09.06.2022

Zu den Voraussetzungen für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen. Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte.

BGH v. 4.5.2022 - XII ZB 122/21
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Die am 3.2.1967 geschlossene Ehe des 1940 geborenen Antragstellers mit der 1944 geborenen früheren Ehefrau wurde auf den im Oktober 1984 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des AG vom 9.7.1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1.2.1967 bis zum 30.9.1984 hatte der Antragsteller mehrere Rentenanwartschaften erworben, während die frühere Ehefrau keine Versorgungsanrechte erlangt hatte. Bei der damaligen BfA (jetzt DRV Bund, Beteiligte zu 1) hatte der Antragsteller eine auf das Ende der Ehezeit bezogene Rentenanwartschaft i.H.v. mtl. 898,10 DM erlangt. Daneben hatte er bei der VBL (Beteiligte zu 2) ein Rentenanrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einem Nominalwert von mtl. 291,58 DM erworben.

Zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte bei der BfA übertrug das AG im Wege des Rentensplittings vom Versicherungskonto des Antragstellers eine mtl. Rentenanwartschaft i.H.v. 449,05 DM auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau. Nachdem das AG die von dem Antragsteller erworbene Anwartschaft auf VBL-Rente unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwert-Verordnung in einen volldynamischen mtl. Rentenbetrag von 54,09 DM umgerechnet hatte, ordnete es ferner im Wege des analogen Quasi-Splittings an, dass zulasten der VBL-Versorgung des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der früheren Ehefrau bei der BfA eine auf das Ende der Ehezeit bezogene mtl. Rentenanwartschaft i.H.v. 27,04 DM begründet wird. Die frühere Ehefrau verstarb am 3.6.2016.

Mit einer am 24.6.2019 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift begehrte der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Das AG änderte das Urteil vom 9.7.1985 nach Einholung neuer Versorgungsauskünfte mit Wirkung zum 1.7.2019 ab und sprach aus, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der VBL änderte das OLG die angefochtene Entscheidung des AG ab und wies den Abänderungsantrag des Antragstellers zurück. Das OLG vertrat die Auffassung, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers an § 225 Abs. 5 FamFG scheitere; die im Verfahren ermittelten Werte zeigten, dass diese sich in einer Gesamtbetrachtung bei einer Totalrevision des Versorgungsausgleichs unter Lebenden nicht zugunsten des Antragstellers auswirken würden. Die Rechtsbeschwerde, des Antragstellers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht kann gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Mit Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass bzgl. der gesetzlichen Rentenanrechte der früheren Ehefrau eine solcherart wesentliche Wertänderung vorliegt. Ebenfalls zutreffend ist indessen die weitere Beurteilung des OLG, dass dem Antragsteller der Einstieg in die Totalrevision wegen § 225 Abs. 5 FamFG versagt ist. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.

§ 51 Abs. 5 VersAusglG verweist auf § 225 Abs. 5 FamFG, wonach sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder eines Hinterbliebenen eines Ehegatten auswirken muss. Die Vorschrift entspricht dem früheren § 10a Abs. 2 Nr. 3 VAHRG und wurde nur sprachlich an die Terminologie des reformierten Versorgungsausgleichs angepasst. Mit dieser Vorschrift soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in erster Linie verhindert werden, dass ein antragsberechtigter Versorgungsträger eine Abänderung begehrt, die sich allein zu seinen Gunsten auswirken würde. Der Anwendungsbereich von § 225 Abs. 5 FamFG ist aber nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten oder von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten.

Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach sich die Abänderung zugunsten "eines" Ehegatten auswirken muss, wird zwar weiter gefolgert, dass es im Hinblick auf § 225 Abs. 5 FamFG unschädlich sei, wenn sich die von einem Ehegatten beantragte Abänderung nicht zugunsten des Abänderungsinteressenten, sondern zugunsten des anderen Ehegatten auswirkt. Unabhängig davon, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag besteht, der sich allein auf die Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebene stützt, erlangt § 225 Abs. 5 FamFG aber jedenfalls in solchen Fällen praktische Bedeutung, in denen wie hier der andere Ehegatte verstorben ist und auf dessen Seite auch keine Hinterbliebenen vorhanden sind, die Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenversorgung haben. Denn weil das Bedürfnis, sich gegen Einkommensausfälle infolge von Alter und Invalidität abzusichern, mit dem Tod entfallen ist und zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte übertragen oder begründet werden können, ist es ausgeschlossen, dass sich die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich zum Vorteil des vorverstorbenen Ehegatten auswirken könnte. Sind auch keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des verstorbenen Ehegatten vorhanden, können die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Abänderung zu dessen Gunsten auswirkt.

Rechtsfehlerfrei ist das OLG weiter davon ausgegangen, dass es bei der Prüfung, ob sich die begehrte Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, nach Sinn und Zweck des Gesetzes auf eine Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses ankommt, das bei einer Totalrevision unter Lebenden erzielt worden wäre. Selbst eine den überlebenden Ehegatten begünstigende Wertänderung eines einzelnen Anrechts genügt deshalb nicht, wenn die Abänderung in der Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses für ihn nicht zu einer Verbesserung seiner Versorgungslage geführt und er aus diesem Grund keinen Anlass gehabt hätte, eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs unter Lebenden anzustreben.

Gemessen daran ist die Entscheidung des OLG im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hätte eine hypothetische Totalrevision unter Lebenden für den Antragsteller zwar zu einem Zuwachs von 59,42 € bei der gesetzlichen Rente geführt. Dem hätte aber gegenübergestanden, dass seine VBL-Rente nicht mehr (nur) um 28,11 €, sondern um mindestens 100,37 € gekürzt worden wäre. Die Beurteilung des OLG, dass eine solche Totalrevision nicht zu einer Verbesserung der Versorgungslage des Antragstellers geführt hätte, trifft daher im Ergebnis zu.

Mehr zum Thema:
  • Kurzbeitrag: Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (FamRZ 2022, 165)
  • Aufsatz: Siede - Empfehlungen zur externen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung (FamRB 2022, 116)
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