Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Wildunfalles in der Kfz-Versicherung
Saarländisches OLG v. 12.8.2026 - 5 U 31/25
Der Sachverhalt:
Gegenstand der Klage sind Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten gehaltenen Teilkaskoversicherung wegen eines behaupteten Wildunfalls. Der Kläger unterhielt für sein Auto bei der Beklagten eine Kraftfahrtversicherung, inkl. Teilkaskoversicherung mit 150 € Selbstbehalt. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der Beklagten ist in der Teilkaskoversicherung versichert u.a. der Zusammenstoß des in der Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Übersteigen nach der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs durch ein versichertes Ereignis die erforderlichen Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Schadensereignis (Totalschaden), erstattet die Beklagte den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts.
Der Kläger machte Ansprüche wegen eines behaupteten Wildunfalls auf der Autobahn bei der Beklagten geltend, die daraufhin ihre Eintrittspflicht ablehnte. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von rd. 19.000 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Rechtshängigkeitszinsen. Er behauptet, er habe mit dem versicherten Fahrzeug die A1 befahren, als er plötzlich ein Tier gesehen habe, das unvermittelt von links auf die Fahrbahn gelaufen sei. Er sei erschrocken und habe noch versucht, dem Tier auszuweichen, habe es jedoch mit der linken Fahrzeugseite gestreift. Er habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, das mit der rechten Seite gegen die Leitplanke gestoßen sei. Hierdurch sei ein Totalschaden an dem zuvor unbeschädigten Fahrzeug entstanden, dessen Wiederbeschaffungswert 28.000 € netto betragen habe und dessen Restwert rd. 9.000 €. Die Beklagte stellt das Vorliegen eines versicherten Schadenereignisses in Abrede.
Das LG wies die Klage. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch weder aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag zu, noch unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes für Rettungskosten.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht unmittelbar aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag, weil nach der durch den Senat wiederholten Beweisaufnahme ein versichertes Ereignis in Gestalt eines Zusammenstoßes des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit einem Tier nicht nachgewiesen ist. Ein Zusammenstoß ist - für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar - nur dann anzunehmen, wenn es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen ist und diese Berührung den Unfallschaden verursacht hat. Den Nachweis für einen solchen Zusammenstoß hat der Versicherungsnehmer zu erbringen.
Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung zwar angegeben, am fraglichen Tag sei "Wild von der linken Seite gelaufen" gekommen, er habe das Tier berührt und dann durch den Schreck nach rechts gelenkt; das OLG ist jedoch nicht davon überzeugt, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Denn der Kläger war sich auf Nachfrage schon nicht mehr ganz sicher, ob es tatsächlich einen Kontakt zwischen dem Fahrzeug und dem Tier gegeben hatte. Auch vermochte er keine weiteren Angaben zu der Annäherung des Tieres zu machen, obwohl er nach eigenem Bekunden auf der linken Fahrspur fuhr und es daher naheliegt, dass ein größeres Tier im Lichtkegel der Scheinwerfer für ihn auch schon zu sehen gewesen sein müsste, als es die Mittelleitplanke über- oder unterquerte. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers bestehen aber auch deshalb, weil der Kläger die Frage nach einem Kontakt zwischen seinem Fahrzeug und dem Tier im Verlaufe der Zeit unterschiedlich beantwortet hat.
Dem Senat drängt sich aufgrund der aufgezeigten Vielzahl an Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den Angaben des Klägers der Verdacht auf, dass der Kläger vor dem Unfall überhaupt kein Tier gesehen hat, das auf die Fahrbahn lief oder mit dem sein Fahrzeug gar kollidiert wäre, weil es ein solches Tier überhaupt nicht gab. Wesentlich näherliegend erscheint demgegenüber die Annahme, dass der Kläger sich von Anfang an eine Beobachtung der Zeugin H., die nach dem Unfall ein Tier wahrgenommen haben will, zunutze machen wollte, um aus einem Unfallgeschehen, das eine gänzlich andere Ursache hatte, einen (versicherten) Wildunfall zu konstruieren.
Die Klageforderung kann auch nicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes aus §§ 82, 82, 90 VVG gestützt werden. Es fehlt bereits am Nachweis der ersten Voraussetzung dieses Anspruchs, nämlich eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls, dessen Eintritt der Kläger hätte vermeiden können. Es kann nicht angenommen werden, dass sich vor dem Unfall ein Tier auf der Fahrbahn oder auch nur in deren Nähe befunden hat, dem der Kläger hätte ausweichen können. Den Angaben des Klägers hierzu schenkt der Senat keinen Glauben (s.o.), die Zeugin D. will lediglich Tiere am Rand der Gegenfahrbahn gesehen haben, die aber die Fahrbahn nicht überquert hätten, und die Zeugin H. schließlich hat zwar ein Tier gesehen, das sich aber nicht dort befand, wo der Kläger mit seinem Fahrzeug eine die nachfolgenden Leitplankenkollisionen verursachende Ausweichbewegung gemacht haben könnte.
