Welche Kosten können für das Lagern von beschädigten Elektrofahrzeugen abgerechnet werden?
LG Koblenz v. 4.5.2026 - 14 O 169/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt einen Abschleppdienst und begehrt mit der Klage Ausgleich von Standkosten. Im September 2023 verunfallte ein auf die Beklagte zugelassenes Hybrid-Fahrzeug. Das Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit, die Klägerin erhielt durch einen Mitarbeiter der Beklagten den Auftrag, das Fahrzeug zu einem ihrer Betriebshöfe zu verbringen. Das Fahrzeug wurde auf dem Betriebshof der Klägerin dergestalt abgestellt, dass rundherum ein großer Abstand zu anderen Fahrzeugen und Gebäuden eingehalten wurde. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete ca. 5.500 € für die Standzeit. Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ausgleich von weiteren ca. 38.600 € von der Beklagten.
Ob die Klägerin die Beklagte in den folgenden Wochen auf die notwendige Zahlung eines Standgeldes aufmerksam machte und zur Abholung des Fahrzeugs aufforderte, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit anwaltlichem Schreiben aus November 2023 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, für eine Abholung des Fahrzeugs zu sorgen. Zugleich wurde eine Zwischenrechnung betreffend die zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Klägerin angefallenen Kosten i.H.v. ca. 7.000 € übermittelt. Die Rechnung erhielt den Zusatz: "Zeitgleich kann der verunfallte Pkw nach Rechnungsausgleich abgeholt werden."
Die Klägerin meint, der Auftrag zur Verbringung des Fahrzeugs auf den Betriebshof verpflichte die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Standgeldes. Der Auftrag zur Verbringung beinhalte zwangsläufig auch das Einstellen des Fahrzeugs bis zur Abholung und Verwertung. Der Auftrag habe sich auch auf die Übernahme der angefallenen, notwendigen Standgelder bezogen. Das Hybrid-Fahrzeug mit Elektromotor habe nicht auf einem gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können, vielmehr sei ein gesondert abgesperrter Quarantänestandplatz erforderlich, welcher zunächst habe eingerichtet werden müssen. Es sei bei Fahrzeugen mit Lithium-Ionen-Batterien unter freiem Himmel ohne Brandschutzmauer von allen Seiten des Fahrzeugs ein Abstand von 5 m zu anderen Fahrzeugen oder Gebäuden einzuhalten. Es werde daher die achtfache Fläche eines normalen Stellplatzes benötigt. Zudem sei eine regelmäßige Überwachung erforderlich. Die vorbezeichnete Maßnahme seien dauerhaft einzuhalten. Ein Tagessatz von 95 € als Standgeld für ein Hybridfahrzeug sei ortsüblich und angemessen.
Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei bereits keine Vereinbarung über das Einstellen des Fahrzeugs, die Standgebühr und die Notwendigkeit eines Quarantäneparkplatzes getroffen worden. Aus dem Auftrag zum Abschleppen könne nicht auf die Übernahme der Standgelder geschlossen werden. Die Beklage sei von üblichen Standgebühren ausgegangen. Das Fahrzeug habe auch auf einem gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können. Das geforderte Standgeld von 95 € sei völlig überhöht. Sollte ein Quarantänestandplatz erforderlich sein, dann maximal für 4 Wochen. Die Klägerin habe im Übrigen verhindert, dass sie - die Beklagte - das Fahrzeug entferne, indem sie das Entfernen vom Ausgleich der Rechnung abhängig gemacht habe.
Das LG hat der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Klägerin steht nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen insgesamt ein Anspruch auf Zahlung eines Standgeldes in Höhe von 7.600 € aus einem (konkludenten) Verwahrvertrag gemäß §§ 688, 689 BGB zu.
In der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über das Abschleppen des Fahrzeugs und das anschließende Verbringen auf das Werksgelände der Klägerin ist gleichzeitig die konkludente Vereinbarung der Parteien zur Verwahrung des Fahrzeugs bis zu dessen Rückverbringung zu sehen. Die Beklagte konnte nicht erwarten, dass die Klägerin das Fahrzeug kostenlos abstellen würde.
