Zahnersatz nach Bauch-OP verschwunden - Wie weit geht die Obhutspflicht der Klinik?
AG Remscheid v. 8.1.2026 - 27 C 82/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger trägt eine herausnehmbare Oberkieferprothese sowie eine festsitzende, jedoch entfernbare Unterkieferbrücke. Vor einer für den 17.3.2025 geplanten, später auf den 14.4.2025 verschobenen Bauchoperation war der Zahnstatus in Aufklärungs- und Prämedikationsbögen jeweils mit "Prothese oben" und "Brücke unten" dokumentiert worden. Am OP-Tag wurde der Kläger stationär aufgenommen und operiert. In den OP-Begleitscheinen vom 14.4. und 17.4.2025 fehlten Vermerke zur Entfernung von Zahnersatz. Auch die Anästhesieprotokolle enthielten keine entsprechenden Einträge. Nach der ersten Operation wurde der Kläger intensivmedizinisch behandelt und am 17.4.2025 erneut operiert; auch insoweit fanden sich keine Hinweise zum Zahnersatz.
Ab dem 22.4.2025 war in der Patientenakte dokumentiert, dass der Kläger das Fehlen der Unterkieferprothese beanstandet hatte. Trotz intensiver Suche blieb diese unauffindbar; ein Verlustprotokoll wurde erstellt. Der Kläger ließ daraufhin eine neue Brücke anfertigen (Kosten: 2.423 €), deren Erstattung die Haftpflichtversicherung der Beklagten ablehnte. Der Kläger behauptete, er habe die Brücke unmittelbar vor Narkoseeinleitung auf Aufforderung des Pflegepersonals entfernt und diesem übergeben. Aufgrund seines Zustands sei ihm das Fehlen zunächst nicht aufgefallen; er habe jedoch ab dem 18.4.2025 wiederholt darauf hingewiesen.
Die Beklagte bestritt eine Inverwahrnahme. Der Kläger habe die Prothese im Zimmer belassen bzw. sie erst im Zusammenhang mit der Operation vom 17.4.2025 verloren; erstmals gerügt worden sei der Verlust am 22.4.2025. Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadensersatz wegen des Verlustes der Unterkieferbrücke sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten; die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Das AG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 2.423 € aus dem Krankenhausbehandlungsvertrag gem. §§ 280 Abs. 1, 278, 31 BGB wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (Obhutspflichten).
Die Beklagte hatte die Pflicht, vom Kläger mitgeführten Zahnersatz im Rahmen der üblichen organisatorisch zumutbaren Maßnahmen zu sichern. Eine solche Obhutspflicht entsteht insbesondere dann, wenn Patienten im Rahmen der OP-Vorbereitung aufgefordert werden, Zahnersatz zu entfernen und anschließend aufgrund der Narkose nicht mehr selbst hierüber wachen können. Nach Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Unterkieferprothese am 14.4.2025 unmittelbar vor Einleitung der Narkose auf Aufforderung des Anästhesiepersonals entnommen und an Mitarbeiter der Beklagten übergeben hatte. Seine Angaben waren schlüssig, detailreich und standen im Einklang mit den medizinischen Abläufen sowie den Aussagen der vernommenen Zeugen.
Zudem ergab sich aus den OP-Begleitdokumenten, dass eine Kontrolle des Zahnersatzes im Vorfeld nicht bzw. nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden war. Gerade dies entsprach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zum üblichen Ablauf, wonach Zahnersatz vor Übergabe an den OP zu erfassen und ggf. sicher zu verwahren war. Dabei war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die Oberkieferprothese selbst entfernen konnte, die Unterkieferbrücke jedoch erst im Rahmen der OP-Vorbereitung abgegeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt lag die Obhutspflicht bei der Beklagten, die den Zahnersatz hätte sichern und nach der Operation zurückgeben müssen (z.B. durch Verwahrung in dafür vorgesehenen Behältnissen). Dass dies unterblieben war, ging zulasten der Beklagten.
Die gegenteilige Behauptung, der Kläger habe die Prothese selbst verlegt oder erst im Zusammenhang mit der zweiten Operation verloren, konnte nicht bewiesen werden und blieb spekulativ. Auch die Dokumentation zur zweiten Operation bot hierfür keine belastbaren Indizien. Unerheblich war, dass die Beklagte auf eine späte Rüge des Verlusts verwiesen hatte, da es sich nicht um einen dokumentationspflichtigen medizinischen Umstand handelte und die verspätete Anzeige angesichts der postoperativen Situation plausibel war.
Die Beklagte haftet zudem für das Verschulden ihrer Mitarbeiter nach §§ 278, 31 BGB. Das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Sicherung des Zahnersatzes stellte eine Pflichtverletzung dar, die kausal zum Verlust der Prothese geführt hat.