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Gegenstand der Klage sind Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten gehaltenen Teilkaskoversicherung wegen eines behaupteten Wildunfalls. Der Kläger unterhielt für sein Auto bei der Beklagten eine Kraftfahrtversicherung, inkl. Teilkaskoversicherung mit 150 € Selbstbehalt. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der Beklagten ist in der Teilkaskoversicherung versichert u.a. der Zusammenstoß des in der Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Übersteigen nach der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs durch ein versichertes Ereignis die erforderlichen Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Schadensereignis (Totalschaden), erstattet die Beklagte den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts.
Der Kläger machte Ansprüche wegen eines behaupteten Wildunfalls auf der Autobahn bei der Beklagten geltend, die daraufhin ihre Eintrittspflicht ablehnte. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von rd. 19.000 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Rechtshängigkeitszinsen. Er behauptet, er habe mit dem versicherten Fahrzeug die A1 befahren, als er plötzlich ein Tier gesehen habe, das unvermittelt von links auf die Fahrbahn gelaufen sei. Er sei erschrocken und habe noch versucht, dem Tier auszuweichen, habe es jedoch mit der linken Fahrzeugseite gestreift. Er habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, das mit der rechten Seite gegen die Leitplanke gestoßen sei. Hierdurch sei ein Totalschaden an dem zuvor unbeschädigten Fahrzeug entstanden, dessen Wiederbeschaffungswert 28.000 € netto betragen habe und dessen Restwert rd. 9.000 €. Die Beklagte stellt das Vorliegen eines versicherten Schadenereignisses in Abrede.
Das LG wies die Klage. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch weder aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag zu, noch unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes für Rettungskosten.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht unmittelbar aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag, weil nach der durch den Senat wiederholten Beweisaufnahme ein versichertes Ereignis in Gestalt eines Zusammenstoßes des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit einem Tier nicht nachgewiesen ist. Ein Zusammenstoß ist - für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar - nur dann anzunehmen, wenn es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen ist und diese Berührung den Unfallschaden verursacht hat. Den Nachweis für einen solchen Zusammenstoß hat der Versicherungsnehmer zu erbringen.
Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung zwar angegeben, am fraglichen Tag sei "Wild von der linken Seite gelaufen" gekommen, er habe das Tier berührt und dann durch den Schreck nach rechts gelenkt; das OLG ist jedoch nicht davon überzeugt, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Denn der Kläger war sich auf Nachfrage schon nicht mehr ganz sicher, ob es tatsächlich einen Kontakt zwischen dem Fahrzeug und dem Tier gegeben hatte. Auch vermochte er keine weiteren Angaben zu der Annäherung des Tieres zu machen, obwohl er nach eigenem Bekunden auf der linken Fahrspur fuhr und es daher naheliegt, dass ein größeres Tier im Lichtkegel der Scheinwerfer für ihn auch schon zu sehen gewesen sein müsste, als es die Mittelleitplanke über- oder unterquerte. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers bestehen aber auch deshalb, weil der Kläger die Frage nach einem Kontakt zwischen seinem Fahrzeug und dem Tier im Verlaufe der Zeit unterschiedlich beantwortet hat.
Dem Senat drängt sich aufgrund der aufgezeigten Vielzahl an Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den Angaben des Klägers der Verdacht auf, dass der Kläger vor dem Unfall überhaupt kein Tier gesehen hat, das auf die Fahrbahn lief oder mit dem sein Fahrzeug gar kollidiert wäre, weil es ein solches Tier überhaupt nicht gab. Wesentlich näherliegend erscheint demgegenüber die Annahme, dass der Kläger sich von Anfang an eine Beobachtung der Zeugin H., die nach dem Unfall ein Tier wahrgenommen haben will, zunutze machen wollte, um aus einem Unfallgeschehen, das eine gänzlich andere Ursache hatte, einen (versicherten) Wildunfall zu konstruieren.
Die Klageforderung kann auch nicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes aus §§ 82, 82, 90 VVG gestützt werden. Es fehlt bereits am Nachweis der ersten Voraussetzung dieses Anspruchs, nämlich eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls, dessen Eintritt der Kläger hätte vermeiden können. Es kann nicht angenommen werden, dass sich vor dem Unfall ein Tier auf der Fahrbahn oder auch nur in deren Nähe befunden hat, dem der Kläger hätte ausweichen können. Den Angaben des Klägers hierzu schenkt der Senat keinen Glauben (s.o.), die Zeugin D. will lediglich Tiere am Rand der Gegenfahrbahn gesehen haben, die aber die Fahrbahn nicht überquert hätten, und die Zeugin H. schließlich hat zwar ein Tier gesehen, das sich aber nicht dort befand, wo der Kläger mit seinem Fahrzeug eine die nachfolgenden Leitplankenkollisionen verursachende Ausweichbewegung gemacht haben könnte.
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