Für die ersten 5 Tage steht der Klägerin ein Anspruch auf Kosten für einen Quarantänestellplatz zu, wobei die Höhe der Kosten auf 76 € brutto pro Tag zu schätzen sind. Dem liegen die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde, dem dahingehend zu folgen ist, dass ein Hybridfahrzeug nach einem Unfall, bei dem - wie hier - die Frontpartie einschließlich Verbrennungsmotor, Achsteile und sicherheitsrelevante Hochspannungskomponenten beschädigt wurden, wegen der potentiellen Beschädigung der Hochvoltbatterie schneller in Brand geraten kann als herkömmliche Fahrzeuge und es aufgrund dieser erhöhten Brandgefahr erforderlich ist, das Fahrzeug nach einem Unfall in einem Quarantänebereich abzustellen, der in der Regel mindestens 5 Meter Abstand zu brennbaren Materialien aufweist, was eine Fläche von etwa 15 x 12,5 Metern (ca. 200 m²) erfordert, wenn der Platz nicht durch den Einsatz von Brandschutzcontainern oder Brandbegrenzungsdecken verkleinert werden kann.
Dem Sachverständigen ist andererseits auch insoweit zu folgen, dass auch beschädigte Elektrofahrzeuge nach einem Zeitraum von 5 Tagen, wenn bis dahin keine Reaktion oder ein Ereignis vorliegt, konventionell gelagert werden können. Denn das Risiko eines thermischen Durchgehens kann über Stunden bis hin zu mehreren Tagen bestehen, wobei das Risiko nach dem Unfall am größten ist. In Fachliteratur und von Feuerwehren wird beschrieben, dass sich ein Brand bis zu 24-72 Stunden nach dem Unfall entwickeln kann, wenn die Batterie thermisch oder mechanisch vorgeschädigt wurde. Bei extrem beschädigten Batterien berichten Feuerwehren auch von Brandereignissen mehrere Tage nach dem Unfall, was selten, aber möglich ist.
Unter Maßgabe dessen empfehlen Hersteller und Feuerwehr, beschädigte Hochvoltfahrzeuge mindestens für einen Zeitraum von 48/72 Stunden zu überwachen bzw. gesichert abzustellen (z.B. in Quarantänebereichen), welchen der Verband der Berge- und Abschleppunternehmen e.V. VBA auf bis zu 120 Stunden ausweitet. 120 Stunden entsprechen letztlich 5 Tagen, die vorliegend aufgrund der von dem Sachverständigen mitgeteilten "massiven Deformation" des klägerischen Fahrzeuges als angemessen, aber vor dem Hintergrund, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass sich nach dem Ablauf von 5 Tagen noch Reaktionen oder Ereignisse im Hinblick auf die Batterie gezeigt hatten, die eine längere Quarantänezeit rechtfertigen könnten, auch als hinreichend erachtet werden. Für diese 5 Tage ist im Rahmen einer Schadensschätzung gemäß § 287 BGB ein Tagessatz i.H.v. 64 € netto bzw. 76 € brutto erforderlich, ortsüblich und angemessen. Für die Dauer von weiteren 379 Tagen stehen der Klägerin die Kosten für einen konventionellen Standplatz zu, die mit 16 € netto bzw. 19 € brutto pro Tag anzusetzen sind. Für eine weitere Beschränkung der Standkosten besteht kein Anlass. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die ausgeurteilten Standkosten den Fahrzeugwert überschreiten, was zu einer Beschränkung hätte führen können (vgl. LG Flensburg v.14.4.2023 - 7 O 175/22).
Ebenso wenig ist eine Einschränkung unter der Anwendung von § 242 BGB angezeigt, auch nicht dadurch, dass die Klägerin die Abholung des Fahrzeuges letztlich von der Begleichung erhöhter Forderungen abhängig gemacht hatte und es sein könnte, dass die Beklagte bei Forderung des angemessenen Betrages das Fahrzeug frühzeitig abgeholt hätte und damit keine weiteren Standkosten angefallen wären. Allerdings hat die Beklagte - trotz richterlichen Hinweises - noch nicht einmal hinreichend dargelegt, dass an die Klägerin herangetreten und erklärt worden ist, dass das Fahrzeug abgeholt werden soll. Ein ernsthaftes Herausgabeverlangen ist nicht erkennbar, zudem fehlt es an Vortrag dazu, dass die Beklagte dann einen üblichen Tagessatz bezahlt hätte.
