Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung
BGH v. 9.9.2026 - IV ZR 235/25
Der Sachverhalt:
Das Fahrzeug der Klägerin ist bei der Beklagten vollkaskoversichert. Nach einem Unfall wurde es in einer Werkstatt repariert. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag, zog aber rd. 390 € mit der Begründung ab, einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Sie beruft sich auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Klausel in Ziff. A.2.6.2 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), die auszugsweise wie folgt lautet:
"Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen."
Laut Sachverständigengutachten sind mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht.
AG und LG wiesen die auf Zahlung des Restbetrags der Werkstattrechnung i.H.v. 390 € gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob in der Kfz-Kaskoversicherung der Versicherer oder der Versicherungsnehmer das sogenannte Werkstattrisiko trägt, wird dahin entschieden, dass dieses in der Regel beim Versicherungsnehmer verbleibt.
Die nach Ziff. A.2.6.2 AKB vom Kaskoversicherer zu erstattenden "für die Reparatur erforderlichen Kosten" umfassen - jedenfalls ohne befolgte Weisungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt - keine Rechnungspositionen, die, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt, unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nach dem Wortlaut von Ziff. A.2.6.2 AKB davon ausgehen, dass ihm im Versicherungsfall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen. Kosten für objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen oder solche Kosten, die ihm etwa aufgrund unwirtschaftlicher Arbeitsweise einer Kfz-Werkstatt oder überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit in Rechnung gestellt werden, wird er nicht hierzu zählen.
Für den Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers ist allein dessen im Wege der Auslegung näher zu bestimmendes vertragliches Versprechen maßgeblich, während die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden. Unerheblich ist daher, dass im gesetzlichen Haftpflichtrecht nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) das sog. Werkstattrisiko trägt (grundlegend: BGH v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Diese Grundsätze sind nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragbar.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
Das Prognose- und Werkstattrisiko in der Sachversicherung - zur Ersatzfähigkeit von Mehrkosten bei der Schadensbeseitigung
Vincent Schreier, VersR 2026, 1093
VERSR2002906
Rechtsprechung (siehe Gründe)
Ohne Titel
BGH vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73
k.A., VersR 1975, 184
Beratermodul VersR - Zeitschrift für Versicherungsrecht
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BGH PM Nr. 165 vom 9.9.2026
Das Fahrzeug der Klägerin ist bei der Beklagten vollkaskoversichert. Nach einem Unfall wurde es in einer Werkstatt repariert. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag, zog aber rd. 390 € mit der Begründung ab, einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Sie beruft sich auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Klausel in Ziff. A.2.6.2 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), die auszugsweise wie folgt lautet:
"Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen."
Laut Sachverständigengutachten sind mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht.
AG und LG wiesen die auf Zahlung des Restbetrags der Werkstattrechnung i.H.v. 390 € gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob in der Kfz-Kaskoversicherung der Versicherer oder der Versicherungsnehmer das sogenannte Werkstattrisiko trägt, wird dahin entschieden, dass dieses in der Regel beim Versicherungsnehmer verbleibt.
Die nach Ziff. A.2.6.2 AKB vom Kaskoversicherer zu erstattenden "für die Reparatur erforderlichen Kosten" umfassen - jedenfalls ohne befolgte Weisungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt - keine Rechnungspositionen, die, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt, unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nach dem Wortlaut von Ziff. A.2.6.2 AKB davon ausgehen, dass ihm im Versicherungsfall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen. Kosten für objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen oder solche Kosten, die ihm etwa aufgrund unwirtschaftlicher Arbeitsweise einer Kfz-Werkstatt oder überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit in Rechnung gestellt werden, wird er nicht hierzu zählen.
Für den Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers ist allein dessen im Wege der Auslegung näher zu bestimmendes vertragliches Versprechen maßgeblich, während die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden. Unerheblich ist daher, dass im gesetzlichen Haftpflichtrecht nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) das sog. Werkstattrisiko trägt (grundlegend: BGH v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Diese Grundsätze sind nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragbar.
Aufsatz
Das Prognose- und Werkstattrisiko in der Sachversicherung - zur Ersatzfähigkeit von Mehrkosten bei der Schadensbeseitigung
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VERSR2002906
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Ohne Titel
BGH vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73
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