14.07.2026

Widerrufsrecht bei Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen aufgrund vorherigen Angebots des Unternehmers

Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen i.S.d. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn die endgültigen Vertragserklärungen beiderseits erst im Rahmen von außerhalb von Geschäftsräumen geführten Vertragsverhandlungen abgegeben werden, sei es auch auf der Grundlage eines vorab vom Unternehmer unterbreiteten, im Zuge der Verhandlungen aber noch veränderten Angebots.

LG Karlsruhe 24.6.2026 - 1 O 67/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Maler-Unternehmen. Am 23.4.2024 suchte der Geschäftsführer der Klägerin die Beklagte in deren Reihenhaus nach vorheriger Terminabsprache auf. Dort erteilte die Beklagte der Klägerin einen Auftrag über Fassadenarbeiten (Auftragsbestätigung vom 23.4.2024). Dem Auftrag zugrunde lag ein Angebot der Klägerin vom 16.4.2024 zu einem Preis von 26.000 € (brutto 30.940 €). Im Laufe des Gespräches wurde die Summe auf 24.000,- € netto reduziert. Geplant war, die Arbeiten gemeinsam mit Arbeiten am Nachbarhaus im Frühjahr 2025 auszuführen.

Als die Klägerin in der 18. Kalenderwoche 2025 die Ausführung der Arbeiten ankündigte, antwortete die Beklagte, dass sie die Arbeiten nicht mehr wünsche. Mit Anwaltsschreiben vom 8.5.2025 erklärte die Beklagte die Anfechtung, den Widerruf und vorsorglich die Kündigung des Auftrags. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Vertragstreue auf und setzte ihr eine Frist zur Bestätigung bis 15.5.2025.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin insbesondere Vergütung aus dem Auftrag. Der Höhe nach stellt sie auf die vereinbarte Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen für Material- und Lohnkosten ab (rd. 5.800 €). Eine Kompensation durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft sei nicht erfolgt. Die Klägerin meint, ein Widerrufsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Es liege kein Haustürgeschäft vor, weil die Beklagte im Termin vom 23.4.2024 lediglich ein vorheriges Angebot der Klägerin angenommen habe. Die Klägerin habe ihr Vertragsangebot vom 16.4.2024 bereits vor dem Termin vom 23.4.2024 übermittelt.

Das LG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Es bestand ein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB.

Bei Abschluss des Vertrags über die Durchführung der Fassadenarbeiten handelte die Klägerin als Unternehmerin und die Beklagte als Verbraucherin, §§ 13 f. BGB. Der Vertrag wurde bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Beklagten und des Geschäftsführers der Klägerin (§ 312b Abs. 1 Satz 2 BGB) außerhalb von Geschäftsräumen - nämlich im Haus der Beklagten - geschlossen. Zwar ist, wenn der Unternehmer dem Verbraucher vorab ein Angebot unterbreitet, das der Verbraucher nach einer Überlegungszeit bei gleichzeitiger Anwesenheit mit dem Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt, kein Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen i.S.d. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor.

Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage an, ob die Beklagte das Angebot der Klägerin vom 16.4.2024 vorab erhalten hat oder nicht. Denn auch wenn man mit dem Klägervortrag einen vorherigen Zugang unterstellt, hat die Beklagte dieses Angebot nicht lediglich angenommen. Unstreitig wurde das Angebot vom 16.4.2024 vielmehr in dem Gespräch vom 23.4.2024 in einem Kernelement - dem Preis - verändert (von 26.000 € auf 24.000 € netto). Damit hat die Klägerin im Rahmen des Gesprächs vom 23.4.2024 ein neues, verändertes Vertragsangebot abgegeben, sodass die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen beiderseits erst in diesem Termin erfolgten.

Die hiesige Konstellation ist mit Blick auf den Schutzzweck des Widerrufsrechts und die Interessenlage auch nicht mit der bloßen Annahme eines vorab unterbreiteten Vertragsangebots vergleichbar. Ein Widerrufsrecht besteht, wenn - wie hier - die endgültigen Vertragserklärungen beiderseits erst im Rahmen von außerhalb von Geschäftsräumen geführten Vertragsverhandlungen abgegeben werden, sei es auch auf der Grundlage vorheriger Schätzungen, Überlegungen oder noch zu modifizierender Angebote. Auch dass die Änderung gegenüber dem vorherigen Angebot für die Beklagte günstig war, ändert nichts am Eingreifen des genannten Schutzzwecks. Der besondere Schutz des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB steht Verbrauchern dann zu, wenn sie keine Gelegenheit zur Vorbereitung auf das konkrete Angebot hatten. 

Der Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass der Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen stattfindenden Vertragsschluss möglicherweise einem psychologischen Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist. Bei Vertragsgesprächen in einem Geschäftsraum kann sich der Verbraucher dem Einfluss des Unternehmers einfach dadurch entziehen, dass er das Ladenlokal verlässt. Dieser Weg ist dem Verbraucher bei einem Hausbesuch des Unternehmers dagegen versperrt. Die psychologische Schwelle zur Beendigung des Verkaufsgesprächs erscheint dabei höher als beim Verlassen des Geschäftsraums.

Mehr zum Thema:

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§ 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
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