26.01.2026

Widerruf eines Darlehensvertrages: Verbraucherin oder gewerblich Tätige?

Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB ist zwar zu schließen, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person regelmäßig als Verbraucherhandeln anzusehen ist. Dieser Umstand liefert mithin ein - unter Umständen gewichtiges - Indiz für das Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes. Kann die Zweckrichtung eines Rechtsgeschäfts hingegen festgestellt werden, bleibt für diese Vermutungsregelung kein Raum.

OLG Brandenburg v. 5.11.2025 - 4 U 35/24
Der Sachverhalt:
Die Beklagte führt einen Landwirtschaftsbetrieb. Sie hatte am 16.9.2016 einen BMW X5 drive zu einem Preis von 35.500 € bestellt, wobei sie als Beruf "selbständig" angegeben hatte. Am 21.9.2016 bestätigte das Autohaus, die Streithelferin, die Bestellung des Fahrzeugs, wobei bei der Ausstattung des Fahrzeugs eine Anhängerkupplung nicht aufgeführt war. Nachdem ein am 19.9.2016 mit Hilfe des Mitarbeiters der Streithelferin ausgefüllter Antrag auf Finanzierung des Fahrzeugs nicht bei der Klägerin eingereicht worden war, unterzeichnete die Beklagten am 28.9.2016 erneut einen Darlehensantrag über 38.226,25 €. Neben dem Namen der Beklagten stand der Zusatz "Landwirtschaftsbetrieb - Gestüt/Reitanlage" und (ebenfalls) auf der ersten Seite unter "Wichtiger Hinweis" stand: "Das Darlehen ist bestimmt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit".

Die Klägerin bestätigte am 7.10.2016 die Annahme des Darlehensvertrags und kehrte den Nettodarlehensbetrag an die Streithelferin sowie an die Versicherungen aus. Zwischenzeitlich war die Übergabe des Fahrzeugs aufgrund von unterschiedlichen Auffassungen der Parteien zu den beiderseitigen Verpflichtungen in Bezug auf die Montage der Anhängerkupplung gescheitert. Am 5.10.2016 erklärte die Beklagte telefonisch ihren Rücktritt vom Kaufvertrag, gab die Fahrzeugpapiere zurück und erklärte schriftlich, "aus gegebenem Anlass den Auftrag zum Kauf des BMW X5 zu widerrufen" bzw. den "durch ihr Autohaus veranlassten Kredit zu widerrufen und rückgängig zu machen". Am 13.10.2016 erklärte sie gegenüber der Klägerin den Fahrzeugkauf für gescheitert, die Finanzierung für überflüssig und widerrief die der Klägerin gegenüber erteilte Einziehungsermächtigung.

Nachdem die Beklagte auf Aufforderung keine Darlehensraten gezahlt und auf den von ihr erklärten Vertragsrücktritt hingewiesen hatte, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag und bezifferte den geschuldeten Darlehenssaldo auf 39.554,23 €. Die Beklagte zahlte in der Folge nicht. Nach Bewertung des Fahrzeugs wurde es für den im Wertgutachten ermittelten Händlereinkaufspreis an Dritte veräußert. Die Klägerin machte gerichtlich den geschuldeten Darlehenssaldo abzüglich des erzielten Nettoveräußerungserlöses geltend. Die Beklagte hat eingewandt, sie habe den Darlehensvertrag als Verbraucherin geschlossen und daher widerrufen können.

Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 127,20 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte habe den Darlehensvertrag gem. §§ 491, 495 Abs. 1, 355 BGB wirksam widerrufen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Entscheidung abgeändert und der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Die Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus §§ 488 Abs. 3 Satz 1, 490 Abs. 3, 314 BGB i.V.m. Ziffern 5 und 7 der Allgemeinen Darlehensbedingungen zu. Die Beklagte hatte den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.

Ein vertragliches Widerrufsrecht war nicht vereinbart. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gem. § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 491 BGB in der vom 21.3.2016 bis 9.6.2017 geltenden Fassung (aF), § 355 BGB - ein Widerrufsrecht aus anderen Normen kam ohnehin nicht in Betracht - stand der Beklagten nicht zu, weil der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag kein Verbraucherdarlehensvertrag gem. § 491 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Die Beklagte hatte entgegen der Sichtweise der Vorinstanz nicht als Verbraucherin i.S.v. § 13 BGB gehandelt. Sie hat den ihr obliegenden Nachweis, dass sie bei Abgabe ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Klägerin gerichteten Willenserklärung als Verbraucherin gehandelt hatte, nicht geführt. Vielmehr war der Darlehensvertrag ihrer gewerblichen Tätigkeit als Inhaberin des Landwirtschaftsbetriebs mit Gestüt/Reitanlage zuzuordnen.

Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft lag bei der Beklagten. Sie musste darlegen und beweisen, dass nach dem objektiv zu bestimmenden Zweck ein ihrem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorlag. Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB ist zwar zu schließen, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person regelmäßig als Verbraucherhandeln anzusehen ist. Dieser Umstand liefert mithin ein - unter Umständen gewichtiges - Indiz für das Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes. Kann die Zweckrichtung eines Rechtsgeschäfts hingegen festgestellt werden, bleibt für diese Vermutungsregelung kein Raum (OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.11.2021, 4 U 323/21; OLG München, Beschl. v. 4.4.2023, 19 U 1790/22.

Und so war es hier. Zwar hatte die Beklagte bei Unterzeichnung des Darlehensantrages vom 28.9.2016 als natürliche Person gehandelt. Nach den Gesamtumständen stand jedoch fest, dass objektiver Vertragszweck des Darlehens die gewerbliche und selbständige Tätigkeit der Beklagten war. Insofern kam es - entgegen der Auffassung des LG - nicht (mehr) darauf an, ob die Beklagte das bei der Streithelferin gekaufte Fahrzeug ausschließlich - was ohnehin zweifelhaft war - zum Transport ihrer eigenen Pferde, insbesondere ihres Turnierpferdes zu Turnieren, hatte nutzen wollen.

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