28.01.2026

Weitergabe der E-Mail-Adressen von Vereinsmitgliedern verstößt nicht gegen die DSGVO

Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

BGH v. 10.12.2025 - II ZR 132/24
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist ein eingetragener Sportverein. Der Kläger ist eines seiner Mitglieder. Am 27.9.2021 fand eine virtuelle Mitgliederversammlung des Beklagten statt. Alternativ zur dortigen Abstimmung war es möglich, zuvor mittels Briefwahl abzustimmen. Gegenstand der Abstimmung war u.a. die Erteilung der Zustimmung zum Verkauf von Grundstücksflächen des Beklagten. Im Vorfeld der Mitgliederversammlung hatte der Beklagte auf seiner Internetseite darauf aufmerksam, dass eine Abstimmung "Pro Verkauf" im Sinne der Empfehlung des Präsidiums für den Beklagten existenzielle Bedeutung habe.

Hierzu und zu weiteren Berichterstattungen des Präsidiums über den Verkauf der Grundstücke wollten der Kläger und weitere Vereinsmitglieder Gegendarstellungen veröffentlichen. Hierfür verlangten sie vom Beklagten vergeblich die Herausgabe der E-Mail-Adressen der Vereinsmitglieder und von E-Mail-Sammeladressen. Jedenfalls seit 2018 hat der Beklagte seinen Mitgliedern bei der Aufnahme zugesagt, dass ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung verwendet wird.

Der Beklagte verschickte zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung samt Tagesordnung und Abstimmungsunterlagen für die Briefwahl ein Informationsschreiben der Initiative des Klägers an die Vereinsmitglieder. Die Mitglieder stimmten mit den jeweils erforderlichen Mehrheiten im Sinne der Empfehlung des Präsidiums ab.

Der Kläger begehrte daraufhin gerichtlich die Feststellung, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Beklagten nichtig waren. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG dem Hauptantrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Das OLG hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der Mitglieder zusteht und in der Verweigerung ein relevanter, zur Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse führender Mangel lag.

Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

In einem Verein ist das Zusammenwirken der Mitglieder ein elementarer Bestandteil der Willensbildung. Ein berechtigtes Interesse ist daher regelmäßig gegeben, wenn die Kontaktaufnahme mit den anderen Vereinsmitgliedern dazu dienen soll, diesen Bedenken gegen die vom Vorstand beabsichtigte Entscheidung, hier in Form des Verkaufs der Grundstücke, zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls eine Opposition dagegen zu organisieren. Ein etwaiges Interesse der übrigen Vereinsmitglieder, nicht von anderen Mitgliedern durch eine Kontaktaufnahme in Vereinsangelegenheiten belästigt zu werden, trat hier hinter dem berechtigten Interesse des Klägers zurück.

Die Übermittlung der E-Mail-Adressen war zur Vertragserfüllung erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO. Der Begriff des Vertrags ist dabei gerade nicht zivilrechtlich auszulegen, sondern datenschutzrechtlich und unionsautonom. Es kommt danach nicht darauf an, ob das Rechtsverhältnis, zu dessen Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist, ein Vertrag i.S.d. BGB ist, sondern ob das datenschutzrechtliche Telos des Erlaubnistatbestands erfüllt ist. Der Auskunftsanspruch des Klägers zur Durchsetzung seiner Mitgliedschaftsrechte konnte nur durch die Übermittlung der E-Mail-Adressen erfüllt werden und war somit zur Vertragserfüllung erforderlich i.S.d Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSVGO.

Ein milderes Mittel gleicher Eignung bestand nicht darin, dass der Beklagte die Anfrage des Klägers bzw. der Initiative an die Vereinsmitglieder weiterleiten und sich bei diesen erkundigen könne, ob sie mit dem Kläger bzw. der Initiative in Kontakt treten möchten und mit der Herausgabe der E-Mail-Adressen einverstanden seien. Denn das auskunftsberechtigte Vereinsmitglied muss sich bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte nicht darauf verweisen lassen, dass das Präsidium des Beklagten als Informations- bzw. Datentreuhänder der Vereinsmitglieder agieren oder dass eine Kontaktaufnahme über eine Vereinszeitschrift oder ein vom Beklagten eingerichtetes Internetforum erfolgen kann. Es muss vielmehr dem Vereinsmitglied überlassen bleiben, wann, auf welchem Weg und in welcher Weise er sich in einer Angelegenheit des Vereins an die anderen Vereinsmitglieder wenden will.

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