Wirksamkeit von Schwamm-Ausschluss in der Gebäudeversicherung bestätigt
OLG Köln v. 10.2.2026 - 9 U 19/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Leistungen aus einer Gebäudeversicherung wegen eines Leitungswasserschadens. Sie hatte 2010/11 ein Einfamilienhaus in Holzrahmenbauweise errichtet, dessen Bauart der Beklagten bekannt war. Dem Vertrag lagen die AL-VGB 2010 (Stand 2016) zugrunde. Versichert waren danach u.a. Bruchschäden an Wasserleitungen sowie Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Nicht versichert waren hingegen Schäden durch Schwamm.
Im Oktober 2019 wurde im Badezimmer des Obergeschosses im Zuge von Reparaturarbeiten ein Wasserschaden infolge Leitungswasseraustritts in der Dusche festgestellt. Dabei zeigte sich ein massiver Befall der Bodenkonstruktion mit weißem Porenschwamm (Antrodia). Die Beklagte lehnte daraufhin eine Regulierung unter Hinweis auf den vertraglichen Ausschluss für Schwammschäden ab. Die Klägerin hielt die Ausschlussklausel für unwirksam.
Das LG hat der auf Zahlung von 66.184 € gerichteten Klage lediglich i.H.v. 4.989 € stattgegeben. Es sah zwar grundsätzlich einen versicherten Nässeschaden als gegeben an und verneinte eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Jedoch seien weitergehende Schadenspositionen aufgrund des wirksamen Leistungsausschlusses für Schwammschäden nicht ersatzfähig. Die Klausel entspreche der BGH-Rechtsprechung und erfasse sämtliche Hausfäulepilze, einschließlich des hier festgestellten weißen Porenschwamms.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Ein weitergehender Anspruch der Klägerin aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. dem Gebäudeversicherungsvertrag besteht nicht. Das LG hat die Reichweite der Schwamm-Ausschlussklausel zutreffend bestimmt: Ersatzfähig sind danach nur solche Nässeschäden ohne kausalen Zusammenhang mit Schwammbefall. Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens waren somit nur 4.989 € ersatzfähig.
Die in A. Ziff. 3.4 VGB geregelte Schwammklausel war wirksam (§§ 307 ff. BGB). Zwar unterlag sie als leistungsbeschränkende Klausel der Inhaltskontrolle, eine Vertragszweckgefährdung lag jedoch nicht vor. Diese wäre nur gegeben, wenn Schwammschäden eine regelmäßige, typische und zwangsläufige Folge von Leitungswasseraustritt im gesamten Wohngebäudebestand wären. Maßgebliche Vergleichsgruppe waren sämtliche Wohngebäude, nicht speziell Holzbauten.
Den hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Vortrag hat die Klägerin nicht bewiesen. Das eingeholte Gutachten ergab keine belastbaren Erkenntnisse zur Häufigkeit von Schwammbefall; empirische Daten fehlten. Zwar kann bei länger andauernder Durchfeuchtung theoretisch Befall entstehen, eine typische oder häufige Schadensfolge war jedoch nicht nachgewiesen. Auch die Regulierungspraxis sprach dagegen (ca. 0,6 % der Fälle betroffen). Eine Aushöhlung des Vertragszwecks schied daher aus.
Die Berufung auf die Ausschlussklausel war auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB). Es lagen weder besondere Umstände noch ein Vertrauenstatbestand vor. Schadensersatzansprüche wegen Beratungs- oder Aufklärungspflichtverletzung bestanden ebenfalls nicht. Eine Pflichtverletzung war weder nach § 6 VVG noch nach §§ 280, 311 BGB gegeben. Letztlich fehlte es an substantiiertem Vortrag zu einem ersatzfähigen Schaden.
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Justiz NRW
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Leistungen aus einer Gebäudeversicherung wegen eines Leitungswasserschadens. Sie hatte 2010/11 ein Einfamilienhaus in Holzrahmenbauweise errichtet, dessen Bauart der Beklagten bekannt war. Dem Vertrag lagen die AL-VGB 2010 (Stand 2016) zugrunde. Versichert waren danach u.a. Bruchschäden an Wasserleitungen sowie Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Nicht versichert waren hingegen Schäden durch Schwamm.
Im Oktober 2019 wurde im Badezimmer des Obergeschosses im Zuge von Reparaturarbeiten ein Wasserschaden infolge Leitungswasseraustritts in der Dusche festgestellt. Dabei zeigte sich ein massiver Befall der Bodenkonstruktion mit weißem Porenschwamm (Antrodia). Die Beklagte lehnte daraufhin eine Regulierung unter Hinweis auf den vertraglichen Ausschluss für Schwammschäden ab. Die Klägerin hielt die Ausschlussklausel für unwirksam.
Das LG hat der auf Zahlung von 66.184 € gerichteten Klage lediglich i.H.v. 4.989 € stattgegeben. Es sah zwar grundsätzlich einen versicherten Nässeschaden als gegeben an und verneinte eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Jedoch seien weitergehende Schadenspositionen aufgrund des wirksamen Leistungsausschlusses für Schwammschäden nicht ersatzfähig. Die Klausel entspreche der BGH-Rechtsprechung und erfasse sämtliche Hausfäulepilze, einschließlich des hier festgestellten weißen Porenschwamms.
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Die in A. Ziff. 3.4 VGB geregelte Schwammklausel war wirksam (§§ 307 ff. BGB). Zwar unterlag sie als leistungsbeschränkende Klausel der Inhaltskontrolle, eine Vertragszweckgefährdung lag jedoch nicht vor. Diese wäre nur gegeben, wenn Schwammschäden eine regelmäßige, typische und zwangsläufige Folge von Leitungswasseraustritt im gesamten Wohngebäudebestand wären. Maßgebliche Vergleichsgruppe waren sämtliche Wohngebäude, nicht speziell Holzbauten.
Den hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Vortrag hat die Klägerin nicht bewiesen. Das eingeholte Gutachten ergab keine belastbaren Erkenntnisse zur Häufigkeit von Schwammbefall; empirische Daten fehlten. Zwar kann bei länger andauernder Durchfeuchtung theoretisch Befall entstehen, eine typische oder häufige Schadensfolge war jedoch nicht nachgewiesen. Auch die Regulierungspraxis sprach dagegen (ca. 0,6 % der Fälle betroffen). Eine Aushöhlung des Vertragszwecks schied daher aus.
Die Berufung auf die Ausschlussklausel war auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB). Es lagen weder besondere Umstände noch ein Vertrauenstatbestand vor. Schadensersatzansprüche wegen Beratungs- oder Aufklärungspflichtverletzung bestanden ebenfalls nicht. Eine Pflichtverletzung war weder nach § 6 VVG noch nach §§ 280, 311 BGB gegeben. Letztlich fehlte es an substantiiertem Vortrag zu einem ersatzfähigen Schaden.
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