25.10.2013

Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer

Wohnungseingangstüren stehen nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers, sondern sind zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet.

BGH 25.10.2013, V ZR 212/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Zutritt zu den Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage erfolgt über Laubengänge, die von dem Treppenhaus aus zugänglich sind. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurde u.a., dass sie aus Holz in der Farbe "mahagonihell" gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in "drahtornamentweiß" enthalten müssten.

Die Klägerin hielt diesen Beschluss für nichtig. Sie war der Ansicht, die Wohnungseingangstür gehöre zu ihrem Sondereigentum. Jedenfalls dürfe sie über die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer Tür selbst entscheiden. Das AG gab der Klage statt und stellte antragsgemäß die Nichtigkeit des Beschlusses fest; das LG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Der Beschluss war rechtswirksam.

Wohnungseingangstüren stehen räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum. Schließlich dienen sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum. Erst durch ihre Einfügung wird die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, die wiederum vorliegen soll, damit Sondereigentum entstehen kann (§ 3 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG).

Weil die Wohnungstüren damit räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum gehören, steht die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Mit der Frage, ob die Klägerin die Innenseite der Tür farblich anders gestalten darf, befasste sich der Beschluss nicht; hierüber musste deshalb nicht entschieden werden.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 177 vom 25.10.2013
Zurück