Württemberger Testament: Entlassung des testierenden Ehegatten nur bei grober Pflichtverletzung als Vollstrecker
OLG Frankfurt a.M. v. 27.11.2025 - 21 W 93/25
Der Sachverhalt:
Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder der Eheleute. Die Eheleute errichteten ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Hierin beriefen sie ihre Kinder zu Erben und räumten dem überlebenden Ehegatten einen Nießbrauch an dem Erbe ein. Gleichzeitig setzten sie ihn als Testamentsvollstrecker ein (sog. Württemberger Testament).
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Beteiligte zu 1) ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Demgegenüber begehrte der Beteiligte zu 2) die Entlassung seiner Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin und berief sich hierbei u.a. auf verschiedene Pflichtwidrigkeiten bei der Verwaltung des in den Nachlass fallenden Immobilienvermögens.
Das AG - Nachlassgericht - entließ die Beteiligte zu 1) aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Deren hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Ein Entlassungsgrund nach § 2227 BGB liegt nicht vor.
Der Beteiligten zu 1) ist keine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin von den Eheleuten ausdrücklich gewollt war. Soweit es Unzulänglichkeiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe anbelangt, kann hierauf eine Entlassung ohnehin nicht gestützt werden, da die Erträge der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen sollen.
Soweit es die Substanz und den Erhalt des Immobilienvermögens betrifft, sei zu berücksichtigen, dass der Testamentsvollstreckerin ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme. In ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin habe sie nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und eine solche ggf. durch einen Duldungsanspruch gem. § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre. Dies sei zumindest gegenwärtig nicht ersichtlich.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 72 vom 5.12.2025
Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder der Eheleute. Die Eheleute errichteten ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Hierin beriefen sie ihre Kinder zu Erben und räumten dem überlebenden Ehegatten einen Nießbrauch an dem Erbe ein. Gleichzeitig setzten sie ihn als Testamentsvollstrecker ein (sog. Württemberger Testament).
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Beteiligte zu 1) ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Demgegenüber begehrte der Beteiligte zu 2) die Entlassung seiner Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin und berief sich hierbei u.a. auf verschiedene Pflichtwidrigkeiten bei der Verwaltung des in den Nachlass fallenden Immobilienvermögens.
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Soweit es die Substanz und den Erhalt des Immobilienvermögens betrifft, sei zu berücksichtigen, dass der Testamentsvollstreckerin ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme. In ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin habe sie nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und eine solche ggf. durch einen Duldungsanspruch gem. § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre. Dies sei zumindest gegenwärtig nicht ersichtlich.
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