsgemäß angelegt und gefahrlos, zumindest ist auf den Lichtbildern nichts Gegenteiliges erkennbar oder vorgetragen. Die Beklagte muss keine Beleuchtung mit Bewegungsmelder anbringen, die bei Annäherung von Besuchern den Gehweg ausleuchtet. Das überspannt die Anforderungen an eine zumutbare Verkehrssicherung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht besteht jedenfalls nicht rund um die Uhr, sondern hängt vom Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer ab. In zeitlicher Hinsicht kann angenommen werden, dass die Verkehrssicherungspflicht am Morgen beginnt, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt.
Daraus ergibt sich, dass die Installation und der Betrieb der drei Lampen zumindest während der Nachtzeit nicht durch eine Verkehrssicherungspflicht gerechtfertigt ist. Soweit die Beklagte nicht im Dunkeln die Zufahrt zu ihrem Haus gehen will, so ist dies zwar ein legitimer Grund, allerdings hat sie dann solche Lampen anzubringen, die ausschließlich nach unten abstrahlen und die Kläger nicht beeinträchtigen. Die Kläger müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Rollläden nachts herabzulassen oder blickdichte Vorhänge anzuschaffen. Hierbei sind Aufwand und Kosten von Abwehrmaßnahmen seitens der Kläger und von Beseitigungsmaßnahmen der Beklagten gegeneinander abzuwägen sowie ein Interesse, ohne Rollläden bei "frischer Luft" zu schlafen. Im vorliegenden Fall kann die Störung durch die Beklagte einfach beseitigt werden, indem schwache und nur nach unten strahlende Lampen installiert werden bzw. die Lampen zur Nachtzeit ganz abgeschaltet werden. In Anbetracht dieses geringen Aufwandes ist die Beklagte zur Störungsbeseitigung verpflichtet. Aufgrund der wesentlichen Beeinträchtigung während der Dunkel- und Nachtzeit, hat die Beklagte es jedenfalls zu unterlassen, die momentan angebrachten Lampen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr zu betreiben.
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AG München PM Nr. 23 vom 6.7.2026
Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten über die von der Beklagten auf der Zufahrt zu deren Grundstück angebrachte Beleuchtung. Diese Zufahrt zum hinteren Grundstück führt in nur einem Meter Abstand an der Fassade der Kläger im vorderen Haus vorbei. An der Zufahrt sind gegenüber von der Hausfassade drei Lampen installiert, die mit einem Bewegungsmelder versehen sind. Die Lampen leuchten durchgehend abgeschwächt und bei Erkennen einer Bewegung verstärkt. Die Kläger beklagen, dass durch die Lampen ihr Wohnzimmer im Erdgeschoss hell erleuchtet werde, im Schlafzimmer im ersten Stock werde die Decke erleuchtet. Dies sei geeignet, Schlafstörungen hervorzurufen.
Die Beklagte verwehrte sich hiergegen unter Verweis auf die Ortsüblichkeit und Verkehrssicherheit und verwies die Kläger darauf, die Rollläden herunterzulassen. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung der Beleuchtung, hilfsweise auf Unterlassung der Beleuchtung in einer beeinträchtigenden Weise, in Anspruch.
Das AG gab der Klage weitestgehend statt und verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, die Lampen in ihrer jetzigen Form zwischen 22 und 6 Uhr in Betrieb zu nehmen.
Die Gründe:
Die Kläger sind nicht zur Duldung der verursachten Lichtimmissionen verpflichtet. Ihnen steht ein Abwehranspruch gem. §§ 906, 1004 BGB zu, da das von den installierten Lampen ausgehende Licht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Kläger führt.
Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich i.S.d. § 906 BGB ist, richtet sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Das maßgebliche Merkmal der Wesentlichkeit einer Immission ist nicht schon dann anzunehmen, wenn diese als lästig empfunden wird, sondern erst auf der Grundlage einer Abwägung der entscheidenden gesetzlichen wie auch konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgebliche Kriterien sind zum einen die Raumaufhellung und zum anderen die als psychologische Blendung bezeichnete Störempfindung. Eine Raumaufhellung ist anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar auf Grund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt.
Auf den vorgelegten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, wie das Licht der von der Beklagten angebrachten Außenbeleuchtung in das Haus der Kläger scheint, insbesondere in das Schlafzimmer des Sohnes, ins Wohnzimmer und ins Bad im EG. Auch im Wohnzimmer der Kläger ist das Licht störend zu erkennen. Eine derartige Ausleuchtung stellt eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Der Zugangsbereich ist ordnungsgemäß angelegt und gefahrlos, zumindest ist auf den Lichtbildern nichts Gegenteiliges erkennbar oder vorgetragen. Die Beklagte muss keine Beleuchtung mit Bewegungsmelder anbringen, die bei Annäherung von Besuchern den Gehweg ausleuchtet. Das überspannt die Anforderungen an eine zumutbare Verkehrssicherung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht besteht jedenfalls nicht rund um die Uhr, sondern hängt vom Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer ab. In zeitlicher Hinsicht kann angenommen werden, dass die Verkehrssicherungspflicht am Morgen beginnt, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt.
Daraus ergibt sich, dass die Installation und der Betrieb der drei Lampen zumindest während der Nachtzeit nicht durch eine Verkehrssicherungspflicht gerechtfertigt ist. Soweit die Beklagte nicht im Dunkeln die Zufahrt zu ihrem Haus gehen will, so ist dies zwar ein legitimer Grund, allerdings hat sie dann solche Lampen anzubringen, die ausschließlich nach unten abstrahlen und die Kläger nicht beeinträchtigen. Die Kläger müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Rollläden nachts herabzulassen oder blickdichte Vorhänge anzuschaffen. Hierbei sind Aufwand und Kosten von Abwehrmaßnahmen seitens der Kläger und von Beseitigungsmaßnahmen der Beklagten gegeneinander abzuwägen sowie ein Interesse, ohne Rollläden bei "frischer Luft" zu schlafen. Im vorliegenden Fall kann die Störung durch die Beklagte einfach beseitigt werden, indem schwache und nur nach unten strahlende Lampen installiert werden bzw. die Lampen zur Nachtzeit ganz abgeschaltet werden. In Anbetracht dieses geringen Aufwandes ist die Beklagte zur Störungsbeseitigung verpflichtet. Aufgrund der wesentlichen Beeinträchtigung während der Dunkel- und Nachtzeit, hat die Beklagte es jedenfalls zu unterlassen, die momentan angebrachten Lampen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr zu betreiben.
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