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Der Kläger betreibt einen Abschleppdienst und begehrt mit der Klage Ausgleich von Standkosten. Im September 2023 verunfallte ein auf die Beklagte zugelassenes Hybrid-Fahrzeug. Das Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit, die Klägerin erhielt durch einen Mitarbeiter der Beklagten den Auftrag, das Fahrzeug zu einem ihrer Betriebshöfe zu verbringen. Das Fahrzeug wurde auf dem Betriebshof der Klägerin dergestalt abgestellt, dass rundherum ein großer Abstand zu anderen Fahrzeugen und Gebäuden eingehalten wurde. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete ca. 5.500 € für die Standzeit. Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ausgleich von weiteren ca. 38.600 € von der Beklagten.
Ob die Klägerin die Beklagte in den folgenden Wochen auf die notwendige Zahlung eines Standgeldes aufmerksam machte und zur Abholung des Fahrzeugs aufforderte, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit anwaltlichem Schreiben aus November 2023 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, für eine Abholung des Fahrzeugs zu sorgen. Zugleich wurde eine Zwischenrechnung betreffend die zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Klägerin angefallenen Kosten i.H.v. ca. 7.000 € übermittelt. Die Rechnung erhielt den Zusatz: "Zeitgleich kann der verunfallte Pkw nach Rechnungsausgleich abgeholt werden."
Die Klägerin meint, der Auftrag zur Verbringung des Fahrzeugs auf den Betriebshof verpflichte die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Standgeldes. Der Auftrag zur Verbringung beinhalte zwangsläufig auch das Einstellen des Fahrzeugs bis zur Abholung und Verwertung. Der Auftrag habe sich auch auf die Übernahme der angefallenen, notwendigen Standgelder bezogen. Das Hybrid-Fahrzeug mit Elektromotor habe nicht auf einem gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können, vielmehr sei ein gesondert abgesperrter Quarantänestandplatz erforderlich, welcher zunächst habe eingerichtet werden müssen. Es sei bei Fahrzeugen mit Lithium-Ionen-Batterien unter freiem Himmel ohne Brandschutzmauer von allen Seiten des Fahrzeugs ein Abstand von 5 m zu anderen Fahrzeugen oder Gebäuden einzuhalten. Es werde daher die achtfache Fläche eines normalen Stellplatzes benötigt. Zudem sei eine regelmäßige Überwachung erforderlich. Die vorbezeichnete Maßnahme seien dauerhaft einzuhalten. Ein Tagessatz von 95 € als Standgeld für ein Hybridfahrzeug sei ortsüblich und angemessen.
Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei bereits keine Vereinbarung über das Einstellen des Fahrzeugs, die Standgebühr und die Notwendigkeit eines Quarantäneparkplatzes getroffen worden. Aus dem Auftrag zum Abschleppen könne nicht auf die Übernahme der Standgelder geschlossen werden. Die Beklage sei von üblichen Standgebühren ausgegangen. Das Fahrzeug habe auch auf einem gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können. Das geforderte Standgeld von 95 € sei völlig überhöht. Sollte ein Quarantänestandplatz erforderlich sein, dann maximal für 4 Wochen. Die Klägerin habe im Übrigen verhindert, dass sie - die Beklagte - das Fahrzeug entferne, indem sie das Entfernen vom Ausgleich der Rechnung abhängig gemacht habe.
Das LG hat der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Klägerin steht nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen insgesamt ein Anspruch auf Zahlung eines Standgeldes in Höhe von 7.600 € aus einem (konkludenten) Verwahrvertrag gemäß §§ 688, 689 BGB zu.
In der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über das Abschleppen des Fahrzeugs und das anschließende Verbringen auf das Werksgelände der Klägerin ist gleichzeitig die konkludente Vereinbarung der Parteien zur Verwahrung des Fahrzeugs bis zu dessen Rückverbringung zu sehen. Die Beklagte konnte nicht erwarten, dass die Klägerin das Fahrzeug kostenlos abstellen würde.
