30.03.2020

Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Saunabetreibers

Der Betreiber einer Sauna muss nicht vor feuchten Stellen am Boden warnen.

LG Frankfurt a.M. v. 15.11.2019 - 2-30 O 214/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturz in einer von der Beklagten betriebenen Sauna. In der Sauna befindet sich die Aufgussstelle zentral inmitten des Saunaraumes zwischen den Sitzbänken und der Tür. Als die Klägerin nach einem Aufguss die Sauna verlassen wollte, musste sie entlang der Aufgussstelle laufen und stürzte. Die Klägerin behauptete, der Durchgangsbereich sei durch den Aufguss feucht unnd rutschig geworden, wovor gewarnt hätte werden müssen. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Die Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht kann nicht festgestellt werden. Dies betrifft zunächst das Aufstellen der Aufgussstelle in der Mitte der Sauna. Zwar erhöht sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einer zentralen Positionierung grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den Saunaofen im Vergleich etwa zu einer Positionierung am Rand der Sauna. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Saunaofen der wichtigste Gegenstand der Sauna ist und die Durchführung des Aufgusses für viele Besucher den Höhepunkt eines Besuchs in der Sauna darstellt. Diese Aspekte sprechen dafür, den Saunaofen auch entsprechend zentral zu positionieren, um den Besuchern die Gelegenheit zu geben, um den Saunaofen herum zu sitzen. Für viele Saunabesucher und damit die angesprochenen Verkehrskreise dürfte eine solche Positionierung die Attraktivität eines Saunabesuches steigern. Wegen dieser Erwartungen ist die zentrale Positionierung des Saunaofens nicht unüblich.

Auch wegen der Feuchtigkeit des Saunabodens kann keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht festgestelt werden. In Saunen wie in Schwimmbädern kann sich kein Besucher darauf verlassen, dass der Boden trocken ist. Der Besucher einer Sauna muss sich grundsätzlich selbst gegen die typischen Gefahren schützen, die mit der Benutzung einer solchen Einrichtung verbunden sind. Auf Feuchtigkeit muss er sich durch eine besondere vorsichtige Gehweise einstellen. Der Betreiber einer Sauna muss nur vor solchen Gefahren schützen, die von dem Besucher nicht ohne weiteres erkannt werden können und über das übliche Risiko eines Saunabetriebes hinausgehen.
Justiz Hessen online
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