Zeugen vom Hörensagen: Zum Beweis des Abschlusses eines Darlehensvertrags
LG Lübeck v. 12.2.2026 - 14 S 19/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung eines offenen Darlehensbetrages. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es überhaupt zum Abschluss eines Darlehensvertrags gekommen ist. Der Kläger behauptet, dass die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 11.000 € geschlossen haben und die Beklagte dem Kläger auf dieses Darlehen bisher nur 7.000 € zurückgezahlt hat, so dass noch 4.000 € offen seien. Die Beklagte bestreitet dies.
Das AG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem LG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Mit nicht zu beanstandender Begründung hat das AG die Beklagte zur Zahlung von 4.000 € verurteilt.
Das AG ist zu Recht zu der nach § 286 ZPO maßgeblichen Überzeugung gelangt, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Zwar ist der Klägerseite kein Direktbeweis über den entsprechenden Vertragsschluss - etwa in Form eines Darlehensvertrages - gelungen. Jedoch ist der Indizienbeweis geführt. Die Beweiswürdigung des AG ist insoweit nicht zu beanstanden. Es liegen eine Reihe von Indizien vor, die es rechtfertigen, von dem Abschluss eines Darlehensvertrages auszugehen.
Zu nennen ist insoweit der Umstand, dass es jeweils Telefonate der beiden vernommenen Zeugen mit dem Kläger gab, in denen dieser berichtete, er habe der Beklagten 11.000 € für den Kauf der fraglichen Wohnung gegeben. Zu nennen ist des Weiteren der Umstand, dass eine Zeugin die Beklagte auch mehrfach auf die Rückzahlung des Geldes angesprochen hat. Als weiteres Indiz ist der Umstand zu nennen, dass die Beklagte bei der Zeugin am 1.12.2019 1.000 € als Rückzahlungsbetrag hinterlegte. Als letztes Indiz durfte das AG berücksichtigen, dass die Beklagte auch gegenüber dem vernommenen Zeugen nie abstritt, das Darlehen erhalten zu haben, als sie von den Zeugen zur Rückzahlung aufgefordert wurde.
Davon, dass derartige Telefonate, Gespräche und Treffen, die in der Zusammenschau hinreichende Indizien für die Vereinbarung eines Darlehens bieten, tatsächlich stattgefunden haben, durfte das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ausgehen. Insbesondere hat es die Aussagen der Zeugen eingehend protokolliert und die Glaubwürdigkeit der Zeugen, von der es sich in der Beweisaufnahme ein eigenes Bild machen konnte, sowie die Glaubhaftigkeit der Aussagen geprüft und begründet. Bestätigt wurde das Gesamtbild sodann durch die persönliche Anhörung des Klägers sowie der Beklagten, welches ebenfalls zu Recht in die Würdigung des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung einfließen durfte. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen, liegen nicht vor.
Dem kann mit der Berufung auch nicht durchgreifend entgegengehalten werden, dass damit im Ergebnis lediglich Zeugenaussagen "von Hörensagen" bzgl. der Darlehensvereinbarung vorlägen, die als Beweismittel nicht ausreichend seien. Denn auch Zeugen vom Hörensagen sind Zeugen, ihre Aussagen können im Einzelfall zur nötigen Überzeugung des Gerichts führen. An ihre Beweiswürdigung sind allerdings höhere Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen sind hier jedoch (noch) gewahrt, weil vorliegend zwei in sich stimmige Aussagen entsprechender Zeugen vorliegen, die sich zudem zeitlich und inhaltlich mit der Aussage des persönlich angehörten Klägers decken - wohingegen, worauf auch das AG hingewiesen hat, die entgegengesetzten Angaben der Beklagten auffällig diffus und unkonkret blieben.
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Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung eines offenen Darlehensbetrages. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es überhaupt zum Abschluss eines Darlehensvertrags gekommen ist. Der Kläger behauptet, dass die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 11.000 € geschlossen haben und die Beklagte dem Kläger auf dieses Darlehen bisher nur 7.000 € zurückgezahlt hat, so dass noch 4.000 € offen seien. Die Beklagte bestreitet dies.
Das AG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem LG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Mit nicht zu beanstandender Begründung hat das AG die Beklagte zur Zahlung von 4.000 € verurteilt.
Das AG ist zu Recht zu der nach § 286 ZPO maßgeblichen Überzeugung gelangt, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Zwar ist der Klägerseite kein Direktbeweis über den entsprechenden Vertragsschluss - etwa in Form eines Darlehensvertrages - gelungen. Jedoch ist der Indizienbeweis geführt. Die Beweiswürdigung des AG ist insoweit nicht zu beanstanden. Es liegen eine Reihe von Indizien vor, die es rechtfertigen, von dem Abschluss eines Darlehensvertrages auszugehen.
Zu nennen ist insoweit der Umstand, dass es jeweils Telefonate der beiden vernommenen Zeugen mit dem Kläger gab, in denen dieser berichtete, er habe der Beklagten 11.000 € für den Kauf der fraglichen Wohnung gegeben. Zu nennen ist des Weiteren der Umstand, dass eine Zeugin die Beklagte auch mehrfach auf die Rückzahlung des Geldes angesprochen hat. Als weiteres Indiz ist der Umstand zu nennen, dass die Beklagte bei der Zeugin am 1.12.2019 1.000 € als Rückzahlungsbetrag hinterlegte. Als letztes Indiz durfte das AG berücksichtigen, dass die Beklagte auch gegenüber dem vernommenen Zeugen nie abstritt, das Darlehen erhalten zu haben, als sie von den Zeugen zur Rückzahlung aufgefordert wurde.
Davon, dass derartige Telefonate, Gespräche und Treffen, die in der Zusammenschau hinreichende Indizien für die Vereinbarung eines Darlehens bieten, tatsächlich stattgefunden haben, durfte das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ausgehen. Insbesondere hat es die Aussagen der Zeugen eingehend protokolliert und die Glaubwürdigkeit der Zeugen, von der es sich in der Beweisaufnahme ein eigenes Bild machen konnte, sowie die Glaubhaftigkeit der Aussagen geprüft und begründet. Bestätigt wurde das Gesamtbild sodann durch die persönliche Anhörung des Klägers sowie der Beklagten, welches ebenfalls zu Recht in die Würdigung des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung einfließen durfte. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen, liegen nicht vor.
Dem kann mit der Berufung auch nicht durchgreifend entgegengehalten werden, dass damit im Ergebnis lediglich Zeugenaussagen "von Hörensagen" bzgl. der Darlehensvereinbarung vorlägen, die als Beweismittel nicht ausreichend seien. Denn auch Zeugen vom Hörensagen sind Zeugen, ihre Aussagen können im Einzelfall zur nötigen Überzeugung des Gerichts führen. An ihre Beweiswürdigung sind allerdings höhere Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen sind hier jedoch (noch) gewahrt, weil vorliegend zwei in sich stimmige Aussagen entsprechender Zeugen vorliegen, die sich zudem zeitlich und inhaltlich mit der Aussage des persönlich angehörten Klägers decken - wohingegen, worauf auch das AG hingewiesen hat, die entgegengesetzten Angaben der Beklagten auffällig diffus und unkonkret blieben.
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