Für die ersten 5 Tage steht der Klägerin ein Anspruch auf Kosten für einen Quarantänestellplatz zu, wobei die Höhe der Kosten auf 76 € brutto pro Tag zu schätzen sind. Dem liegen die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde, dem dahingehend zu folgen ist, dass ein Hybridfahrzeug nach einem Unfall, bei dem - wie hier - die Frontpartie einschließlich Verbrennungsmotor, Achsteile und sicherheitsrelevante Hochspannungskomponenten beschädigt wurden, wegen der potentiellen Beschädigung der Hochvoltbatterie schneller in Brand geraten kann als herkömmliche Fahrzeuge und es aufgrund dieser erhöhten Brandgefahr erforderlich ist, das Fahrzeug nach einem Unfall in einem Quarantänebereich abzustellen, der in der Regel mindestens 5 Meter Abstand zu brennbaren Materialien aufweist, was eine Fläche von etwa 15 x 12,5 Metern (ca. 200 m²) erfordert, wenn der Platz nicht durch den Einsatz von Brandschutzcontainern oder Brandbegrenzungsdecken verkleinert werden kann.
Dem Sachverständigen ist andererseits auch insoweit zu folgen, dass auch beschädigte Elektrofahrzeuge nach einem Zeitraum von 5 Tagen, wenn bis dahin keine Reaktion oder ein Ereignis vorliegt, konventionell gelagert werden können. Denn das Risiko eines thermischen Durchgehens kann über Stunden bis hin zu mehreren Tagen bestehen, wobei das Risiko nach dem Unfall am größten ist. In Fachliteratur und von Feuerwehren wird beschrieben, dass sich ein Brand bis zu 24-72 Stunden nach dem Unfall entwickeln kann, wenn die Batterie thermisch oder mechanisch vorgeschädigt wurde. Bei extrem beschädigten Batterien berichten Feuerwehren auch von Brandereignissen mehrere Tage nach dem Unfall, was selten, aber möglich ist.
Unter Maßgabe dessen empfehlen Hersteller und Feuerwehr, beschädigte Hochvoltfahrzeuge mindestens für einen Zeitraum von 48/72 Stunden zu überwachen bzw. gesichert abzustellen (z.B. in Quarantänebereichen), welchen der Verband der Berge- und Abschleppunternehmen e.V. VBA auf bis zu 120 Stunden ausweitet. 120 Stunden entsprechen letztlich 5 Tagen, die vorliegend aufgrund der von dem Sachverständigen mitgeteilten "massiven Deformation" des klägerischen Fahrzeuges als angemessen, aber vor dem Hintergrund, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass sich nach dem Ablauf von 5 Tagen noch Reaktionen oder Ereignisse im Hinblick auf die Batterie gezeigt hatten, die eine längere Quarantänezeit rechtfertigen könnten, auch als hinreichend erachtet werden. Für diese 5 Tage ist im Rahmen einer Schadensschätzung gemäß § 287 BGB ein Tagessatz i.H.v. 64 € netto bzw. 76 € brutto erforderlich, ortsüblich und angemessen. Für die Dauer von weiteren 379 Tagen stehen der Klägerin die Kosten für einen konventionellen Standplatz zu, die mit 16 € netto bzw. 19 € brutto pro Tag anzusetzen sind. Für eine weitere Beschränkung der Standkosten besteht kein Anlass. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die ausgeurteilten Standkosten den Fahrzeugwert überschreiten, was zu einer Beschränkung hätte führen können (vgl. LG Flensburg v.14.4.2023 - 7 O 175/22).
Ebenso wenig ist eine Einschränkung unter der Anwendung von § 242 BGB angezeigt, auch nicht dadurch, dass die Klägerin die Abholung des Fahrzeuges letztlich von der Begleichung erhöhter Forderungen abhängig gemacht hatte und es sein könnte, dass die Beklagte bei Forderung des angemessenen Betrages das Fahrzeug frühzeitig abgeholt hätte und damit keine weiteren Standkosten angefallen wären. Allerdings hat die Beklagte - trotz richterlichen Hinweises - noch nicht einmal hinreichend dargelegt, dass an die Klägerin herangetreten und erklärt worden ist, dass das Fahrzeug abgeholt werden soll. Ein ernsthaftes Herausgabeverlangen ist nicht erkennbar, zudem fehlt es an Vortrag dazu, dass die Beklagte dann einen üblichen Tagessatz bezahlt hätte.
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