Werklohn bei Einschaltung eines Projektsteuerers?
LG Stuttgart v. 6.10.2026 - 7 O 6/26
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über die Vergütung von Sanitärarbeiten im Rahmen der Sanierung eines nach Wasserschaden geschädigten Wohngebäudes. Der Kläger betreibt einen Sanitär- und Heizungsbetrieb. Der S. hatte unter der Firma P. die Handwerker koordiniert. Streitig blieb, ob er im Namen der Beklagten gehandelt hat.
Der Kläger hatte der Firma P. am 25.2.2025 ein Angebot über 12.801,90 € brutto und am 17.6.2025 ein Nachtragsangebot über 11.601,13 € brutto unterbreitet. Auf dieser Grundlage führte er vom 16. bis 18.6.2025 Sanitärarbeiten aus und stellte der Beklagten mit "1. Abschlagsrechnung" vom 24.6.2025 11.601,13 € in Rechnung. Restarbeiten (Fertigmontage UG) blieben offen.
Der S. stellte am 15.7.2025 unter "P." eine Sammelrechnung über 42.899,50 € brutto an die Gebäudeeigentümerin, darin u.a. "Sanitär neu Installation ..." pauschal 4.500 € netto. Der Kläger mahnte die Beklagte am 3.9.2025 und ließ sie am 15.9.2025 anwaltlich zur Zahlung auffordern. Er behauptete einen Werkvertrag mit der Beklagten abgesclossen zu haben. Der S. habe die Angebote für sie angenommen, sie habe an Baubesprechungen teilgenommen; seine Arbeiten seien mangelfrei. Er verlangte 11.601,13 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten.
Die Beklagte hat einen Vertragsschluss ebenso bestritten wie jede Vollmacht des S. und rügte hilfsweise Mängel. Der Kläger hat S. den Streit verkündet, da bei fehlendem Vertrag mit der Beklagten Ansprüche gegen S. (u.a. wegen Handelns ohne Vertretungsmacht) in Betracht kämen.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 11.601,13 € zu.
Ein solcher Anspruch folgte zunächst nicht aus §§ 631 Abs. 1, 632a Abs. 1 BGB. Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat eine Auftragserteilung durch die Beklagte nicht nachweisen können. Beide Angebote waren an den S. bzw. dessen Unternehmen gerichtet. Die spätere Adressierung der Abschlagsrechnung an die Beklagte vermochte die Person des Vertragspartners nicht rückwirkend zu bestimmen. Auch die Teilnahme der Beklagten an der Baubesprechung und die Erörterung der auszuführenden Arbeiten ließen ohne weitere Umstände keinen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen erkennen.
Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des S. war ebenso wenig bewiesen wie die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Die Koordination der Handwerker, die Entgegennahme von Angeboten und der Besitz von Schlüsseln begründeten für sich genommen keine Abschlussvollmacht. Eine Genehmigung gem. §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB war ebenfalls nicht festzustellen. Die bloße Gestattung oder Entgegennahme der Arbeiten genügte hierfür nicht. Die Beklagte hatte weder gezahlt noch die Forderung anerkannt, sondern den Vertragsschluss durchgehend bestritten.
Die Klageforderung ergab sich auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht. Die Leistungen des Klägers waren in die bestehenden Leistungsbeziehungen zum S. sowie zwischen diesem und der Beklagten eingebettet. Ist die Werkleistung in eine durch einen Dritten organisierte und gegenüber dem Grundstückseigentümer als Gesamtmaßnahme abgerechnete Sanierung eingebettet, kann der ausführende Unternehmer die durch die bestehenden Leistungsbeziehungen vorgegebene Risikozuordnung grundsätzlich nicht durch einen unmittelbaren Anspruch aus Bereicherungsrecht oder Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Grundstückseigentümer umgehen.
