Wer haftet bei Brand durch E-Bike?
LG Lübeck v. 26.7.2024 - 5 O 26/23
Der Sachverhalt:
Ein Mann mietete eine Halle zum Verkauf von E-Bikes. In einer Nacht brach in der Halle ein Brand aus; am Tag zuvor hatte der Mann den Akku eines E-Bikes aufgeladen. Vor dem LG Lübeck verlangten die Vermieter der Halle, dass der Mann für die Schäden aufkommt. Er habe vor Verlassen der Halle vergessen, den Stecker des Ladegerätes zu ziehen. Der Mann verweigert die Zahlung. Es könne nicht von ihm verlangt werden, den Ladevorgang zu überwachen.
Das LG gab der Klage der Vermieter statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Mieter ist für den Schaden verantwortlich, und zwar unabhängig davon, ob er sich falsch verhalten hat. Der Beklagte hatte vergessen, den Ladestecker zu ziehen. Für das E-Bike haftet der Mann aber auch ohne ein Fehlverhalten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Das StVG gilt für das E-Bike, weil es eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h hatte. Auch hat sich die sog. Betriebsgefahr realisiert, weil der Akku in dem E-Bike fest verbaut war und den Brand verursacht hat. Davon war das Gericht nach Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens überzeugt.
Nicht alle Elektrofahrräder unterfallen der sog. Gefährdungshaftung des StVG. Bei den häufig genutzten Pedelecs mit einer Leistung bis maximal 250 Watt, bei denen sich der Elektromotor ab einer Geschwindigkeit von 25/h selbst abschaltet, gilt das StVG nicht. Diese Pedelecs sind Fahrräder, die durch Muskelkraft bewegt werden (§ 1 Abs. 3 StVG). Anders ist bei E-Bikes mit höherer Leistung, diese stellen Kraftfahrzeuge im Sine des StVG dar.
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LG Lübeck PM vom 15.1.2025
Ein Mann mietete eine Halle zum Verkauf von E-Bikes. In einer Nacht brach in der Halle ein Brand aus; am Tag zuvor hatte der Mann den Akku eines E-Bikes aufgeladen. Vor dem LG Lübeck verlangten die Vermieter der Halle, dass der Mann für die Schäden aufkommt. Er habe vor Verlassen der Halle vergessen, den Stecker des Ladegerätes zu ziehen. Der Mann verweigert die Zahlung. Es könne nicht von ihm verlangt werden, den Ladevorgang zu überwachen.
Das LG gab der Klage der Vermieter statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Mieter ist für den Schaden verantwortlich, und zwar unabhängig davon, ob er sich falsch verhalten hat. Der Beklagte hatte vergessen, den Ladestecker zu ziehen. Für das E-Bike haftet der Mann aber auch ohne ein Fehlverhalten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Das StVG gilt für das E-Bike, weil es eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h hatte. Auch hat sich die sog. Betriebsgefahr realisiert, weil der Akku in dem E-Bike fest verbaut war und den Brand verursacht hat. Davon war das Gericht nach Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens überzeugt.
Nicht alle Elektrofahrräder unterfallen der sog. Gefährdungshaftung des StVG. Bei den häufig genutzten Pedelecs mit einer Leistung bis maximal 250 Watt, bei denen sich der Elektromotor ab einer Geschwindigkeit von 25/h selbst abschaltet, gilt das StVG nicht. Diese Pedelecs sind Fahrräder, die durch Muskelkraft bewegt werden (§ 1 Abs. 3 StVG). Anders ist bei E-Bikes mit höherer Leistung, diese stellen Kraftfahrzeuge im Sine des StVG dar.
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