08.12.2021

Wird ein Stellplatz mit Wohnungsnummer automatisch mitvermietet?

Sofern das Schild auf dem Stellplatz erst später im Rahmen von Umbauarbeiten aufgestellt wurde, wäre der Stellplatz jedenfalls durch dieses Aufstellen der Schilder konkludent gem. der §§ 145 ff. BGB an die Mieterin mitvermietet worden. In dem Aufstellen des Schildes "Wohnung Nr. 5" wäre der streitgegenständliche Stellplatz der Wohnung der Mieterin zugeordnet und der Vermieterin ein Angebot auf Ergänzung des Mietvertrags um die Anmietung dieses Stellplatzes zu den bisherigen Konditionen gemacht worden.

AG Ibbenbüren v. 27.5.2021 - 30 C 330/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 1998 Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Im Mietvertrag ist u.a. vereinbart: "Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen dürfen mitbenutzt werden: Waschanlage, Fahrzeugabstellplatz, Kinderspielplatz." Auf dem Parkplatzgelände des Mietobjekts sind die einzelnen Stellplätze mit Nummern markiert. Die Klägerin und ihr Ehemann nutzen immer den streitgegenständlichen Stellplatz. Der Parkplatz wurde seither auch regelmäßig von der Tochter der Klägerin im Rahmen von Besuchen verwendet. Im Oktober 2019 informierte die Beklagte die Klägerin, dass ab dem Dezember 2019 für die Stellplatznutzung eine monatliche Miete von 25 € zu zahlen sei. Sollte eine Miete nicht entrichtet werden, werde der Stellplatz anderweitig vermietet.

Eine solche Zahlung verweigerte die Klägerin. Nach Beobachtungen der Klägerin wird der streitgegenständliche Stellplatz seit November 2019 von Mitarbeitern einer benachbarten Zahnarztpraxis genutzt. Die Klägerin forderte noch im selben Monat die Beklagte auf, die Parkplatzsituation wiederherzustellen, was diese jedoch ablehnte.

Die Klägerin behauptete, ihr sei bei der Anmietung der Wohnung der Stellplatz zugewiesen worden. Insbesondere zahle sie für diesen auch Miete. Ferner sei die Nutzung über 21 Jahre ohne jedwede Einwände erfolgt. Das Schild "Wohnung Nr. 5" habe zudem seit dem Beginn des Mietverhältnisses dort gestanden.

Das AG gab der Klage auf Wiedereinräumung des Parkplatzes statt.

Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Parkplatzes mit der Bezeichnung "Wohnung Nr. 5" auf dem Gebäudekomplex aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis.

Es kann dahinstehen, ob die Beschilderung "Wohnung Nr. 5" bereits zum Mietbeginn an dem streitgegenständlichen Stellplatz angebracht war. Sofern dies der Fall war, wäre durch die Bezeichnung "Wohnung Nr. 5" auf dem Stellplatz nach dem objektiven Empfängerhorizont auch der streitgegenständliche Stellplatz mitangemietet. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der angemietete Kellerraum auch mit einem Schild "Wohnung Nr. 5" versehen ist.

Sofern das Schild auf dem Stellplatz erst später im Rahmen von Umbauarbeiten aufgestellt wurde, wäre der Stellplatz jedenfalls durch dieses Aufstellen der Schilder konkludent gem. der §§ 145 ff. BGB an die Klägerin mitvermietet worden. Dies ergibt sich aufgrund einer Auslegung des Verhaltens der Beklagten und der Klägerin im Rahmen des objektiven Empfängerhorizonts gem. der §§ 133, 157 BGB. In dem Aufstellen des Schildes "Wohnung Nr. 5" wäre der streitgegenständliche Stellplatz der Wohnung der Klägerin zugeordnet und der Beklagten ein Angebot auf Ergänzung des Mietvertrags um die Anmietung dieses Stellplatzes zu den bisherigen Konditionen gemacht worden.

Zudem war fast zwei Jahre nicht von der Klägerin verlangt worden, eine zusätzliche Miete für den Stellplatz zu zahlen. Diesen Umstand konnte die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont in dieser Konstellation nur so verstehen, dass ihr ein Angebot über die Anmietung des Stellplatzes zu den bisherigen Mietkonditionen gemacht werde. Dieses Angebot der Beklagten hätte die Klägerin auch in dieser Konstellation konkludent angenommen, indem sie den Parkplatz im Rahmen von Besuchen als Parkplatz für ihre Tochter nutzte. Insbesondere wäre gemäß § 151 BGB keine ausdrückliche Erklärung diesbezüglich gegenüber der Beklagten erforderlich. Ferner entspräche es der Verkehrssitte, dass solche Neuordnungen des Mietverhältnisses stillschweigend akzeptiert werden, wenn sie sich nicht negativ auf den Mieter auswirken, was hier der Fall wäre.

Aus dem bestehenden Mietverhältnis besteht damit - sowohl, wenn das Schild bereits zu Beginn des Mietverhältnisses dort stand, als auch, wenn das Schild erst später durch die Beklagte aufgestellt wurde - ein Recht auf Wiedereinräumung des Stellplatzes zugunsten der Klägerin.

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