Wer erbt? Zur Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung des geschäftsunfähigen Ehegatten im Ehescheidungsverfahren
BGH v. 1.4.2026 - XII ZB 647/24
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren über das Erbrecht der Beteiligten zu 1), die von Januar 2016 bis zum Tod des Erblassers mit diesem im gesetzlichen Güterstand verheiratet war.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe. Sie verbrachten den damals bereits an mittelgradiger Demenz erkrankten Erblasser im Dezember 2018 in ein Pflegeheim; die Beteiligte zu 1) kehrte in ihr Heimatland Rumänien zurück. Im Juli 2019 wurde für den aufgrund seiner Demenz geschäftsunfähigen Erblasser ein Berufsbetreuer bestellt. Nachdem der Beteiligte zu 2) dem Betreuungsgericht im September 2019 unter Hinweis auf die Regelung in § 125 Abs. 2 FamFG mitgeteilt hatte, der Erblasser habe ihm gegenüber wiederholt den Wunsch geäußert, dass seine Ehe geschieden werden solle, bestellte das Betreuungsgericht den Beteiligten zu 2) nach Anhörung des Erblassers für den Aufgabenbereich "Vertretung im Ehescheidungsverfahren" als Betreuer. Dieser reichte für den Erblasser am 12.3.2020 einen Scheidungsantrag ein.
Am 5.12.2020 verstarb der Erblasser, ohne dass zuvor eine Entscheidung über den Scheidungsantrag ergangen war. Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Beteiligte zu 2) einen Erbschein, der ihn und die Beteiligte zu 3) als Erben zu jeweils 1/2 ausweist. Dieser Erbschein wurde am 25.8.2021 erteilt. Die Beteiligte zu 1) beantragte am 17.2.2022 einen Erbschein, der sie als Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2) und 3) als Erben zu jeweils 1/4 ausweist.
Das AG - Nachlassgericht - wies diesen Antrag zurück. Das OLG entschied, dass die zur Erteilung des Erbscheins gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 1) erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet werden und wies das AG an, den am 25.8.2021 erteilten Erbschein einzuziehen. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat das AG zu Recht angewiesen, den am 25.8.2021 erteilten Erbschein einzuziehen. Zutreffend hat es dabei angenommen, dass der Erblasser von der Beteiligten zu 1) mit einem Erbteil von 1/2 und den Beteiligten zu 2) und 3) mit Erbteilen von jeweils 1/4 beerbt wurde, weil die Beteiligte zu 1) nicht gem. § 1933 Satz 1 BGB von ihrem gesetzlichen Erbrecht als Ehefrau des späteren Erblassers (§§ 1931 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen ist.
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist gem. § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Scheidungsverfahren für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird dabei gem. § 125 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der Scheidungsantrag (§ 1564 Abs. 1 BGB, § 124 FamFG) ist daher von diesem zu stellen, wenn der Ehegatte bereits bei Einleitung des Scheidungsverfahrens geschäftsunfähig ist. Für dessen Wirksamkeit bedarf es, wenn der geschäftsunfähige Ehegatte volljährig war, nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG der Genehmigung des. An der danach erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung des vom Beteiligten zu 2) als Betreuer des Erblassers in dessen gesetzlicher Vertretung gestellten Scheidungsantrags fehlt es vorliegend.
Der Beteiligte zu 2) hat den Scheidungsantrag aufgrund seiner Bestellung als Betreuer des geschäftsunfähigen Erblassers mit dem Aufgabenbereich "Vertretung im Scheidungsverfahren" als dessen gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB a.F.) gestellt. Eine ausdrückliche Genehmigung des vom Beteiligten zu 2) für den Erblasser gestellten Scheidungsantrags hat das Betreuungsgericht indes nicht erteilt. Mit der Bestellung des Beteiligten zu 2) als Betreuer des Erblassers für den Aufgabenbereich der Vertretung im Ehescheidungsverfahren ist auch keine stillschweigende Genehmigung des Scheidungsantrags erteilt worden. Die Frage, ob die Bestellung eines Betreuers für die Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren die stillschweigende Genehmigung eines Scheidungsantrags nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG enthält, ist umstritten. Während teilweise angenommen wird, dass die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung im Scheidungsverfahren - zumindest konkludent - als Genehmigung eines Scheidungsantrags zu verstehen sei, geht eine andere Meinung davon aus, dass es neben dem Beschluss über die Einrichtung der Betreuung einer gesonderten Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Erteilung der Genehmigung des Scheidungsantrags bedarf. Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.