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Justiz NRW
Der Kläger trägt eine herausnehmbare Oberkieferprothese sowie eine festsitzende, jedoch entfernbare Unterkieferbrücke. Vor einer für den 17.3.2025 geplanten, später auf den 14.4.2025 verschobenen Bauchoperation war der Zahnstatus in Aufklärungs- und Prämedikationsbögen jeweils mit "Prothese oben" und "Brücke unten" dokumentiert worden. Am OP-Tag wurde der Kläger stationär aufgenommen und operiert. In den OP-Begleitscheinen vom 14.4. und 17.4.2025 fehlten Vermerke zur Entfernung von Zahnersatz. Auch die Anästhesieprotokolle enthielten keine entsprechenden Einträge. Nach der ersten Operation wurde der Kläger intensivmedizinisch behandelt und am 17.4.2025 erneut operiert; auch insoweit fanden sich keine Hinweise zum Zahnersatz.
Ab dem 22.4.2025 war in der Patientenakte dokumentiert, dass der Kläger das Fehlen der Unterkieferprothese beanstandet hatte. Trotz intensiver Suche blieb diese unauffindbar; ein Verlustprotokoll wurde erstellt. Der Kläger ließ daraufhin eine neue Brücke anfertigen (Kosten: 2.423 €), deren Erstattung die Haftpflichtversicherung der Beklagten ablehnte. Der Kläger behauptete, er habe die Brücke unmittelbar vor Narkoseeinleitung auf Aufforderung des Pflegepersonals entfernt und diesem übergeben. Aufgrund seines Zustands sei ihm das Fehlen zunächst nicht aufgefallen; er habe jedoch ab dem 18.4.2025 wiederholt darauf hingewiesen.
Die Beklagte bestritt eine Inverwahrnahme. Der Kläger habe die Prothese im Zimmer belassen bzw. sie erst im Zusammenhang mit der Operation vom 17.4.2025 verloren; erstmals gerügt worden sei der Verlust am 22.4.2025. Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadensersatz wegen des Verlustes der Unterkieferbrücke sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten; die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Das AG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 2.423 € aus dem Krankenhausbehandlungsvertrag gem. §§ 280 Abs. 1, 278, 31 BGB wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (Obhutspflichten).
Die Beklagte hatte die Pflicht, vom Kläger mitgeführten Zahnersatz im Rahmen der üblichen organisatorisch zumutbaren Maßnahmen zu sichern. Eine solche Obhutspflicht entsteht insbesondere dann, wenn Patienten im Rahmen der OP-Vorbereitung aufgefordert werden, Zahnersatz zu entfernen und anschließend aufgrund der Narkose nicht mehr selbst hierüber wachen können. Nach Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Unterkieferprothese am 14.4.2025 unmittelbar vor Einleitung der Narkose auf Aufforderung des Anästhesiepersonals entnommen und an Mitarbeiter der Beklagten übergeben hatte. Seine Angaben waren schlüssig, detailreich und standen im Einklang mit den medizinischen Abläufen sowie den Aussagen der vernommenen Zeugen.
Zudem ergab sich aus den OP-Begleitdokumenten, dass eine Kontrolle des Zahnersatzes im Vorfeld nicht bzw. nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden war. Gerade dies entsprach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zum üblichen Ablauf, wonach Zahnersatz vor Übergabe an den OP zu erfassen und ggf. sicher zu verwahren war. Dabei war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die Oberkieferprothese selbst entfernen konnte, die Unterkieferbrücke jedoch erst im Rahmen der OP-Vorbereitung abgegeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt lag die Obhutspflicht bei der Beklagten, die den Zahnersatz hätte sichern und nach der Operation zurückgeben müssen (z.B. durch Verwahrung in dafür vorgesehenen Behältnissen). Dass dies unterblieben war, ging zulasten der Beklagten.
Die gegenteilige Behauptung, der Kläger habe die Prothese selbst verlegt oder erst im Zusammenhang mit der zweiten Operation verloren, konnte nicht bewiesen werden und blieb spekulativ. Auch die Dokumentation zur zweiten Operation bot hierfür keine belastbaren Indizien. Unerheblich war, dass die Beklagte auf eine späte Rüge des Verlusts verwiesen hatte, da es sich nicht um einen dokumentationspflichtigen medizinischen Umstand handelte und die verspätete Anzeige angesichts der postoperativen Situation plausibel war.
Die Beklagte haftet zudem für das Verschulden ihrer Mitarbeiter nach §§ 278, 31 BGB. Das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Sicherung des Zahnersatzes stellte eine Pflichtverletzung dar, die kausal zum Verlust der Prothese geführt hat.
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