10.10.2014

Zivilklage im Zusammenhang mit Solaranlagen-Strafprozess abgewiesen

Ist nach durchgeführter Beweisaufnahme und Befragung von Zeugen nicht auszuschließen, dass bei Vertragsabschluss und bei Leistung der Anzahlung seitens der Beklagten noch die Absicht bestand, ein Geschäft abzuschließen (hier: Übertragung eines Solarparks in Italien), ist eine betrügerische Handlungsweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, weshalb eine persönliche Haftung für die geleistete Anzahlung ausscheidet.

LG Osnabrück 9.10.2014, 1 O 74/14
Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in Wien ansässige Firma aus dem Bereich der Solarenergie. Sie hatte an eine mittlerweile insolvente Vertragspartnerin einen Betrag von 365.000 € als Anzahlung geleistet, um einen Solarpark in Italien zu erwerben. Sie war der Ansicht, dass sie bei den Vertragsverhandlungen in mehrfacher Hinsicht getäuscht worden war. Die Vertragspartnerin habe auch nie vorgehabt, den Solarpark tatsächlich an sie zu übertragen. Für dieses unseriöse Geschäftsgebaren müssten die beiden Beklagten nach deliktsrechtlichen Grundsätzen haften, da sie in verantwortungsvoller Position im Firmengeflecht der Vertragspartnerin tätig gewesen seien und von deren Machenschaften gewusst haben sollen.

Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Gründe:
Die Klägerin kann von den Beklagten keine Rückzahlung verlangen.

Es war nach durchgeführter Beweisaufnahme und Befragung von vier Zeugen nicht auszuschließen, dass bei Vertragsabschluss und bei Leistung der Anzahlung seitens der Beklagten noch die Absicht bestand, den Solarpark an die Klägerin zu veräußern. Einige der gehörten Zeugen hatten Finanzierungsschwierigkeiten auf Seiten der Klägerin bekundet, die letztlich zu einer anderweitigen Vermarktung des Projektes geführt hätten. Eine betrügerische Handlungsweise war den Beklagten somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, weshalb eine persönliche Haftung für die geleistete Anzahlung ausschied.

Hintergrund:
Wegen des Vorwurfs des bandenmäßigen Betruges mit Solaranlagen ist seit Mai diesen Jahres vor der 2. Großen Strafkammer des LG Osnabrück ein Strafverfahren gegen die beiden Beklagten dieser Zivilsache und zwei weitere Angeklagte anhängig. In den bisherigen 26 Verhandlungstagen hat die Strafkammer schon mehr als 170 Zeugen gehört. Diverse weitere Sitzungen sind anberaumt.

In Zivilverfahren und Strafverfahren herrschen abweichende prozessrechtliche Grundsätze. Während ein Strafgericht den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären hat, muss ein Zivilgericht grundsätzlich "nur" die von den Parteien angebotenen Beweise erheben und ggf. nach Beweislast entscheiden.

LG Osnabrück PM v. 9.10.2014
Zurück