Mit der Bestellung des Beteiligten zu 2) als Betreuer des Erblassers für den Aufgabenbereich der Vertretung im Scheidungsverfahren war eine Entscheidung über die Erteilung der nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG für einen Scheidungsantrag erforderlichen Genehmigung danach nicht verbunden. So ergibt sich weder aus der Beschlussformel, dass das Betreuungsgericht gleichzeitig mit der Einrichtung der Betreuung über die Genehmigung eines Scheidungsantrags entschieden hat, noch ist dies den Gründen der Entscheidung zu entnehmen. Auch der Hinweis des Beteiligten zu 2) auf das Genehmigungserfordernis nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG in seiner an das Betreuungsgericht gerichteten Anregung, eine Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung im Scheidungsverfahren einzurichten, bietet keinen Anhalt dafür, dass das Betreuungsgericht über die Erteilung der Genehmigung für einen Scheidungsantrag entschieden haben könnte. Soweit dieses im Betreuungsverfahren - pflichtgemäß - Erkundigungen zu einem etwaigen Scheidungswunsch des Erblassers eingeholt hat, diente dies allein der Ermittlung des Bestehens eines entsprechenden Betreuungsbedarfs und lässt mangels diesbezüglicher Ausführungen keinen Schluss darauf zu, dass bereits über die Genehmigung eines künftigen Scheidungsantrags entschieden werden sollte.
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Aufsatz
Die Rechtsprechung zum Erbrecht
Franz M. Große-Wilde, MDR 2026, 554
Rz. 1 - 1
MDR0090650
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Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren über das Erbrecht der Beteiligten zu 1), die von Januar 2016 bis zum Tod des Erblassers mit diesem im gesetzlichen Güterstand verheiratet war.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe. Sie verbrachten den damals bereits an mittelgradiger Demenz erkrankten Erblasser im Dezember 2018 in ein Pflegeheim; die Beteiligte zu 1) kehrte in ihr Heimatland Rumänien zurück. Im Juli 2019 wurde für den aufgrund seiner Demenz geschäftsunfähigen Erblasser ein Berufsbetreuer bestellt. Nachdem der Beteiligte zu 2) dem Betreuungsgericht im September 2019 unter Hinweis auf die Regelung in § 125 Abs. 2 FamFG mitgeteilt hatte, der Erblasser habe ihm gegenüber wiederholt den Wunsch geäußert, dass seine Ehe geschieden werden solle, bestellte das Betreuungsgericht den Beteiligten zu 2) nach Anhörung des Erblassers für den Aufgabenbereich "Vertretung im Ehescheidungsverfahren" als Betreuer. Dieser reichte für den Erblasser am 12.3.2020 einen Scheidungsantrag ein.
Am 5.12.2020 verstarb der Erblasser, ohne dass zuvor eine Entscheidung über den Scheidungsantrag ergangen war. Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Beteiligte zu 2) einen Erbschein, der ihn und die Beteiligte zu 3) als Erben zu jeweils 1/2 ausweist. Dieser Erbschein wurde am 25.8.2021 erteilt. Die Beteiligte zu 1) beantragte am 17.2.2022 einen Erbschein, der sie als Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2) und 3) als Erben zu jeweils 1/4 ausweist.
