23.09.2026

Wer haftet nach einer folgenreichen "bergischen Blutgrätsche" im Hobbyfußball?

Verletzt ein Spieler beim Fußballspiel einen Mitspieler durch eine regelgerechte oder nur geringfügig regelwidrige, dem Spielzweck dienende Grätsche in einer wettbewerbstypischen Risikolage, so haftet er nach § 823 Abs. 1 BGB nicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn dem Verletzten der Nachweis nicht gelingt, dass der Spieler die Spielregeln in grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise überschritten und damit die Grenze zwischen kampfbetonter, noch hinzunehmender Härte und unzulässiger Unfairness überschritten hat.

LG Köln v. 21.7.2026 - 21 O 435/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht wegen einer behauptet vorsätzlichen Körperverletzung bei einem Fußballturnier im August 2024. Das Turnier auf Kunstrasenplatz war als freundschaftliches "Spaß-/Gerümpelturnier" mit bunt zusammengestellten Mannschaften ("Goldene Ananas") ausgestaltet. Kläger und Beklagter spielten in derselben Mannschaft und waren Mitglieder einer gemeinsamen Chatgruppe. In der Kabine hatte der Beklagte vor dem Spiel "bergische Blutgrätschen" angekündigt.

In der zweiten Spielminute verfolgten Kläger und ein Gegenspieler einen Konter etwa ab der Mittellinie in Richtung eigenes Tor. Der Beklagte lief als Verteidiger im Sprint mit zurück, hinter ihm nur noch der Torwart. Nach einem Anlauf von ca. 4-5 m grätschte der Beklagte seitlich in den Zweikampf, brachte Gegenspieler und Kläger zu Fall. Letzterer verletzte sich am rechten Knie, der Gegenspieler blieb unverletzt. Der Beklagte entschuldigte sich beim Kläger. Im Krankenhaus wurde eine Verletzung des Bänderapparats diagnostiziert. Es folgten MRT und Operation. Mit Schreiben vom 19.9.2024 verlangte der Kläger u.a. 10.000 € Schmerzensgeld und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten vom Beklagten.

Der Kläger behauptete seitens des Beklagten eine absichtliche, rücksichtlose Grätsche mit gestrecktem Bein und billigender Inkaufnahme schwerer Verletzungen. Der Beklagte bestritt Vorsatz, verwies auf Torverteidigung und wertete die "Blutgrätschen"-Ankündigung als bloßen "Trash Talk". Außerdem berief er sich auf eine Vorschädigung des Knies.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB.

Zwar waren Körper und Gesundheit des Klägers durch die unstreitige Grätsche verletzt worden. Bei sportlichen Kampfspielen wie Fußball nimmt der Teilnehmer jedoch typischerweise Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel oder geringfügigen Regelverstößen auftreten können. Bei einem derart angelegten Spiel darf der Maßstab für einen Schuldvorwurf daher nicht allzu streng bemessen werden. Die gebotene Beschränkung der Haftung wird durch einen sachgerecht angepassten Sorgfaltsmaßstab (Fahrlässigkeit) erreicht. Ein Anspruch setzt deshalb voraus, dass der Mitspieler die Sportregeln in grob fahrlässiger Weise verletzt. Die Beweislast hierfür trägt der Verletzte.

Diesen Nachweis hat der Kläger hier nicht führen können. Die Aussage eines Zeugen deutete zwar auf übergroße Härte hin, stand aber im Widerspruch zu den Aussagen anderer Zeugen. Aus deren Aussagen ergab sich im Ergebnis, dass die Handlung des Beklagten zumindest auch der Eroberung des Balles gegolten habe und der Beklagte nicht mit vollkommen überzogener Härte eingestiegen sei. Eine grob regelwidrige, schuldhafte Handlung des Beklagten war damit nicht bewiesen.

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