04.05.2026

Zahnersatz: Nachbesserung vor Schadensersatz - außer bei Unzumutbarkeit oder Verweigerung

Der Patient muss dem Zahnarzt bei Mängeln der prothetischen Leistung Gelegenheit zur Nachbesserung geben, um ihn mit Erfolg auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt nicht, sofern eine Nachbesserung für den Patienten unzumutbar ist oder der Zahnarzt eine solche verweigert.

OLG Köln v. 11.3.2026 - 5 U 29/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangte vom beklagten Zahnarzt Schmerzensgeld (mind. 10.000 €) sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer prothetischen Behandlung des Oberkiefers. Der Beklagte hattee den Kläger nach diagnostizierter starker Abrasion und Bruxismus mit einer umfassenden prothetischen Sanierung versorgt. Am 4.2.2020 wurden sodann 14 Kronen im Oberkiefer (Zähne 11-17 und 21-27) eingesetzt. Eine geplante Unterkieferbehandlung erfolgte nicht mehr.

Die Krankenkasse veranlasste 2021 ein Gutachten, nachdem sich der Kläger am 13.4.2021 hatte untersuchen lassen. Das Gutachten (23.4.2021) stellte Mängel der Oberkieferprothetik fest und empfahl Nachbesserung bzw. teilweise Neuanfertigung. Die Krankenkasse forderte den Beklagten zur Stellungnahme auf und wies auf eine Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung hin. Der Beklagte erklärte seine grundsätzliche Bereitschaft zur Nachbesserung, verlangte jedoch eine Untersuchung des Klägers zur Befundprüfung. Der Kläger lehnte eine weitere Behandlung durch den Beklagten ab. Die Krankenkasse hielt daraufhin eine Weiterbehandlung durch den Beklagten für unzumutbar und forderte den Festzuschuss zurück.

Ab Juni 2022 ließ sich der Kläger durch einen anderen Zahnarzt behandeln; sämtliche Oberkieferkronen des Beklagten wurden entfernt. Der Kläger behauptete Behandlungsfehler: unsachgemäße Überkronungen, mangelhafter Randschluss, Überstände, zu kurze Kronen sowie dadurch verursachte Gingivitis, Papillenschwellungen, Abrasionen und erhebliche Schmerzen insbesondere bei Kälte. Zudem habe die fehlerhafte Okklusion zu massiven Einschränkungen beim Kauen und der Nahrungsaufnahme geführt. Eine Nachbesserung sei faktisch ausgeschlossen gewesen, zudem habe der Beklagte bereits 2020 erklärt, keine Verbesserung mehr vornehmen zu können.

Der Beklagte bestritt Behandlungsfehler und trug vor, die Versorgung sei fachgerecht erfolgt und kontrolliert worden. Der Kläger habe die Behandlung zunächst als zufriedenstellend bewertet und keine Beanstandungen erhoben. Eine Nachbesserung sei möglich und angeboten gewesen.

Das LG hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000 € verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG die Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Der Kläger konnte aus etwaigen Behandlungsfehlern keine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Feststellung herleiten, da er dem Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt hatte.

Bei Mängeln zahnprothetischer Leistungen besteht nach ständiger Rechtsprechung ein Nachbesserungsrecht des Zahnarztes. Der Behandlungsvertrag war zwar dienstvertraglich geprägt, enthielt hinsichtlich der Herstellung von Zahnersatz jedoch werkvertragliche Elemente, sodass Gewährleistungsrechte (§ 635 BGB) einschließlich der Nachbesserung gegriffen haben. Aufgrund der technischen Komplexität und der mit der Einpassung verbundenen Schwierigkeiten ist ein Zahnarzt regelmäßig zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt und verpflichtet. Ein Behandlungsfehler liegt erst vor, wenn auch nach zumutbaren Nachbesserungsversuchen keine ordnungsgemäße Versorgung erreicht wird oder eine Nachbesserung unzumutbar ist bzw. verweigert wird.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht bewiesen, dass er den Beklagten zur Nachbesserung aufgefordert oder ihm konkrete Beschwerden mitgeteilt hatte. Die Initiative zur Mängelrüge trifft grundsätzlich den Patienten. Der Beklagte hatte hier nach Kenntnis des Gutachtens seine Nachbesserungsbereitschaft erklärt und eine Untersuchung des Klägers verlangt. Nachdem der Kläger eine Behandlung abgelehnt hatte, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass eine Nachbesserung nicht gewünscht war. Eine Pflicht des Beklagten, von sich aus weitere Maßnahmen einzuleiten, bestand nicht.

Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung war hier nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte für ein zerstörtes Vertrauensverhältnis oder eine endgültige Verweigerung der Nachbesserung durch den Beklagten lagen nicht vor. Die bloße prozessuale Verteidigung genügte hierfür nicht. Auch die festgestellten Mängel waren nicht derart gravierend, dass ein vollständiger Vertrauensverlust gerechtfertigt wäre. Zudem wäre eine Nachbesserung technisch nicht zwingend ausgeschlossen gewesen, da zumindest Teile der prothetischen Arbeit hätten erhalten und überarbeitet werden können.

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