Wirksame Klausel zum Ausschluss von Schäden durch Pandemien in einer Jahres-Reiseversicherung
BGH v. 5.11.2025 - IV ZR 109/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein als qualifizierter Verbraucherverband i.S.v. § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein. Er streitet mit dem beklagten Versicherer über die Wirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen der von der Beklagten vertriebenen Jahres-Reiseversicherung.
Die Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reiseversicherung (VB) unterteilen in ihrem Besonderen Teil (Abschnitt B) das Produkt in eine Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung, für welche sie dort die versicherten Leistungen und versicherten Ereignisse beschreiben. Im Allgemeinen Teil (Abschnitt A) ist in § 6 Nr. 1 e) und Nr. 2 auszugsweise Folgendes bestimmt:
"§ 6 Ausschlüsse
1. Nicht versichert sind Schäden durch
e) Pandemien. Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht im Ausland Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand.
2. In Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen."
Im Glossar der VB (Abschnitt C) ist unter Buchstabe P folgende Erläuterung zum Begriff "Pandemie" wiedergegeben:
"Eine Pandemie ist eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit."
Der Kläger beantragte u.a., die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Jahres-Reiseversicherungen mit den Bestandteilen Reise-Rücktrittsversicherung, Reise-Abbruchversicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung, Reise-Krankenversicherung die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB, hilfsweise i.V.m. der Erläuterung des Begriffs "Pandemie" in Abschnitt C der VB, oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in AGB, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen.
Das LG gab der Klage statt; das KG wies sie ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das KG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB i.V.m. der Begriffserläuterung "Pandemie" in Abschnitt C nach § 1 UKlaG verneint. Die Ausschlussklausel wird den Erfordernissen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gerecht.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungspflicht des beklagten Versicherers ausgeschlossen sein soll. Er wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist. Danach bezeichnet der Begriff Pandemie eine Infektionskrankheit oder Seuche, die nicht auf ein begrenztes Gebiet beschränkt ist, sondern sich weit, über mehrere Länder und Kontinente verbreitet. Wendet er sich dann dem Glossar der VB zu, wird er auf die Definition unter Buchstabe P treffen, wonach in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Pandemie eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit ist.
Dem Versicherungsnehmer wird also unmittelbar verdeutlicht, dass maßgeblich für den Begriff der Pandemie deren Ausbreitung ist und es sich um ein Ausbruchgeschehen handeln muss, das sich rasch und weiträumig - über Länder und Kontinente hinweg - verwirklicht und mit einer hohen Zahl an zeitgleich auftretenden Infektionen einhergeht. Er wird daraus folgern, dass von dem Ausschluss ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen (Endemie) nicht erfasst wird.
Dies ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch aus dem für ihn erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel. Bestärkt wird er in diesem Verständnis durch einen Blick auf die weiteren Ausschlusstatbestände, die in Abschnitt A § 6 Nr. 1 VB genannt sind. Sie erfassen, soweit sie mit dem Ausschlusstatbestand "Pandemien" vergleichbar sind, Großschadensereignisse mit akuten Gefahren für Leib und Leben der Versicherten. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist insoweit auch das Interesse des Versicherers ersichtlich, das für die angebotene Jahres-Reiseversicherung unkalkulierbare Risiko von Schäden auszuschließen, das von Infektionskrankheiten mit außergewöhnlich hoher Ansteckungsgefahr sowie einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung und einer sehr großen Anzahl an (schwer) erkrankten Personen ausgeht.
Nach Maßgabe dieser Auslegung kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hier im Hinblick auf die Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Vertragsschluss erkennen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich ist die Ausschlussklausel auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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Die Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reiseversicherung (VB) unterteilen in ihrem Besonderen Teil (Abschnitt B) das Produkt in eine Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung, für welche sie dort die versicherten Leistungen und versicherten Ereignisse beschreiben. Im Allgemeinen Teil (Abschnitt A) ist in § 6 Nr. 1 e) und Nr. 2 auszugsweise Folgendes bestimmt:
"§ 6 Ausschlüsse
1. Nicht versichert sind Schäden durch
e) Pandemien. Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht im Ausland Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand.
2. In Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen."
Im Glossar der VB (Abschnitt C) ist unter Buchstabe P folgende Erläuterung zum Begriff "Pandemie" wiedergegeben:
"Eine Pandemie ist eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit."
Der Kläger beantragte u.a., die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Jahres-Reiseversicherungen mit den Bestandteilen Reise-Rücktrittsversicherung, Reise-Abbruchversicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung, Reise-Krankenversicherung die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB, hilfsweise i.V.m. der Erläuterung des Begriffs "Pandemie" in Abschnitt C der VB, oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in AGB, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen.
Das LG gab der Klage statt; das KG wies sie ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das KG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB i.V.m. der Begriffserläuterung "Pandemie" in Abschnitt C nach § 1 UKlaG verneint. Die Ausschlussklausel wird den Erfordernissen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gerecht.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungspflicht des beklagten Versicherers ausgeschlossen sein soll. Er wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist. Danach bezeichnet der Begriff Pandemie eine Infektionskrankheit oder Seuche, die nicht auf ein begrenztes Gebiet beschränkt ist, sondern sich weit, über mehrere Länder und Kontinente verbreitet. Wendet er sich dann dem Glossar der VB zu, wird er auf die Definition unter Buchstabe P treffen, wonach in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Pandemie eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit ist.
Dem Versicherungsnehmer wird also unmittelbar verdeutlicht, dass maßgeblich für den Begriff der Pandemie deren Ausbreitung ist und es sich um ein Ausbruchgeschehen handeln muss, das sich rasch und weiträumig - über Länder und Kontinente hinweg - verwirklicht und mit einer hohen Zahl an zeitgleich auftretenden Infektionen einhergeht. Er wird daraus folgern, dass von dem Ausschluss ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen (Endemie) nicht erfasst wird.
Dies ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch aus dem für ihn erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel. Bestärkt wird er in diesem Verständnis durch einen Blick auf die weiteren Ausschlusstatbestände, die in Abschnitt A § 6 Nr. 1 VB genannt sind. Sie erfassen, soweit sie mit dem Ausschlusstatbestand "Pandemien" vergleichbar sind, Großschadensereignisse mit akuten Gefahren für Leib und Leben der Versicherten. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist insoweit auch das Interesse des Versicherers ersichtlich, das für die angebotene Jahres-Reiseversicherung unkalkulierbare Risiko von Schäden auszuschließen, das von Infektionskrankheiten mit außergewöhnlich hoher Ansteckungsgefahr sowie einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung und einer sehr großen Anzahl an (schwer) erkrankten Personen ausgeht.
Nach Maßgabe dieser Auslegung kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hier im Hinblick auf die Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Vertragsschluss erkennen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich ist die Ausschlussklausel auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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