Ob dem Kläger Ansprüche gegen den S. zustehen, bedurfte hier keiner Entscheidung. Mangels Hauptforderung standen dem Kläger auch die geltend gemachten Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Parteien stritten über die Vergütung von Sanitärarbeiten im Rahmen der Sanierung eines nach Wasserschaden geschädigten Wohngebäudes. Der Kläger betreibt einen Sanitär- und Heizungsbetrieb. Der S. hatte unter der Firma P. die Handwerker koordiniert. Streitig blieb, ob er im Namen der Beklagten gehandelt hat.
Der Kläger hatte der Firma P. am 25.2.2025 ein Angebot über 12.801,90 € brutto und am 17.6.2025 ein Nachtragsangebot über 11.601,13 € brutto unterbreitet. Auf dieser Grundlage führte er vom 16. bis 18.6.2025 Sanitärarbeiten aus und stellte der Beklagten mit "1. Abschlagsrechnung" vom 24.6.2025 11.601,13 € in Rechnung. Restarbeiten (Fertigmontage UG) blieben offen.
Der S. stellte am 15.7.2025 unter "P." eine Sammelrechnung über 42.899,50 € brutto an die Gebäudeeigentümerin, darin u.a. "Sanitär neu Installation ..." pauschal 4.500 € netto. Der Kläger mahnte die Beklagte am 3.9.2025 und ließ sie am 15.9.2025 anwaltlich zur Zahlung auffordern. Er behauptete einen Werkvertrag mit der Beklagten abgesclossen zu haben. Der S. habe die Angebote für sie angenommen, sie habe an Baubesprechungen teilgenommen; seine Arbeiten seien mangelfrei. Er verlangte 11.601,13 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten.
Die Beklagte hat einen Vertragsschluss ebenso bestritten wie jede Vollmacht des S. und rügte hilfsweise Mängel. Der Kläger hat S. den Streit verkündet, da bei fehlendem Vertrag mit der Beklagten Ansprüche gegen S. (u.a. wegen Handelns ohne Vertretungsmacht) in Betracht kämen.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 11.601,13 € zu.
Ein solcher Anspruch folgte zunächst nicht aus §§ 631 Abs. 1, 632a Abs. 1 BGB. Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat eine Auftragserteilung durch die Beklagte nicht nachweisen können. Beide Angebote waren an den S. bzw. dessen Unternehmen gerichtet. Die spätere Adressierung der Abschlagsrechnung an die Beklagte vermochte die Person des Vertragspartners nicht rückwirkend zu bestimmen. Auch die Teilnahme der Beklagten an der Baubesprechung und die Erörterung der auszuführenden Arbeiten ließen ohne weitere Umstände keinen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen erkennen.
Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des S. war ebenso wenig bewiesen wie die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Die Koordination der Handwerker, die Entgegennahme von Angeboten und der Besitz von Schlüsseln begründeten für sich genommen keine Abschlussvollmacht. Eine Genehmigung gem. §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB war ebenfalls nicht festzustellen. Die bloße Gestattung oder Entgegennahme der Arbeiten genügte hierfür nicht. Die Beklagte hatte weder gezahlt noch die Forderung anerkannt, sondern den Vertragsschluss durchgehend bestritten.
Die Klageforderung ergab sich auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht. Die Leistungen des Klägers waren in die bestehenden Leistungsbeziehungen zum S. sowie zwischen diesem und der Beklagten eingebettet. Ist die Werkleistung in eine durch einen Dritten organisierte und gegenüber dem Grundstückseigentümer als Gesamtmaßnahme abgerechnete Sanierung eingebettet, kann der ausführende Unternehmer die durch die bestehenden Leistungsbeziehungen vorgegebene Risikozuordnung grundsätzlich nicht durch einen unmittelbaren Anspruch aus Bereicherungsrecht oder Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Grundstückseigentümer umgehen.
Ob dem Kläger Ansprüche gegen den S. zustehen, bedurfte hier keiner Entscheidung. Mangels Hauptforderung standen dem Kläger auch die geltend gemachten Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu.
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