Das AG - Nachlassgericht - wies diesen Antrag zurück. Das OLG entschied, dass die zur Erteilung des Erbscheins gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 1) erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet werden und wies das AG an, den am 25.8.2021 erteilten Erbschein einzuziehen. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat das AG zu Recht angewiesen, den am 25.8.2021 erteilten Erbschein einzuziehen. Zutreffend hat es dabei angenommen, dass der Erblasser von der Beteiligten zu 1) mit einem Erbteil von 1/2 und den Beteiligten zu 2) und 3) mit Erbteilen von jeweils 1/4 beerbt wurde, weil die Beteiligte zu 1) nicht gem. § 1933 Satz 1 BGB von ihrem gesetzlichen Erbrecht als Ehefrau des späteren Erblassers (§§ 1931 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen ist.
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist gem. § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Scheidungsverfahren für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird dabei gem. § 125 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der Scheidungsantrag (§ 1564 Abs. 1 BGB, § 124 FamFG) ist daher von diesem zu stellen, wenn der Ehegatte bereits bei Einleitung des Scheidungsverfahrens geschäftsunfähig ist. Für dessen Wirksamkeit bedarf es, wenn der geschäftsunfähige Ehegatte volljährig war, nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG der Genehmigung des. An der danach erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung des vom Beteiligten zu 2) als Betreuer des Erblassers in dessen gesetzlicher Vertretung gestellten Scheidungsantrags fehlt es vorliegend.
Der Beteiligte zu 2) hat den Scheidungsantrag aufgrund seiner Bestellung als Betreuer des geschäftsunfähigen Erblassers mit dem Aufgabenbereich "Vertretung im Scheidungsverfahren" als dessen gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB a.F.) gestellt. Eine ausdrückliche Genehmigung des vom Beteiligten zu 2) für den Erblasser gestellten Scheidungsantrags hat das Betreuungsgericht indes nicht erteilt. Mit der Bestellung des Beteiligten zu 2) als Betreuer des Erblassers für den Aufgabenbereich der Vertretung im Ehescheidungsverfahren ist auch keine stillschweigende Genehmigung des Scheidungsantrags erteilt worden. Die Frage, ob die Bestellung eines Betreuers für die Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren die stillschweigende Genehmigung eines Scheidungsantrags nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG enthält, ist umstritten. Während teilweise angenommen wird, dass die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung im Scheidungsverfahren - zumindest konkludent - als Genehmigung eines Scheidungsantrags zu verstehen sei, geht eine andere Meinung davon aus, dass es neben dem Beschluss über die Einrichtung der Betreuung einer gesonderten Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Erteilung der Genehmigung des Scheidungsantrags bedarf. Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.
Mit der Bestellung des Beteiligten zu 2) als Betreuer des Erblassers für den Aufgabenbereich der Vertretung im Scheidungsverfahren war eine Entscheidung über die Erteilung der nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG für einen Scheidungsantrag erforderlichen Genehmigung danach nicht verbunden. So ergibt sich weder aus der Beschlussformel, dass das Betreuungsgericht gleichzeitig mit der Einrichtung der Betreuung über die Genehmigung eines Scheidungsantrags entschieden hat, noch ist dies den Gründen der Entscheidung zu entnehmen. Auch der Hinweis des Beteiligten zu 2) auf das Genehmigungserfordernis nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG in seiner an das Betreuungsgericht gerichteten Anregung, eine Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung im Scheidungsverfahren einzurichten, bietet keinen Anhalt dafür, dass das Betreuungsgericht über die Erteilung der Genehmigung für einen Scheidungsantrag entschieden haben könnte. Soweit dieses im Betreuungsverfahren - pflichtgemäß - Erkundigungen zu einem etwaigen Scheidungswunsch des Erblassers eingeholt hat, diente dies allein der Ermittlung des Bestehens eines entsprechenden Betreuungsbedarfs und lässt mangels diesbezüglicher Ausführungen keinen Schluss darauf zu, dass bereits über die Genehmigung eines künftigen Scheidungsantrags entschieden werden sollte.
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