Weiteres Schicksal der beschädigten Sache für fiktive Abrechnung eines Sachschadens grundsätzlich unerheblich
BGH v. 31.3.2026 - VI ZR 100/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem ihr Fahrzeug am 22.12.2022 durch ein herabfallendes Garagentor der Beklagten am Dach beschädigt wurde.
Ein Schadensgutachten ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 2.900 € und einen Restwert von 685 €. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 860 €. Nach Einholung des Schadensgutachtens wurde das unreparierte Fahrzeug der Klägerin am 2.2.2023 durch einen Verkehrsunfall auf der rechten Seite erneut beschädigt. Das daraufhin eingeholte weitere Schadensgutachten ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 2.100 €. Die Klägerin erhielt wegen des späteren Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners eine Zahlung von 1.900 € und für ihr Fahrzeug von einem Restwertkäufer 200 €.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin wegen der ersten Beschädigung ihres Fahrzeugs durch das herabfallende Garagentor von der Beklagten die Zahlung von 1.355 € (Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert von 2.900 € und dem Restwert von 685 € laut erstem Schadensgutachten, abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung von 860 €).
AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des LG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Die Beurteilung des LG, es sei der Klägerin ohne besondere Anstrengung gelungen, für ihr Fahrzeug einen höheren als im ersten Gutachten angegebenen Restwert zu realisieren, und sie verdiente an dem Schadensfall, wenn das infolge des späteren Verkehrsunfalls Erlangte nicht angerechnet werde, ist rechtsfehlerhaft.
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass wenn sich der Geschädigte - wie hier - für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung entscheidet, sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand bemisst, d.h. nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Zwar ist weiter richtig, dass auch die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit steht. Dem ist im Allgemeinen Genüge getan, wenn die Veräußerung des beschädigten Kfz zu dem Preis vorgenommen wird, den ein eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt.
Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen. Allerdings realisierte die Klägerin hier für ihr Fahrzeug keinen höheren Restwert, als im ersten Schadensgutachten angegeben ist. Das erste Schadensgutachten ermittelte einen Restwert von 685 € und die Klägerin erhielt von einem Restwertkäufer für ihr - durch den späteren Verkehrsunfall zusätzlich beschädigtes - Fahrzeug 200 €. Die Zahlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an die Klägerin i.H.v. 1.900 € ist keine Realisierung des Restwerts und einer solchen auch nicht gleichzustellen. Es handelt sich dabei um die Regulierung einer weiteren, nachfolgenden Beschädigung des Fahrzeugs.
Das LG weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Klägerin bei Abrechnung auf Grundlage des ersten Schadensgutachtens unter Berücksichtigung der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls insgesamt 4.315 € erhielte, obwohl sich aus dem ersten Schadensgutachten ein Wiederbeschaffungswert von 2.900 € und ein Restwert von 685 € ergab. Allerdings führt weder der spätere Verkehrsunfall noch dessen Regulierung zur Reduzierung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte. Da für die fiktive Abrechnung das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob das Fahrzeug später erneut beschädigt wird.
Die Regulierung des späteren Verkehrsunfalls ist nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Nach den im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Hier fehlt es jedoch bereits an einem Zusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin durch das herabfallende Garagentor und der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls. Weder die Schadensfälle noch deren Abwicklung haben irgendeine Beziehung zueinander.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem ihr Fahrzeug am 22.12.2022 durch ein herabfallendes Garagentor der Beklagten am Dach beschädigt wurde.
Ein Schadensgutachten ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 2.900 € und einen Restwert von 685 €. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 860 €. Nach Einholung des Schadensgutachtens wurde das unreparierte Fahrzeug der Klägerin am 2.2.2023 durch einen Verkehrsunfall auf der rechten Seite erneut beschädigt. Das daraufhin eingeholte weitere Schadensgutachten ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 2.100 €. Die Klägerin erhielt wegen des späteren Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners eine Zahlung von 1.900 € und für ihr Fahrzeug von einem Restwertkäufer 200 €.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin wegen der ersten Beschädigung ihres Fahrzeugs durch das herabfallende Garagentor von der Beklagten die Zahlung von 1.355 € (Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert von 2.900 € und dem Restwert von 685 € laut erstem Schadensgutachten, abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung von 860 €).
AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des LG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
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Die Beurteilung des LG, es sei der Klägerin ohne besondere Anstrengung gelungen, für ihr Fahrzeug einen höheren als im ersten Gutachten angegebenen Restwert zu realisieren, und sie verdiente an dem Schadensfall, wenn das infolge des späteren Verkehrsunfalls Erlangte nicht angerechnet werde, ist rechtsfehlerhaft.
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass wenn sich der Geschädigte - wie hier - für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung entscheidet, sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand bemisst, d.h. nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Zwar ist weiter richtig, dass auch die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit steht. Dem ist im Allgemeinen Genüge getan, wenn die Veräußerung des beschädigten Kfz zu dem Preis vorgenommen wird, den ein eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt.
Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen. Allerdings realisierte die Klägerin hier für ihr Fahrzeug keinen höheren Restwert, als im ersten Schadensgutachten angegeben ist. Das erste Schadensgutachten ermittelte einen Restwert von 685 € und die Klägerin erhielt von einem Restwertkäufer für ihr - durch den späteren Verkehrsunfall zusätzlich beschädigtes - Fahrzeug 200 €. Die Zahlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an die Klägerin i.H.v. 1.900 € ist keine Realisierung des Restwerts und einer solchen auch nicht gleichzustellen. Es handelt sich dabei um die Regulierung einer weiteren, nachfolgenden Beschädigung des Fahrzeugs.
Das LG weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Klägerin bei Abrechnung auf Grundlage des ersten Schadensgutachtens unter Berücksichtigung der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls insgesamt 4.315 € erhielte, obwohl sich aus dem ersten Schadensgutachten ein Wiederbeschaffungswert von 2.900 € und ein Restwert von 685 € ergab. Allerdings führt weder der spätere Verkehrsunfall noch dessen Regulierung zur Reduzierung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte. Da für die fiktive Abrechnung das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob das Fahrzeug später erneut beschädigt wird.
Die Regulierung des späteren Verkehrsunfalls ist nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Nach den im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Hier fehlt es jedoch bereits an einem Zusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin durch das herabfallende Garagentor und der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls. Weder die Schadensfälle noch deren Abwicklung haben irgendeine Beziehung zueinander.
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